Wie jeder seriöse Marktteilnehmer, stehen auch Kreditvermittler und gewerbliche Schuldenregulierer vor dem Problem, die potentielle Kundschaft mit möglichst geringem Aufwand anzusprechen. Ideales Werbemittel bei einer klar definierten Zielgruppe sind direkte Werbeschreiben (Mailings). Dem Vorteil geringer Streuverluste der Werbemaßnahme steht allerdings das Problem, die geeigneten Adressdaten zu erlangen, gegenüber.
Idealerweise erreicht eine Werbebotschaft den Kunden in einer Situation in der er besonders empfänglich ist, weil er das beworbene Produkt oder die Dienstleistung benötigt. Eine solche Situation liegt beispielsweise vor, wenn der kreditsuchende Überschuldete erfährt, dass eine Kreditvergabe nicht möglich ist. Insbesondere Kreditvermittler, die auch als Vorvermittler für gewerbliche Schuldenregulierer auftreten, nutzen dies, indem sie - teils auch schon mit der Kreditabsage - Reguliererangebote bewerben. Teilweise können also vorhandene Adressbestände genutzt werden, die allerdings relativ rasch veralten und nicht unbedingt die Gewähr bieten, dass die Werbung aktuell auf fruchtbaren Boden fällt.
Aus dem Schuldnerberatungsalltag ist bekannt, das Schuldner insbesondere auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als extrem belastend erleben. Mailings, die in dieser Situation die Botschaft vermitteln "Wir können helfen!", sind also besonders erfolgversprechend [ 1 ]Die Schuldnerlisten der Amtsgerichte sind somit die ideale Datenbasis für Mailings von gewerblichen Schuldenregulierern.
Die Schuldnerlisten werden vom Verband der Vereine Creditreform, in dessen Rechenzentrum in Neuss, ausgewertet und können dort, oder über die regionale Industrie - und Handelskammer bezogen werden. Die Auswertungen, die regional gegliedert sind und nahezu die komplette Bundesrepublik abdecken, können zu Preisen[ 2 ] zwischen 250,- und 650,- p.a. im Abonnement bezogen werden.
Theoretisch stehen einer Verwendung der Schuldnerlisten zu Werbezwecken die Zivilprozeßordnung und auch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Die Verwendung der Daten ist im § 915 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt. Eine Verwendung der Daten ist demnach nur zulässig
Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schließt eine Nutzung dieser sensiblen Daten aus und stellt sie unter Strafandrohung. Offensichtlich ist aber auch eine maximale Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht geeignet, den Handel mit den Daten der Überschuldeten zu verhindern: "Die mißbräuchliche Verwendung von Daten aus Schuldnerverzeichnissen zu diesen genannten Zwecken wird den betrügerisch agierenden Firmen leicht gemacht: Eine effektive Prüfung der Zuverlässigkeit der Bezieher der genannten Schuldnerlisten durch die Industrie- und Handelskammern findet nicht statt (sie kann praktisch auch kaum stattfinden). Wirksame Abhilfe kann nur in einer Beschränkung der bislang nahezu unbeschränkten Zugriffsbefugnisse privater Dritter liegen."[ 3 ]
Obwohl das BDSG den Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen einräumt, ist angesichts der faktisch nicht überschaubaren Zahl der Bezieher von Schuldnerlisten (IHK Bereich Pfalz in 1989: 2.800) nicht damit zu rechnen, dass die Datenschutzbeauftragten von sich aus den Handel mit Schuldnerdaten dokumentieren oder gar unterbinden können.
Es ist der mündige Schuldner gefragt, der den Mißbrauch seiner Daten zur Anzeige bringt.
Das Datenschutzgesetz liefert die hierzu notwendigen Werkzeuge, denn gem. § 34 BDSG besteht ein Auskunftsanspruch des Betroffenen. Erfolgt auf entsprechende Aufforderung [ Musterschreiben ] keine, oder nur eine unbefriedigende Antwort, so kann der zuständige Datenschutzbeauftragte (Anschriften) eingeschaltet werden. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, entsprechenden begründeten Hinweisen nachzugehen und ermächtigt eigene Nachforschungen, die auch Prüfungen in den Gewerberäumen umfassen, anzustellen.
Läßt sich der Mißbrauch der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen belegen, so empfiehlt es sich Strafanzeige zu erstatten. Der Verstoß gegen das Datenschutzgesetz ist ein Antragsdelikt, d.h. die Staatsanwaltschaft wird nur auf Antrag des Betroffenen tätig!
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