"Hulpt nix" - OLG Köln zur Unzulässigkeit der Rechtsberatung aus dem Ausland

Ausland
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19.12.2003 (6 U 65/03) entschieden, dass gewerbliche Regulierer auch dann gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wenn sie in Deutschland ohne entsprechende Erlaubnis Rechtsberatung betreiben und die Beratung aus dem Ausland erfolgt.      

Nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes darf  eine rechtsberatende/rechts-besorgende Tätigkeit - außer durch die Anwaltschaft - grundsätzlich nur von Personen ausgeübt werden, denen eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Mit der Zunahme der Fachdiskussion zur Reguliererproblematik steigt das Risiko der Anbieter Gegenstand von Ermittlungsverfahren und/oder wett-bewerbsrechtlichen Maßnahmen zu werden. Eine ganze Reihe von Anbietern geht davon aus, durch eine Sitzverlegung ins benachbarte Ausland  diesbezüglichen Problemen ausweichen zu können.

 

Ein Kölner Rechtsanwalt hatte den Beklagten, einen Deutschen mit Wohnsitz   Vaals (NL) Aachen, auf Unterlassung in Anspruch genommen und dies mit einem Verstoß gegen das Rechts-beratungsgesetz begründet. Der Beklagte bezeichnet sich selbst als Schuldnerberater, sein vormals deutscher „Schuldnerberatungsverein“ ist – nach dem Umzug – zur  niederländischen Stiftung geworden, die Schuldnerberatung betreibt.  Der Briefkopf enthält neben der Anschrift in Vaals auch eine "Postanschrift in Deutschland" (Aachen). Auf ihrer deutschsprachigenen Homepage wirbt die Stiftung damit, "bundesweit" tätig zu sein.

Im entschiedenen Fall korrespondierte  der  Beklagte für einen in Deutschland wohnhaften Schuldner mit einer deutschen Gläubigerin.

Die Unterlassungsklage vor dem Landgericht Köln war erfolgreich. Die Berufung des selbsternannten Schuldnerberaters hat das Obe-landesgericht Köln zurückgewiesen.

In der diesbezüglichen Pressemitteilung wird zur Begründung ausgeführt::
„Der mit dem Rechtsberatungsgesetz u. a. verfolgte Zweck, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicher zu stellen, die Dritten ihre rechtsberatenden Dienste anbieten, gebiete die Anwendung des Gesetzes auch dann, wenn ein Deutscher aus dem Ausland heraus in Deutschland tätig werde. Das Verhalten des Beklagten, der als nicht zugelassener Rechtsbeistand in Deutschland Mandanten in solchen Angelegenheiten berate, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten, laufe dem Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zuwider. Dem stehe weder entgegen, dass das niederländische Recht keine entsprechende Verbotsnorm kenne, noch fordere europäisches Recht eine andere Betrachtungsweise.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abweichende Entscheidung ist von diesem allerdings nicht zu erwarten und auch den Weg nach Luxemburg braucht der Beklagte nicht anzutreten, hat der EUGH doch bereits vor etlichen Jahren die Wirksamkeit des Rechtsberatungsgesetzes bestätigt.


 

© Forum Schuldnerberatung e.V.

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