AK 'Geschäfte mit der Armut'


Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Gruppe Finanzdienstleistungen, Ass. Pamela Wellmann, 21.Oktober 1999

Auswertung der Aktion "Umfrage bei Sozialministerien"

Arbeitskreis "Geschäfte mit der Armut"

 

Der Arbeitskreis "Geschäfte mit der Armut" - bestehend aus Mitarbeitern verschiedener Schuldnerberatungsstellen (Arbeitsförderungszentrum Schwandorf, Arbeitskreis Neue Armut in Berlin, Bezirksamt Tiergarten in Berlin, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart, Landratsamt Main-Spessart in Karlstadt) und der Verbraucher-Zentrale NRW - beschäftigt sich mit Präventionsmaßnahmen gegen unseriöse Finanzdienstleister unter Einbindung und Beteiligung möglichst aller, für diesen Themenbereich in Frage kommender Personen, Einrichtungen, Organisationen oder staatlichen Stellen. Einer der Schwerpunkte ist die Sammlung von Informationen zum Thema "Gewerbliche Schuldenregulierung".

Hierbei handelt es sich um Firmen, die sich gezielt an ver- und überschuldete Privatpersonen bzw. Kleinunternehmer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten wenden und unter Vorspiegelung einer angeblichen Hilfeleistung einträgliche Geschäfte betreiben, die selbst bei wohlwollendster Betrachtung mehrheitlich bereits im Grenzbereich krimineller Aktivitäten anzusiedeln sind.

 

Problemstellung:

Der Arbeitskreis mußte im Laufe des Jahres 1999 feststellen, daß einige Bundesländer (z.B. Hamburg, NRW, Thüringen) zum Teil einschlägig bekannte gewerbliche Schuldenregulierer als geeignete Stellen im Sinne des § 305 InsO anerkannt hatten. Weitere Anträge auf Anerkennung wurden deshalb befürchtet bzw. waren dem Arbeitskreis bereits bekannt geworden. (Anmerkung: in den hier zitierten Fällen in NRW und Hamburg wurden die Anerkennungen mittlerweile entzogen)

Gleichzeitig war und ist die Rechtslage bezüglich der Anerkennung gewerblicher Stellen in den einzelnen Bundesländern offensichtlich sehr verschieden. Für den Berater ist es deshalb ungeheuer schwer festzustellen, in welchem Land eine Stelle anerkannt worden sein könnte oder ob möglicherweise sogar eine Verschiebung des Geschäftssitzes in ein Land mit Anerkennungsmöglichkeit (wie im Fall Dr. Meyer’s in NRW) stattgefunden hat. Die Informationslage war insgesamt schlecht und unübersichtlich.

 

Maßnahmen:

Unter Federführung der Verbraucher-Zentrale NRW wurden am 16. Juni 1999 alle Sozialministerien der Bundesländer mit der Bitte um Stellungnahme zu dem o.g. Problemkreis angeschrieben. Den Einzelfragen vorangestellt war eine ausführliche Problembeschreibung. Beigefügt wurde das Rechtsgutachten von Prof. Kühne von der Universität Trier zum Thema.

Eine Kopie hat außerdem das Bundesjustizministerium erhalten.

 

Ziele:

Die Aktion hatte im wesentliche zwei Ziele:

Für den AK "Geschäfte mit der Armut" ging es zum einen darum, Informationen über gesetzliche Regelungen, Ansprechpartner und Anerkennungen aus allen Bundesländern einmal gebündelt zu erhalten.

Gleichzeitig sollte das vorhandene Problembewußtsein der Ministerien zum Thema erforscht bzw. entsprechendes Problembewußtsein erzeugt werden, um weitere Anerkennungen wie die oben beschriebenen zu verhindern.

 

Einzelauswertung:

Die Zusammenstellung der einzelnen Antworten kann der beiliegenden Tabelle entnommen werden.

