| Mißbrauch der Daten aus Schuldnerverzeichnissen | ||
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Wer bislang davon ausging, daß Personen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, als Kunden nicht mehr interessant sind, muß umdenken. Zwei Branchen interessieren sich sehr für die Adressdaten der Schuldner : In einer Vielzahl von Fällen erhalten Schuldner - kurz nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - Werbeschreiben von Kreditvermittlern und gewerblichen Schuldenregulierern, ohne daß die Klienten sich an die entsprechenden Firmen gewandt hätten. Es liegt der Verdacht nahe, daß die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen mißbraucht werden. Die Nutzung dieser Daten ist in der Schuldnerverzeichnis-verordnung geregelt. Nach ihr dürfen personenbezogene Daten aus Schuldnerverzeichnissen bzw. Abdrucken derselben nur zu Zwecken der Zwangsvollstreckung, Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit (§ 915 Abs. 3 [neu] ZPO) und ähnlichem verwandt werden. Aber auch für Schuldner gilt das grundgesetzlich geschütztes Recht auf "informationelle Selbstbestimmung". Eingriffe in dieses Grundrecht müssen sie nur hinnehmen, um den Schutz von Rechtsgütern Dritter oder die Vermeidung wirtschaftlicher Schäden bei Dritten sicherzustellen, nicht aber zu Werbezwecken. Der Ankauf von Schuldnerdaten durch Adreßvermieter und die Weitergabe dieser persönlichen Daten entbehren jeglicher Rechtsgrundlage. |
Der Arbeitskreis "Geschäft mit der Armut" bitten daher um Mitteilung entsprechender Fälle, die dann ausgewertet und an die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Länder weitergeleitet werden. Diese haben die Mittel, den Handel mit Schuldnerdaten effektiv zu unterbinden. Hierzu ist es allerdings notwendig, daß die Betroffenen ihr Einverständnis (schriftlich) erklären, ihre Daten an die zuständigen Stellen weiterleiten ! Bitte holen Sie eine solche Erklärung ein, da geschwärzte Unterlagen wenig hilfreich sind. Ihre Rückantwort
erbitten wir, per Telefax, bis zum 15.11.98 an folgende
Kontaktanschrift: |
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| Bußgeld gegen gewerblichen Schuldenregulierer | Die InsO kommt - Die Geier sind schon da ! |
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Unter der wohlklingenden Firmenbezeichnung "Schuldnerhilfe und Sanierungsservice S... & Partner" war ein gewerblicher Schuldenregulierer in Baden - Württemberg tätig. Nach Erkenntnissen der zuständigen Staatsanwaltschaft verstießen die beiden Betreiber der Firma mit ihren Aktivitäten in 349 Fällen gegen das Rechtsberatungsgesetz. Per Bußgeldbescheid wurde, wegen dieser Ordnungswidrigkeiten, eine Geldbuße von 400,-DM je Einzelfall festgesetzt. Inklusive der Kosten des Verfahrens ergibt sich ein Bußgeld von 148.336,-DM, gegen jeden der Betreiber. Das Gewerbeamt prüft derzeit, ob gegen die Verantwortlichen ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden kann. |
Die umfangreiche Berichterstattung zur Einführung der Insolvenzordnung erweist sich immer mehr als hervorragende Ausgangsbasis für die Tätigkeit gewerblicher Schuldenregulierer. Immer mehr Firmen nehmen in ihrer Werbung Bezug auf die InsO. Das Thema "gewerbliche Schuldenregulierung" muß deshalb verstärkt von den Schuldner- und Verbraucherberatungen ins Blickfeld genommen werden. Der Arbeitskreis "Geschäfte mit der Armut" bittet um Übersendung einschlägiger Unterlagen und wird sich in einem der nächsten Beiträge ausführlicher mit dem Thema beschäftigen. |

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