Auch ohne eine Sittenwidrigkeitsprüfung oder die Beiziehung des § 134 BGB lassen sich Verträge mit Dr. Meyer´s "kippen". Die nachfolgend abgedruckte Entscheidung des AG Darmstadt stellt auf das Haustürwiderrufsgesetz ab. Angesichts einer Vielzahl von Verträgen, die vor dem 01,01,02 abgeschlossen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, weist das Urteil einen weiteren interessanten Lösungsweg aus Amtsgericht Darmstadt 308 C 276/02
In dem Rechtsstreit des Herrn Kläger Prozessbevollmächtigte: Firma Dr.Meyer's Schuldenverwaltungs GmbH Prozessbevollmächtigter: hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin *** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2003 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.635,29 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2003 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 14 %, die Beklagten 86 %. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Bezüglich der Kosten kann der Kläger die Vollstreckung gegen Sicherheitsreistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückzahlung dreier Raten, die er an die Beklagte aufgrund eines Finanzdienstleistungsvertrag gezahlt hat.
In der Wohnung des Klägers wurde dann am 30.07.2001 ein Finanzdienstleistungsvertrag geschlossen. Bezüglich des näheren Inhaltes der Vereinbarungen wird auf den Finanzdienstleistungsvertrag (BI. 9 -13 d. Akte) verwiesen: Auf Seite 5 der Vereinbarung (BI 13 d. Akte) befindet sich am Ende des Vertragestextes ein Text, welcher mit dem Begriff Widerrufsbelehrung überschrieben ist. Hierin wird ausgeführt: "Ich bin darüber belehrt worden, dass ich diesen Finanzdienstleistungsvertrag binnen einer Frist von einer Woche nach Aushändigung der Vertragskopie widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Dr. Meyers Schuldenverwaltungs GmbH, Otto-Brenner-Str. 209, 33604 Bielefeld." Dieser Text wurde am 30..07.2001 von dem Kläger unterschrieben. Neben
diesem Text findet sich eine weitere Textsteile mit dem Inhalt "Eine Kopie
dieses Vertrages habe ich erhalten." Auch dies ist von dem Kläger
am 30.07.2001 unterschrieben worden. Ferner erteilte der Kläger dem Rechtsanwalt *** eine Vollmacht (BI. 14 d. Akte) und unterzeichnete im übrigen noch einen Errechnungsbogen für dle Gebühren nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung (BI. 15 d. Akte). Für die Monate August, September und Oktober 2001 zahlte der Kläger
insgesamt 3 x einen Betrag von 1.235,--DM, mithin DM 3.705,00 (EUR 1.894,34). Mit Schriftsatz vom 25.06.2002 (Entwurf der Klageschrift) erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages vom 30.07.2001. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung der Beklagten
im Vertrag vom 30.07.2001 sei formal fehlerhaft, da sie nicht ausreichend drucktechnisch
hervorgehoben sei und mit der Formulierung "Ich bin darüber belehrt
worden" gegen § 11 Nr. 15 AGB a.F. verstosse. Die gesamte Widerrufsbelehrung
sei unwirksam. Im übrigen sei der Finanzdienstleistungsvertrag gem. §
138 BGB nichtig, da die Beklagte entgegen den von ihr hervorgerufenen Erwartungen
tatsächlich nicht bei der außergerichtlichen Schuldensanierung mitwirke.
Es besteht ein krasses Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung.
Im übrigen verstosse die Tätigkeit der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz,
da die Tätigkeit der Beklagten eine rechtsberatende Tätigkeit darstelle. Der Kläger beantragte ursprünglich, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1.894,34 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2002 hat die Klägerseite die Klage teilweise i. H. v. 259,05 € zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2003 erklärte die Klägerseite diesbezüglich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.635,29 € nebst 5% Zinsen
über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (09.01.2003) zu zahlen. die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Haustürwiderrufsgesetz sei
nicht anwendbar, da der Kläger den Mitarbeiter der Beklagten in seine Wohnung
bestellt hat. Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze neben Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerruf konnte auch noch weiterhin ausgeübt werden, da die Klausel
in dem Finanzdienstleistungsvertrag vom 30.07.2001 gegen § 11 Nr. 15 b
AGB-Gesetz a. F. verstößt. Das AGB-Gesetz war wegen Artikel 229 §
5 EBGB weiterhin anwendbar. Zwar ist die Widerrufsbelehrung insoweit deutlich
vom Vertragstext durch einen Absatz getrennt sowie mit dem Begriff Widerrufsbelehrung
überschrieben. Allerdings fällt diese Klausel unter die Unwirksamkeitsklausel
nach § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz, nach der Klauseln unwirksam sind, durch
die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert,
insbesondere in dem er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen lasst. Mit
der hier vorliegenden Klausel versucht die Beklagte, die Beweislastregel des
§ 2 Abs. 2 HausTWG zu ändern. Der hier zu entscheidende Fall ist so behandeln, als sei eine Belehrung unterblieben. Zwar erlischt dann das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständige Erbringung der Leistung. Die Endabrechnung der Beklagten erfolgte mit Datum vom 03.07.2002 (auf BI. 42 d. Akte). Der Widerruf wurde schriftsätzlich am 25.06.2002, also vor der Endabrechnung, erklärt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechzeitige Absendung. Gem. § 3 HausTWG in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB waren nach dem Widerruf die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. D. h., dass die Beklagte an den Kläger die gezahlten Raten zurückzugewähren hat. Bezüglich der Leistungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwieweit hier der Kläger Leistungen zurückzugewähren hat, bzw. Wertersatz zu leisten hat. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte lediglich mit der Fassung von Daten beschäftigt war, die dann dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt wurden. Mit der eigentlichen Schuldenregulierung war dann nicht mehr die Beklagte sondern vielmehr der Rechtsanwalt *** beschäftigt. Auf eine Unwirksamkeit wegen § 138 Abs. 1 BGB bzw. wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz kommt es vorliegend nicht mehr an. Der Klage war mithin in der erkannten Höhe stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Kosten bezüglich der teilweise Klagerücknahme waren der Klägerseite aufzuerlegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.11.2002 zurückgenommen. Eine Zustimmung der Beklagtenseite war zum damaligen Verfahrensstand nicht notwendig, da noch keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozesshandlung die ab Zugang bei Gericht nicht widerruflich ist, so dass es klägerseits nicht mehr möglich war im Nachhinein bzgl. des Betrages i. H. v. 259,05 € den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Im übrigen war eine Erledigungserklärung nicht möglich, da das "erledigende Ereignis", die Zahlung der EUR 259,05 vor Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift am 09.01.2003) erfolgt ist, so dass wegen § 269 III 3 ZPO die Klage zurückzunehmen war. Gründe i.S.d. § 269 III 3 ZPO, die es gerechtfertigt hätten, der Beklagtenseite die Kosten bezüglich des Teilbetrages in Höhe von EUR 259,05 aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. |
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