Die von den Ministerien beigefügten Anlagen sind wie folgt gekennzeichnet:

1 = Ausführungsgesetz zur InsO des Landes

2 = Liste der bislang anerkannten Stellen

3 = Richtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften z. Ausführungsgesetz

4 = Förderrichtlinien

5 = Antrag auf Anerkennung

Soweit die Spalte "Anerkennung gewerblicher Stellen möglich" mit "nein" gekennzeichnet ist, bezieht sich dies auf die Unzulässigkeit einer gewerblichen oder kaufmännischen Rechtsform. Nicht ausgeschlossen ist damit aber im Einzelfall die Gründung eines scheinbar gemeinnützigen Vereins oder das Verlangen von Beratungsgebühren und damit letztlich u.U. doch eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Zusammenfassung und Bewertung:

Es ist insgesamt der Eindruck entstanden, daß - von Ausnahmen abgesehen - das vorhandene Wissen zum Thema nicht sehr verbreitet ist und damit einhergehend auch das Problembewußtsein und die Erkenntnis über die potentielle Gefahr dieser Firmen für überschuldete Menschen nicht in besonderer Weise geschärft sind. Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, daß - zumindest vordergründig - in vielen Fällen das Interesse daran, hier eventuell vorhandene Lücken tatsächlich zu schließen, nicht entsprechend erkennbar war.

Aus diesem Grund muß die Frage gestellt werden, ob hier in allen Fällen auf der politischen bzw. auf der Verwaltungsebene ein Partner im Kampf gegen kommerzielle Schuldenregulierer bereits gefunden ist.

Geantwortet haben bis zum 29. September insgesamt 14 von 16 Ministerien bzw. Bundesländern. Es fehlen Antworten aus Berlin und Hamburg. Eine Antwort des BMJ ist ebenfalls nicht eingegangen

 

Im folgenden wird jeweils nur auf die 14 antwortenden Länder Bezug genommen:

Die Anerkennung gewerblicher Stellen ist in 6 von 14 Ländern möglich. Insgesamt liegt die Quote derjenigen Länder, die sich für die mutige Lösung gegen Anerkennungen gewerblicher Beratungsstellen entschieden haben, bei weniger als 50 % (in Hamburg ist die Anerkennung möglich).

In nur 2 von 6 Ländern (Hessen und Schleswig-Holstein) ist allerdings die Anerkennung ohne besondere Voraussetzungen gegenüber den klassischen Trägern von Schuldenberatung möglich.

In 2 weiteren Ländern (NRW und Bayern) werden gegenüber den klassischen Trägern von Schuldenberatung erhöhte oder leicht verschärfte Voraussetzungen für die Anerkennung gefordert, wie z.B. Nachweise über die Zuverlässigkeit durch Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse etc. Diese Voraussetzungen zu erfüllen ist angesichts der vorhandenen kriminellen Energie und den vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten (Strohleute) erfahrungsgemäß nicht besonders schwierig. Auch das Verbot gleichzeitigen Betreibens von Inkassobüros und/oder Finanzvermittlung dürfte nicht wirklich eine Hürde darstellen. Erkennbar wird das angesichts der Schwierigkeiten in NRW, anhand der objektiven Anerkennungskriterien allein eine Anerkennung zu verweigern bzw. zu entziehen.

In den beiden übrigen Ländern (Sachsen und Thüringen) ist eine Anerkennung entweder nur als GmbH mit Anschluß an die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege oder mit triftigem Grund als Ausnahme zur Grundregel, daß nur freigemeinnützige Träger anerkannt werden sollen, möglich.

Einen Abgleich zwischen den Ländern über die gewerblichen Stellen, d.h. über Anerkennungen, Aberkennungen und Ablehnungen ist 8 von 14 Ländern nicht bekannt bzw. halten diese Länder nicht für erforderlich (Bayern und Thüringen).

