Wie bereits mitgeteilt, hat das Landgericht Bielefeld in gleichlautenden Entscheidungen Rückforderungsklagen gegen die Dr. Meyer´s GmbH gewiesen. Eines der Urteile ist nachfolgend abgedruckt:
Landgericht Bielefeld 23 S 78/02
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Der Firma Dr. Meyer´s Schuldenverwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Axel Westphal, Otto-Brenner-Straße 209, 33604 Bielefeld,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
Kläger und Berufungsbeklagten,
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht W., den Richter am Landgericht J. und den Richter am Landgericht G.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.2.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen gegenüber der Beklagten zu.
Der zwischen den Parteien geschlossene Finanzdienstleistungsvertrag vom 22.5.2000 ist nicht nichtig.
Der Vertrag ist zunächst nicht sittenwidrig. Die Klägerseite hat weder dargelegt, noch ist es aus dem Vertrage selbst ersichtlich, dass die in dem Vertrage vorgesehenen Leistungen und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Dabei kommt es auf die nach dem Vertrage vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen an, nicht darauf, welche Leistungen die Beklagte tatsächlich im vorliegenden Fall erbracht hat. Zwar mag der vorliegende Vertrag nicht gerade besonders günstig für den Kläger ausgestaltet sein, allein daraus ergibt sich indes keine Sittenwidrigkeit, sofern die vereinbarten Leistungen nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies ist indes – wie bereits ausgeführt – weder konkret dargelegt noch ersichtlich.
Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach § 134 BGB nichtig. Wie sich aus dem Inhalt des Vertrages ergibt (insbesondere § 2 Ziff. 4 des Vertrages), ist Gegenstand des Vertrages keine rechtsberatende Tätigkeit, vielmehr war danach vorgesehen, dass der Auftraggeber für solche Tätigkeiten selbst einen Anwalt bzw. ein geeignetes Unternehmen beauftragen muss, da diese Tätigkeit nicht vom Auftragnehmer erbracht wird.
Da der Vertrag mithin nicht nichtig ist, bildet er die Grundlage für die von der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren (einmalige Bearbeitungsgebühr und monatliche Verwaltungsgebühr), so dass diese nicht nach § 812 BGB zurückgefordert werden können.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der übrigen geleisteten Beträge zu, da diese entsprechend der von ihm erteilten ausdrücklichen Zahlungsanweisung von der Beklagten an Rechtsanwalt … überwiesen und damit entsprechend der von dem Kläger selbst getroffenen Bestimmung verwandt worden sind. Insoweit ist im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch die Beklagte unstreitig geworden, dass Rechtsanwalt … von dem Kläger mit seiner Vertretung beauftragt worden ist und gegenüber der Beklagten entsprechend Bl. 75 d. A. eine ausdrückliche Zahlungsanweisung dahingehend erfolgt ist, die von dem Kläger geleistete Zahlungen zunächst auf die von Rechtsanwalt … zu erwartende Rechnung zu verwenden. Da die Beklagte insoweit bestimmungsgemäß Zahlungen auf die Rechnung des Rechtsanwalts … in Höhe von … erbracht hat, ist die Klage auch insoweit nicht begründet.
Anmerkungen
Die Entscheidung des LG ist, auch wenn das Vorbringen der Parteien im Einzelnen unbekannt ist, nicht nachzuvollziehen. Bei der Prüfung und Würdigung von Schulden-regulierungsverträgen stellen sich in der Regel zwei zentrale Fragestellungen: Verstößt die versprochene Leistung gegen ein gesetzliches Verbot (nämlich das der unerlaubten Rechtsberatung) und stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis.
Die Prüfung einer etwaigen unerlaubten Rechtsberatung erfordert in einem ersten Schritt die Feststellung der vertraglich geschuldeten Leistung. Diese ist bei den Verträgen der Dr. Meyer´s GmbH im fraglichen Zeitraum die "Hilfe bei außergerichtlicher Schuldensanierung", eine Formulierung, die durch einen mehr als 20 Punkte umfassenden Maßnahmenkatalog näher erläutert wird. Eine solche Hilfeleistung kann realistischerweise nur darin bestehen, dass die bisherigen Regelungen über die Schuldenrückführung durch neue, der Situation des Schuldners besser entsprechende, ersetzt werden, mithin in bestehende Rechtsverhältnisse gestaltend eingegriffen wird, dh. rechtsberatende/rechtsbesorgende Tätigkeiten entfaltet werden.. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im Leistungskatalog beschriebenen Tätigkeiten selbst eine unerlaubte Rechtsberatung darstellen, lässt die zitierte Entscheidung nicht erkennen. Für eine diesbezügliche Wertung spricht einiges, wenn die Dr. Meyer´s GmbH als Leistungen a
nführt:
Feststellung der monatlich verfügbaren Beträge des Auftraggebers zur
Schuldenrückführung, Erstellung eines Gutachten über die wirtschaftlichen
Möglichkeiten (...) zur Schuldenrückführung (...) die wirtschaftlichen
Aussichten eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsvorschläge für den Auftraggeber,
Anleitungsbroschüre für Schuldnerkorrespondenz, Weiterleitung der
Einzelraten an die Gläubiger gemäß Zahlungsplan.
