AG Darmstadt zu Dr. Meyer´s Verträgen

Auch ohne eine Sittenwidrigkeitsprüfung oder die Beiziehung des § 134 BGB lassen sich Verträge mit Dr. Meyer´s "kippen". Die nachfolgend abgedruckte Entscheidung des AG Darmstadt stellt auf das Haustürwiderrufsgesetz ab. Angesichts einer Vielzahl von Verträgen, die vor dem 01,01,02 abgeschlossen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, weist das Urteil einen weiteren interessanten Lösungsweg aus

Amtsgericht Darmstadt 308 C 276/02


Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn                                                               Kläger

Prozessbevollmächtigte:
gegen

Firma Dr.Meyer's Schuldenverwaltungs GmbH
Beklagte

Prozessbevollmächtigter:

hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin *** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2003 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.635,29 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2003 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 14 %, die Beklagten 86 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Bezüglich der Kosten kann der Kläger die Vollstreckung gegen Sicherheitsreistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückzahlung dreier Raten, die er an die Beklagte aufgrund eines Finanzdienstleistungsvertrag gezahlt hat.


Im Sommer des Jahres 2001 war der Kläger nicht mehr in der Lage, die laufenden Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie aufzubringen. Er setzte sich mit der Beklagten in Verbindung. Nachdem sich der Kläger auf eine Teletextanzeige der Beklagten bei dieser telefonisch gemeldet hat wurde ein Termin für den 30.07.2001 für einen Besuch eines Mitarbeiters der Beklagten bei dem Kläger in dessen Wohnung  (…) in Darmstadt vereinbart. Bezüglich der Bestellung zum Hausbesuch wird auch auf die Schreiben der Beklagten BI. 30 und BI. 49 der Gerichtsakte verwiesen.

In der Wohnung des Klägers wurde dann am 30.07.2001 ein Finanzdienstleistungsvertrag geschlossen. Bezüglich des näheren Inhaltes der Vereinbarungen wird auf den Finanzdienstleistungsvertrag (BI. 9 -13 d. Akte) verwiesen: Auf Seite 5 der Vereinbarung (BI 13 d. Akte) befindet sich am Ende des Vertragestextes ein Text, welcher mit dem Begriff Widerrufsbelehrung überschrieben ist. Hierin wird ausgeführt: "Ich bin darüber belehrt worden, dass ich diesen Finanzdienstleistungsvertrag binnen einer Frist von einer Woche nach Aushändigung der Vertragskopie widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Dr. Meyers Schuldenverwaltungs GmbH, Otto-Brenner-Str. 209, 33604 Bielefeld."

Dieser Text wurde am 30..07.2001 von dem Kläger unterschrieben. Neben diesem Text findet sich eine weitere Textsteile mit dem Inhalt "Eine Kopie dieses Vertrages habe ich erhalten." Auch dies ist von dem Kläger am 30.07.2001 unterschrieben worden.
Die Parteien vereinbarten eine einmalige Bearbeitungsgebühr i. H. v. 986,--DM und eine monatliche Verwaltungsgebühr i. H. v. 85,--DM. Für die Rückführung seiner Schulden sollte durch eine monatliche Rate an die Beklagte als Treuhänderin i. H. v. DM 1.150,--erfolgen. Hieraus ergab sich eine monatliche Gesamtbelastung i. H. v. 1.235,-- DM (DM 1.150,-- zuzüglich DM 85,--).

Ferner erteilte der Kläger dem Rechtsanwalt *** eine Vollmacht (BI. 14 d. Akte) und unterzeichnete im übrigen noch einen Errechnungsbogen für dle Gebühren nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung (BI. 15 d. Akte).