Brandenburg hält eine Aussage über diese Frage derzeit noch nicht für möglich. Weitere 3 Länder (Hessen, NRW und Rheinland-Pfalz) berichten über informelle Kontakte und einen Listenaustausch. In NRW bestehen allerdings Datenschutzbedenken bzgl. eines Austausches von Daten über Ablehnungen. Die übrigen beiden Länder (Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen) halten einen Abgleich für sinnvoll.

Insgesamt ist danach ein organisierter Austausch zwischen den Ländern in Kürze nicht zu erwarten. Nur ca. ein Drittel äußerten sich zumindest vorsichtig positiv.

Entsprechend hierzu berichten alle 14 Länder, daß ihnen weder eine bundeseinheitliche Liste bekannt sei, noch daß diese sich in Planung befinde oder sie Aktivitäten des BMJ wahrgenommen hätten. Bayern hält eine solche Liste nicht für erforderlich. Brandenburg ist eine Aussage über diese Frage derzeit noch nicht möglich. Das Saarland möchte die Anregung aufgreifen. 2 Länder (Hessen und Mecklenburg-Vorpommern) verweisen hinsichtlich der Gesamtliste auf die BAG-SB und weitere 2 Länder (NRW und Schleswig-Holstein) auf die Broschüre "Was mache ich mit meinen Schulden?", die allerdings überhaupt keine gewerblichen Stellen enthält. Lediglich Baden-Württemberg berichtet davon, daß diese Frage Gegenstand des ersten Bund-Länder-Treffens werden soll.

Die Frage danach, wie seriöse von unseriösen Beratungsstellen konkret unterschieden werden, beantworten 2 Länder gar nicht (Bayern und Bremen). Brandenburg hält eine Aussage zu dieser Frage derzeit noch nicht für möglich. Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg sehen aufgrund der Fassung des Ausführungsgesetzes (keine Anerkennung gewerblicher Stellen) hier kein Problem, das Saarland hat solche Stellen bisher nicht anerkannt. Weitere 2 Länder (Niedersachsen und Sachsen) prüfen den Antrag nach Gesetz und Verwaltungsvorschrift.

Lediglich 6 von 14 Ländern gehen an diesem Punkt etwas weiter ins Detail, wobei sich in 5 Fällen die Prüfung auf die Gesetzesvorschriften beschränkt und in Zweifelsfällen oder bei konkretem Verdacht ggf. weitere Unterlagen verlangt, Gespräche geführt oder Ortstermine vereinbart werden. In Schleswig-Holstein wird alles das geprüft, was datenschutzrechtlich möglich ist. In Mecklenburg-Vorpommern sind regelmäßige oder stichprobenartige Nachfragen bei den Justizbehörden geplant.

Lediglich in Hessen ist der Eindruck entstanden, als werde das Problem als solches auch speziell wahrgenommen und behandelt.

Die Frage nach Kontrollen gewerblicher Stellen beantworten 2 Länder gar nicht (Bayern und Bremen). Brandenburg hält eine Aussage zu dieser Frage derzeit noch nicht für möglich. 2 Länder (Niedersachsen und Sachsen-Anhalt) beantworten die Frage mit nein. In 2 Ländern (Sachsen und Thüringen) wird ein Bedarf nach Kontrollen derzeit noch nicht gesehen, weil solche Stellen bisher noch nicht anerkannt worden seien. In Baden-Württemberg werden Kontrollen aufgrund der Fassung des Ausführungsgesetzes nicht für erforderlich gehalten. In 2 Ländern (Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz) sind Kontrollen auch deshalb nicht möglich, weil solche Stellen, die Beratung gegen Entgelt anbieten, im einzelnen nicht bekannt seien. NRW erhofft sich Erkenntnisse über alle Stellen von den Tätigkeitsberichten Mitte 2000. Lediglich 3 Länder (Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein) berichten von regelmäßigem Austausch mit Fachstellen, z.B. mit Schuldnerberatungsstellen, der auch die unseriösen Berater zum Gegenstand hat.

