zieht die Dr. Meyer´s GmbH schon seit Jahren mit Überschuldeten ab. Inzwischen aber kann man diese Aussage durchaus (wieder) wörtlich nehmen.
Schuldner, die über einen Vorvermittler an den "hilfsbereiten Partner" (Eigendarstellung) wenden, werden um Rückruf gebeten. Dr. Meyer´s will "eine kurze telefonische Identitätsprüfung durchführen (...) und gleich klären können, wie Ihr Vorgang abgewickelt werden könnte."
Die "bundesweite Zentralrufnummer", die genannt wird, zeigt deutlich, wie "kompetent" (Eigendarstellung) Dr. Meyer´s ist - zumindest wenn es darum geht, ihren Kunden auch noch den letzten Euro aus der Tasche zu ziehen.
Ohne jeden Hinweis auf etwa damit verbundene Kosten, wird auf die folgende Telefonnummer verwiesen:
Die versteckte "Auskunfts"nummer macht den Anruf allerdings zu einer teuren Erfahrung: Rund 70,- € fanden sich auf der Telefonrechnung einer Geschädigten, die nicht auf die enormen Kosten hingewiesen wurde.
Bislang hatten Rückforderungsklagen gegen die Dr. Meyer´s GmbH vor dem Amtsgericht Bielefeld hervorragende Aussichten. Mittlerweile liegen allerdings mehrere Entscheidungen des Landgerichtes Bielefeld vor, das der von Dr. Meyer´s eingelegten Berufung stattgab und die Klagen der Geschädigten abwies.
In gleichlautenden Urteilen (23 S 78/02, 23 S 139/02) konnte die 23. Kammer weder einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot noch Sittenwidrigkeit erkennen. Leider ist aus den - ausgesprochen knapp begründeten - Ent-scheidungen nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage die Kammer von den Urteilen der Vorinstanz abwich. Auch die Frage, warum
das Landgericht meinte, von der obergerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung abweichen zu können, bleibt unbeantwortet.
Eine Überprüfung der Entscheidungen durch das zuständige Oberlandesgericht ist nicht möglich.
Aus Sicht des AK "Geschäfte mit der Armut" empfiehlt es sich daher, Rückforderungsklagen (vorläufig) nicht mehr in Bielefeld anhängig zu machen. Bei Klagen betreffend den Schadenersatz aus unerlaubter Handlung kommt allerdings, neben dem Erfolgsort (Sitz der Firma) auch der Handlungsort (Wohnort des Geschädigten) als möglicher Gerichtsstand in Frage.
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