Für die Monate August, September und Oktober 2001 zahlte der Kläger insgesamt 3 x einen Betrag von 1.235,--DM, mithin DM 3.705,00 (EUR 1.894,34).
Gem. Rechnung vom 16.04.2002 stellte der Rechtsanwalt *** dem Kläger einen Betrag i. H. v. 1.000,79 € (BI. 39 und BI. 40 d. Akte) in Rechnung. Gem. Endabrechnung vom 03. Juli 2002 (BI. 42 d. Akte) wurden von den erfolgten Zahlungen i. H. v. 1.894,35 € die Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.000,79 € sowie die Bearbeitungsgebühr und die monatlichen Verwaltungsgebühren i. H. v. 504,13 € sowie 173,84 € in Abzug gebracht und dem Kläger ein Guthaben i. H. v. 259,05 € erstattet.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2002 (Entwurf der Klageschrift) erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages vom 30.07.2001.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Vertrag vom 30.07.2001 sei formal fehlerhaft, da sie nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sei und mit der Formulierung "Ich bin darüber belehrt worden" gegen § 11 Nr. 15 AGB a.F. verstosse. Die gesamte Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Im übrigen sei der Finanzdienstleistungsvertrag gem. § 138 BGB nichtig, da die Beklagte entgegen den von ihr hervorgerufenen Erwartungen tatsächlich nicht bei der außergerichtlichen Schuldensanierung mitwirke. Es besteht ein krasses Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung. Im übrigen verstosse die Tätigkeit der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, da die Tätigkeit der Beklagten eine rechtsberatende Tätigkeit darstelle.
Im übrigen sei die Tätigkeit der Beklagten für den Kläger wertlos gewesen, da diese fehlerhaft gewesen sei. Ferner sei auch die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr fehlerhaft gewesen.

Der Kläger beantragte ursprünglich,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1.894,34 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2002 hat die Klägerseite die Klage teilweise i. H. v. 259,05 € zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2003 erklärte die Klägerseite diesbezüglich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.


Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.635,29 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (09.01.2003) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Haustürwiderrufsgesetz sei nicht anwendbar, da der Kläger den Mitarbeiter der Beklagten in seine Wohnung bestellt hat.
Der Dienstleistungsvertrag habe auch nichts mit einer Rechtsberatung zu tun, sondern diene in erster Linie der Erfassung der Daten. Die Beklagte hatte mit der Schuldenregulierung nichts zu tun, da dies durch Herrn Rechtsanwalt *** durchgeführt wurde.
Die Widerrufsbelehrung sei deutlich durch Schriftart, Größe und Gestaltung hervorgehoben. Die Belehrung sei ordnungsgemäß und rechtsfehlerfrei. Im übrigen sei keine Sittenwidrigkeit gegeben, da Leistung und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen, da es auf die nach dem Vertrag vereinbarte Leistung und Gegenleistung ankomme.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze neben Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.
 
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt aus § 7 HausTWG, da für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 das Gericht ausschließlich zuständig in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Das HausTWG ist für den hier zu entscheidenden Fall anwendbar, da gem. Artikel 229 § 5 EGBGB auf Schuldverhältnisse die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das HausTWG in der bis dahin geltenden Fassung anwendbar bleibt.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in der erkannten Höhe aus § 3 HausTWG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger hat den Widerruf im Schriftsatz vom 25.06.2002, der bei der Beklagtenseite spätestens zum 10.07.2002 zugegangen ist, wirksam ausgeübt.
Dem Kläger stand das Widerrufsrecht gem. § 2 HausTWG weiterhin zu.
Bei dem zwischen Parteien geschlossenen Finanzdienstleistungsvertrag vom 30.07.2001 handelte es sich um einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung zu der der Kläger durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG ist nicht anwendbar. Es nicht ersichtlich, dass der Kläger den Mitarbeiter der Beklagten zu solchen Verhandlungen zu sich nach Hause gebeten hat, die konkret auf den Abschluss des Vertrages gerichtet waren. Zwar spricht hierfür der Vermerk der Beklagtenseite (BI. 30 d. Akte). Allerdings ergibt sich auch aus dem Vermerk der Beklagten (BI. 49 d. Akte) vom 27.02.2001, dass man den Kläger für ein unverbindliches Gespräch vorgemerkt hat. Hieraus ist nicht ersichtlich, dass hier bereits konkrete Vertragsverhandlungen stattfinden sollten.