Eine Änderung des Ausführungsgesetzes beabsichtigt derzeit kein Land. Bedarf hierfür wird nicht gesehen. Die Frage beantworten 2 Länder gar nicht (Bayern und Bremen). Brandenburg hält eine Aussage zu dieser Frage derzeit noch nicht für möglich.




Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Gruppe Finanzdienstleistungen, Ass. Pamela Wellmann, 21.Oktober 1999

 

 

Antwort am/von

Anlagen (s. o.)

Anerkennung gewerbl. Stellen möglich

Voraussetzungen der Anerkennung gewerblicher Stellen

Anerkennungsbehörde/ Listenbezug

Baden-

Württemberg

24. September 99
Sozialministerium
Baden-Württemberg

1

nein

 

keine
in BW gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren
Prüfung der Voraussetzungen des Ausführungsgesetzes für die jeweiligen Stellen obliegt den Gerichten

Bayern

24. Juni 99
Staatsministerium f. Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

1, 2, 3

ja

leicht verschärfte Voraussetzungen ggü. den Spitzenverbänden, u.a. muß Nachweis über Zuverlässigkeit detailliert erfolgen (e.V.s, Führungszeugnis etc.), keine Tätigkeit als Inkassobüro zulässig, Darlegung von Art und Höhe der Gebühren für die Beratung erforderlich

je nach Sitz der Stelle:
Regierung von Oberbayern
Herr Toman, Tel. 089/57938-295
Regierung von Niederbayern
Frau Niederl, Tel.0871/808-1606
Regierung der Oberpfalz
Herr Weiß, Tel. 0941/5680-608
Regierung von Unterfranken
Herr Rüth, Tel. 0931/380-1071
Regierung von Mittelfranken
Herr Stumpf, Tel. 0981/53-529
Regierung von Oberfranken
Herr Werner, Tel. 0921/604-1658
Regierung von Schwaben
Herr Meier, Tel. 0821/327-2119
Listen dort oder beim Ministerium

Berlin

Antwort nachgereicht am 15.12.99 Fachdiskussion dauerte bei Umfrageaktion noch an

3 ja für leitende Person und alle vertretungsberechtigten Personen Führungszeugnis, Erklärung, daß keine Strafverfahren anhängig, wirtschaftl. Verhältnisse gesichert und Kredit-Finanz- Finanzvermittlungs oder ähnliche Dienst nicht betrieben werden (Rückwirkend 3 Jahre), Nachweis Finanzierungspläne, Arbeitsverträge, Ausbildung und Berufserfahrung etc. Landesamt für Gesundheit und Soziales
VI B 26
Frau Spotka
Oranienstr. 106
10969 Berlin
Listenbezug auch
über Internet:
http://www.berlin.de/media/SenGesSoz/lageso/lageso.html

Brandenburg

1. September 99
Ministerium f. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

1

nein

 

Landesamt für Soziales und Versor-gung des Landes Brandenburg
Hauptfürsorgestelle
Postfach 10 07 63
03007 Cottbus
Listen dort

Bremen

21. Juni 99<
Senator f. Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz

1, 2

nein

 

Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz
Referat 43
Postfach 10 78 67
28078 Bremen
Tel. 0421/361-6862
Frau Runte-Höfter
Listen dort

Hamburg

keine Antwort

       

Hessen

26. Juli 99
Sozialministerium

1, 2

ja
bisher noch keine Anerkennung erfolgt

keine besonderen Voraussetzungen

je nach Sitz der Stelle:
Regierungspräsidium Darmstadt
64278 Darmstadt
Frau Hildebrandt
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 3-7
35380 Gießen
Herr Jentsch
Regierungspräsidium Kassel
Scheidemannplatz 1
34112 Kassel
Frau Appel
Listen beim Hessischen Sozialministerium
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden

Mecklenburg-
Vorpommern

2. Juli 99
Sozialministerium

keine

nein
gemäß Entwurf (Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen) bisher keine Anerkennung gewerbl. Stellen

 

vorläufig:
Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Familie
Postfach
19048 Schwerin
Frau Jäckel (Referatsleiterin)
Tel. 0385/588-9540
Listen dort

Niedersachsen

8. Juli 99
Ministerium f. Frauen, Arbeit und Soziales

keine

nein

 

Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
Domhof 1
31134 Hildesheim
Listen dort

Nordrhein- Westfalen

26. Juli 99
Ministerium f. Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

keine

ja

leicht erhöhte Voraussetzungen ggü. den Spitzenverbänden, u.a. Nachweis der Zuverlässigkeit der Betreiber und verantwortl. Vertreter, keine Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste in den letzten 3 Jahren

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 37
Herr Hanowski/Frau Mikus
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Listen dort

Rheinland- Pfalz

8. Juli 99
Landesamt f. Soziales, Jugend und Versorgung

1, 2, 5

nein
allerdings nur faktisch, gesetzliche Regelung existiert nicht

 

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Landesjugendamt
Postfach 29 64
55019 Mainz
Tel. 06131/967-0
Listen dort

Saarland

30. Juni 99
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

1, 2, 4

nein

 

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken
Frau Sigrid Hoffmann
Tel. 0681/501-3224
Listen dort

Sachsen

16. Juli 99
Staatsministerium f. Soziales, Gesundheit und Familie

1, 3

ja

nur als Abweichung vom Regeltatbestand (Anschluß an Spitzenverband etc.) mit triftigem Grund möglich und keine Kredit-, Finanz- und Finanzvermittlungsdienstleistungen parallel zulässig

je nach Sitz der Stelle:
Regierungspräsidium Chemnitz
Referat 72
09105 Chemnitz
Regierungspräsidium Dresden
Referat 72
Postfach 10 06 53
01076 Dresden
Regierungspräsidium Leipzig
Referat 72
Postfach 15 29
04257 Leipzig
Listen beim Ministerium, Abt. Soziales und Familie in Dresden

Sachsen- Anhalt

Juli 99
Ministerium f. Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales

1, 3

nein

 

Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Abteilung Landesjugendamt
Neustädter Passage 15
06122 Halle/Saale
Frau Dr. Cremer
Listen dort

Schleswig- Holstein

28. Juni 99
Ministerium f. Arbeit, Gesundheit und Soziales

1, 2

ja
bislang keine Anerkennungen gewerblicher Stellen

keine besonderen Voraussetzungen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Postfach 11 21
24100 Kiel
Herr Ministerialrat Görner, Tel. 0431/988-5550
Herr Oberamtsrat Bartl, Tel. 0431/988-5625
Listen dort

Thüringen

5. August 99
Ministerium f. Soziales und Gesundheit

2, 3

ja

nur GmbH als Rechtsform zulässig, Anschluß an Spitzenverband der Liga der Freien Wohlfahrtspflege notwendig, im übr. keine Unterscheidung bei den Anerkennungskriterien

Landesamt für Soziales und Familie
Landessozialamt
Postfach 10 01 41
98490 Suhl
Listen dort

BMJ

keine Antwort

       



 

Abgleich mit anderen Ländern bzgl. anerkannter Stellen

Existenz einer bundeseinheit- lichen Liste

Unterscheidungs- maßnahmen seriös/unseriös

Kontrolle gewerblicher Stellen

Änderungen AusführungsGesetz

Bemerkungen

Baden- Württemberg

interner Austausch der obersten Landessozialbehörden;
Listen sind geplant

Frage soll Gegenstand eines ersten Ländertreffens Ende 11/99 werden

nicht erforderlich aufgrund der Regelungen des Ausführungsgesetzes

nicht erforderlich aufgrund der Regelungen des Ausführungsgesetzes

kein Bedarf

 

