Ausland Nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes darf eine rechtsberatende/rechts-besorgende Tätigkeit - außer durch die Anwaltschaft - grundsätzlich nur von Personen ausgeübt werden, denen eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Mit der Zunahme der Fachdiskussion zur Reguliererproblematik steigt das Risiko der Anbieter Gegenstand von Ermittlungsverfahren und/oder wett-bewerbsrechtlichen Maßnahmen zu werden. Eine ganze Reihe von Anbietern geht davon aus, durch eine Sitzverlegung ins benachbarte Ausland diesbezüglichen Problemen ausweichen zu können.
Ein Kölner Rechtsanwalt hatte den Beklagten, einen Deutschen mit Wohnsitz Vaals (NL) Aachen, auf Unterlassung in Anspruch genommen und dies mit einem Verstoß gegen das Rechts-beratungsgesetz begründet. Der Beklagte bezeichnet sich selbst als Schuldnerberater, sein vormals deutscher „Schuldnerberatungsverein“ ist – nach dem Umzug – zur niederländischen Stiftung geworden, die Schuldnerberatung betreibt. Der Briefkopf enthält neben der Anschrift in Vaals auch eine "Postanschrift in Deutschland" (Aachen). Auf ihrer deutschsprachigenen Homepage wirbt die Stiftung damit, "bundesweit" tätig zu sein. Im entschiedenen Fall korrespondierte der Beklagte für einen in Deutschland wohnhaften Schuldner mit einer deutschen Gläubigerin. Die Unterlassungsklage vor dem Landgericht Köln war erfolgreich. Die Berufung des selbsternannten Schuldnerberaters hat das Obe-landesgericht Köln zurückgewiesen. In der diesbezüglichen Pressemitteilung wird zur Begründung ausgeführt:: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abweichende Entscheidung ist von diesem allerdings nicht zu erwarten und auch den Weg nach Luxemburg braucht der Beklagte nicht anzutreten, hat der EUGH doch bereits vor etlichen Jahren die Wirksamkeit des Rechtsberatungsgesetzes bestätigt.
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