Unterstellt man, das Gericht das Gericht habe in den aufgeführten Punkten keine Rechtsberatung gesehen, so drängt sich die Frage auf, wie die geschuldete Leistung "Hilfe bei außergerichtlicher Schulden-sanierung" überhaupt erbracht werden kann. Dr.Meyer´s GmbH beantwortet diese Frage durch den Verweis auf die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes, bzw. "eines auf diesem Gebiet spezialisierten, kommerziell tätigen Unternehmens". Zwangsläufig muss hieraus die Frage folgen, ob die Erfüllung der vertraglich versprochenen Leistung nur durch die Einschaltung des Rechtsanwaltes/Unternehmens möglich wird und ob in diesem Falle die beiden als Erfüllungsgehilfen zu werten sind. Wenn allerdings die Erfüllungsgehilfeneigenschaft bejaht werden muss, wofür u.a. die regelmäßige Beauftragung ein und derselben eng verbundenen Kanzlei und deren gegen die Interessen des Mandanten gerichtetes Wirken spricht, läge nach Ansicht des BGH eine unerlaubte Rechtsbesorgung durch die Dr. Meyer´s GmbH als
Geschäftsherrin vor. Denn es kommt alleine darauf an, ob der Erfüllungsgehilfe " nach den tatsächlichen Umständen des Falles mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit als deren Hilfsperson tätig wird. Aus welchem Grund das der Fall ist, ob der Berater in ein eigenes Vertragsverhältnis mit den Kunden tritt und ob er weiß und davon ausgeht, dass ihn die Beklagte zur Erfüllung ihrer eigenen Vertragsverpflichtungen tätig werden läßt, ist unerheblich, wenn sich nur, wie es vorliegend der Fall war, seine Tätigkeit als eine von der Beklagten gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt" (BGH I ZR 74/85 NJW 87, S.3003).
Bedauerlicherweise ist das Landgericht den aufgeworfenen Fragen nicht nachgegangen, sondern hat sich auf den Hinweis auf die die Rechtsberatung ausschließende Vertrags-klausel beschränkt; dies im Gegensatz zur zitierten BGH - Entscheidung, die eine ähnliche Klausel nicht exculpierend wertete.
Ähnlich karg fällt in der Urteilsbegründung auch die Prüfung der Sittenwidrigkeit aus. Die Feststellung, dass "der vorliegende Vertrag nicht gerade besonders günstig für den Kläger ausgestaltet sein" mag, jedoch keine Sittenwidrigkeit vorläge, ist nicht nachzuvollziehen, da nicht erkennbar ist, welche Leistungen das Gericht im Vertragswerk gefunden haben will. ,,Hilfe bei außergerichtlicher Schuldensanierung" kann es jedenfalls dann nicht sein, wenn hierunter Verhandlungen mit den Gläubigern verstanden werden, die ja nach § 2 Ziffer 4 des Vertrages ausgeschlossen sind.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass Gericht sei vom Umfang des Leistungskatalog "erschlagen" und habe es versäumt, zu prüfen, welche der dort feingliedrig aufgezählten Punkte einen Wert für den Schuldner haben. Zwar hat die Dr. Meyer´s GmbH - nach dem hier erfolgreichen Motto "viel hilft viel" - mehr als 20 Leistungsmerkmale aufgeführt, diese beeindruckende Zahl reduziert sich allerdings bei genauer Prüfung erheblich. Der schlichte Sachverhalt "Regulierer zieht Geld ein, entnimmt seine Gebühr und überweist den Rest" macht alleine rund 20% des Leistungskataloges aus. Banalitäten ("Aktenanlage") und vertragliche Nebenpflichten ("Abrechnung am Ende der Sanierung") erscheinen ebenfalls nur schwerlich geeignet, eine geldwerte Leistung zu begründen. Ein erheblicher Teil des Leistungskataloges ist schlichtweg obsolet, da er vom zusätzlich zu beauftragenden und zu bezahlenden Rechtsanwalt im Rahmen eine Schuldenregulierungsmandates (nochmals) zu erbringen ist. Denn im Rahmen eines ordentlichen
Mandatsverhältnisses muss der Anwalt "sich eingehend von dem Mandanten
informieren lassen und den Sachverhalt erforschen und kann sich nicht auf irgendwelche
Aufstellungen verlassen" (Oberlandesgericht München 6 U 3547/00,
anlässlich der Entscheidung über ein weitgehend identisches Vertragsmuster)
Da die Überprüfung der Entscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht
nicht möglich ist, wird es unbeantwortet bleiben, wie die aufgeworfenen
Fragen bei einer sorgfältigen Prüfung beantwortet worden wären.
Zukünftige Rückforderungsklagen sollten jedenfalls (vorläufig)
nicht mehr in Bielefeld anhängig gemacht werden
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