Bayern

nicht erforderlich

nicht erforderlich

keine Antwort

keine Antwort

keine Antwort

 

Berlin

Existiert bislang noch nicht, wird aber als "zwingend erforderlich" betrachtet Frage war Gegenstand eines Ländertreffens Ende 11/99 Internet als geeignetes Medium Hier sollen die Länder die Listen veröffentlichen und über Links zu anderen Ländern verknüpfen (allerdings noch nicht alle Länder im Internet präsent) Berliner Liste unter: http://www.berlin.de/media/
SenGesSoz/lageso/lageso.html
Umfangreiche Darlegungspflichten durch Ausführungsvorschriften zum AG InsO und Kontrollen Einheitliche halbjährliche Statistik und Jahresberichte zur Qualitätssicherung Vor-Ort-Kontrolle durch LAGeSo Nicht geplant Zur frühzeitigen Unterbindung der Aktivitäten unseriöser gewerblicher Schuldenregulierer wurde durch Senats-verwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen seit Sept. 99 ressort-übergreifender In-formationsaustausch institutionalisiert. Vertreter Mitarbeiter folg. Institutionen: Verbraucherzentrale Berlin, Verbraucher-schutzverein, AK "Neue Armut" und Bezirksamt Tiergarten (für den AK "Geschäfte mit der Armut"), Gewerbeaufsichtsamt Kreuzberg, Landeskriminalamt, Senatsverwaltungen für Wirtschaft und Betriebe und Ge- sundheit und Soziales, Landesamt für Gesundheit und Soziales

Brandenburg

derzeit noch keine Aussagen möglich

derzeit noch keine Aussagen möglich

derzeit noch keine Aussagen möglich

derzeit noch keine Aussagen möglich

derzeit noch keine Aussagen möglich

 

Bremen

nicht bekannt

nicht bekannt

keine Antwort

keine Antwort

keine Antwort

 

Hamburg

           

Hessen

Austausch der Listen der anerkannten Stellen,
im Einzelfall u.U. länderübergreifende Kontakte zur Klärung von Problemfragen

nein,
Liste ist inoffiziell bei der BAG-SB erhältlich

genaue Prüfung bei der Anerkennung, vor allem bzgl. (nicht) freigemeinnütziger Stellen,
Abgleich mit einer Liste bislang aufgefallener Schuldnerberatungen,
Verlangen von schriftlichen Zusicherungen,
umfangreiches Anerkennungsverfahren im Gegensatz zu den anderen Ländern mit geringer Gefahr der Anerkennung unseriöser Stellen,
fehlende Förderung hält Gewerbliche von der Antragstellung ab

bisher keine Anerkennungen,
regelmäßige Nachfragen erfolgen aber bzgl. der Tätigkeit und hinsichtlich Auffälligkeiten aller SB-Stellen

kein Bedarf

In Hessen scheint eine eher intensivere Auseinandersetzung mit diesem Thema zu bestehen

Mecklenburg- Vorpommern

bisher nicht,
aber sinnvoll, wenn sich alle Länder vereinbarungsgemäß beteiligen

nicht bekannt,
BAG-SB hat aber alle Listen

Prüfung im Anerkennungsverfahren,
ggf. regelmäßige oder stichprobenartige Nachfrage bei den Justizbehörden geplant

bisher keine Kontrollen, Firmen sind auch nicht im einzelnen bekannt,
Kontrollen sind nur im Rahmen des Anerkennungsverfahrens möglich

Anerkennungen unseriöser Firmen/Stellen soll durch Einzelprüfung entgegengewirkt werden

Interesse an Infos über Auswertung

Niedersachsen

nein,
nicht geplant

Liste existiert nicht und ist nicht geplant

Prüfung nach Maßgabe des Gesetzes

nein

zur Zeit nicht geplant

 