Der Widerruf konnte auch noch weiterhin ausgeübt werden, da die Klausel in dem Finanzdienstleistungsvertrag vom 30.07.2001 gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz a. F. verstößt. Das AGB-Gesetz war wegen Artikel 229 § 5 EBGB weiterhin anwendbar. Zwar ist die Widerrufsbelehrung insoweit deutlich vom Vertragstext durch einen Absatz getrennt sowie mit dem Begriff Widerrufsbelehrung überschrieben. Allerdings fällt diese Klausel unter die Unwirksamkeitsklausel nach § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz, nach der Klauseln unwirksam sind, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere in dem er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen lasst. Mit der hier vorliegenden Klausel versucht die Beklagte, die Beweislastregel des § 2 Abs. 2 HausTWG zu ändern.
Haustürwiderrufsgeschäfte werden gem. § 1 des HausTWG werden erst dann wirksam wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft, wobei der Lauf der Frist gem. § 2 Abs. 1 HausTWG erst mit der Aushändigung einer schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt. Bei einem Streit darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Belehrung ausgehändigt worden ist trifft die Beweislast gem. § 2 Abs. 2 HausTWG die andere Partei. Die Beklagte lässt sich hier bestätigen, dass der Kläger über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel, da aufgrund dieser Bestätigung die Beweisposition des Kunden mithin des Klägers verschlechtert wird ( i. d. Sinne OLG Koblenz, NJWRR 1994, Seite 58 ff., BGH NJW 1993, Seite 1133 ff.).
Das AGB-Gesetz war auch anwendbar, da hier eine vorformulierte Vertragsbedingung die für eine Vielzahl von Verträgen, zumindest wird dies beklagtenseits nicht bestritten, verwendet wird.

Der hier zu entscheidende Fall ist so behandeln, als sei eine Belehrung unterblieben. Zwar erlischt dann das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständige Erbringung der Leistung. Die Endabrechnung der Beklagten erfolgte mit Datum vom 03.07.2002 (auf BI. 42 d. Akte). Der Widerruf wurde schriftsätzlich am 25.06.2002, also vor der Endabrechnung, erklärt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechzeitige Absendung.

Gem. § 3 HausTWG in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB waren nach dem Widerruf die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. D. h., dass die Beklagte an den Kläger die gezahlten Raten zurückzugewähren hat. Bezüglich der Leistungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwieweit hier der Kläger Leistungen zurückzugewähren hat, bzw. Wertersatz zu leisten hat. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte lediglich mit der Fassung von Daten beschäftigt war, die dann dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt wurden. Mit der eigentlichen Schuldenregulierung war dann nicht mehr die Beklagte sondern vielmehr der Rechtsanwalt *** beschäftigt.

Auf eine Unwirksamkeit wegen § 138 Abs. 1 BGB bzw. wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz kommt es vorliegend nicht mehr an.

Der Klage war mithin in der erkannten Höhe stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Kosten bezüglich  der teilweise Klagerücknahme waren der Klägerseite aufzuerlegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.11.2002 zurückgenommen. Eine Zustimmung der Beklagtenseite war zum damaligen Verfahrensstand nicht notwendig, da noch keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozesshandlung die ab Zugang bei Gericht nicht widerruflich ist, so dass es klägerseits nicht mehr möglich war im Nachhinein bzgl. des Betrages i. H. v. 259,05 € den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Im übrigen war eine Erledigungserklärung nicht möglich, da das "erledigende Ereignis", die Zahlung der EUR 259,05 vor Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift am 09.01.2003) erfolgt ist, so dass wegen § 269 III 3 ZPO die Klage zurückzunehmen war. Gründe i.S.d. § 269 III 3 ZPO, die es gerechtfertigt hätten, der Beklagtenseite die Kosten bezüglich des Teilbetrages in Höhe von EUR 259,05 aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

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