Den "Nagel auf den Kopf getroffen"....


... haben die Kolegen der Caritas-Schuldnerberatung in Rosenheim. Das fast gleichnamige, langjährig tätige, Kreditvermittlungsunternehmen aus Oberbayern hatte aufgrund einer Auslagenerstattungsvereinbarung einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und tut dies vermutlich in zahlreichen weiteren Fällen. Eine Kreditauszahlung kam nicht zustande. Im Laufe der Jahre zahlte der Schuldner beinahe das Doppelte der ursprünglichen Hauptforderung in Raten an das beitreibende Inkassobüro. Trotzdem blieb, durch eine phantasievolle Kostengestaltung einerseits und durch Verzugszinsen andererseits, eine nicht unerhebliche Restforderung bestehen. Der Vorschlag der eingeschalteten Schuldnerberatung auf Verzicht auf etwaige Rückerstattungsansprüche des Klienten bei gleichzeitiger Titelherausgabe durch das Inkassobüro wurde vehement zurückgewiesen. Zugleich wurde Beschwerde über die Schuldnerberatungsstelle beim BDIU(sic!) angekündigt.


Die gesamte Angelegenheit wurde einem Rechtsanwalt übergeben, der beantragte, die weitere Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.


Das Kreditvermittlungsunternehmen wollte daraufhin einlenken und die Sache im Sinne des Klienten abschließen. Es versuchte sogar, die Forderung, die inzwischen an das Inkassobüro verkauft war, zu mehr als dem Doppelten des ursprünglichen Verkaufspreises zurückzukaufen. Sollte die Unternehmensleitung von einem schlechten Gewissen hinsichtlich eines bevorstehenden Prozesses geplagt gewesen sein? Zum Bedauern des Kreditvermittlungsunternehmens war das Inkassounternehmen mit dem Vorschlag aber nicht einverstanden. Das Verhältnis zwischen den beiden (ehemaligen) Geschäftspartnern darf wohl als gestört bezeichnet werden.


Der Vorwurf in der Klageschrift, dass nebenbei eine - von der Gläubigerpartei beauftragte - Rechtsanwältin einerseits nach der BRAGO Gebühren berechnete und andererseits als Forderungskäuferin in Erscheinung getreten war, was sich verbietet, wird hier außer Acht gelassen. Er spielte keine Rolle mehr, weil sich Kreditvermittlungsunternehmen und Inkassobüro plötzlich und unerwartet doch noch einigten. Der Titel wurde wunschgemäß ausgehändigt und der Klient verpflichtete sich, auf eine Klage zu verzichten. Zu welchen Bedingungen sich die Gläubiger und Gläubigervertreter geeinigt haben, wurde leider nicht bekannt.


FAZIT:

Auslagenerstattungsvereinbarungen, Kosten und Gebühren für nicht zustande gekommene Kreditvermittlung, bzw. Kreditauszahlungen müssen nicht bezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung bereits tituliert wurde und/oder eine Abtretung unterschrieben wurde. In obigem Fall wurde zu allem Überfluß auch noch ein Schuldanerkenntnis inkl. Ratenzahlungsvereinbarung und Lohnabtretungs-vereinbarung unterschrieben. Trotzdem sollte der Klient sich wehren und gegen die Beitreibung vorgehen. Es lohnt sich.


Die Klageschrift des beauftragten Rechtsanwaltes liegt dem Arbeitskreis "Geschäfte mit der Armut" vor.




Arbeitskreis

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