Nordrhein- Westfalen

Austausch der Listen findet zwischen den Ländern statt, ebenfalls Informationen über "Aberkennungen";
kein Austausch bei Ablehnung von Anerkennungen wegen der verschiedenen Voraussetzungen und wegen Datenschutzproblemen

nicht von NRW aus vorgesehen;
erfolgt ist aber eine Anregung, die frei-gemeinnützigen bzw. öffentlichen Stellen in der Broschüre "Was mache ich mit meinen Schulden" besonders zu kennzeichnen

Anerkennung erfolgt gemäß Richtlinie,
weitergehende Prüfung bei konkretem Verdacht vor der Anerkennung

keine regelmäßige Kontrolle (auch die gemeinnützigen Träger könnten unseriös i.S.v. unqualifiziert sein),
Erkenntnisse erhofft man sich von den Tätigkeitsberichten ab Mitte 2000 (Problem der Untätigkeit im Hinblick auf die Insolvenzverfahren)

nicht vorgesehen,
verfassungsrechtliche Diskussion war eindeutig, wenige "schwarze Schafe" ändern das nicht

zuständig ist das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Rheinland- Pfalz

bisher nicht,
es bestehen aber Kontakte; im nächsten Jahr wird Abgleich durch Länderumfrage notwendig sein

nicht bekannt

Unterscheidung nach Antragsunterlagen, im Zweifel Gespräche und Ortstermine,
bisher nur Anerkennung "bekannter" Stellen

zur Zeit kein Bedarf,
Stellen, die Beratung gegen Entgelt anbieten, sind bislang nicht bekannt

zur Zeit kein Bedarf

zuständig ist das Ministerium f. Kultur, Jugend, Familie und Frauen,Bitte um regelmäßige Informationen,
Einladung zu einer Fachtagung

Saarland

nein

bisher nicht vorgesehen, Anregung wird aufgegriffen

bisher keine Anerkennungen

Ministerium hält formell und informell Kontakt zu den SB-Stellen, auch bzgl. Informationsaustausch

zur Zeit kein Bedarf

Bitte um Informationen zur Auswertung

Sachsen

derzeit nicht, würde aber als hilfreich empfunden werden - Erörterung zwischen den Ländern ist erforderlich

nicht bekannt

Prüfung nach Gesetz und Verwaltungsvorschrift

bisher kein Anlaß

nicht geplant

Interessebekun-dung durch sofortigen Anruf wegen eines vorliegenden Antrages einer gewerblichen Stelle

Sachsen- Anhalt

nicht bekannt

zwischen den Ländern bisher nicht vorgesehen,
Aktivitäten des BMJ nicht bekannt

Problem besteht aufgrund der Fassung des Ausführungsgesetzes nicht

nein

vorerst nicht beabsichtigt

 

Schleswig- Holstein

zur Zeit noch nicht

es existiert nur die Broschüre "Was mache ich mit meinen Schulden?"

bisher keine Anträge,
im übrigen Recherche dessen, was datenschutzrechtlich möglich ist, um unseriöse Anerkennungen auszuschließen

Schuldnerberatungsstellen informieren das Ministerium regelmäßig, Kontrolle ist aber nicht möglich (zulässig), ggf. wird Staatsanwaltschaft eingeschaltet

zur Zeit nicht geplant,
Prüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens muß ausreichen

 

Thüringen

kein Abgleich,
maßgeblich für Anerkennungen sind die einzelnen Ländervorschriften

nicht bekannt

Prüfung erfolgt gemäß Gesetz,
bei Erforderlichkeit, Anhörung, Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder persönliches Gespräch

bisher keine Anerkennungen

nicht vorgesehen

von uns zitierte gewerbliche Stelle konnte auch nach umfangreicher Prüfung nicht "gefunden" werden, daher Bitte um Benennung

BMJ

           

Arbeitskreis

© Forum Schuldnerberatung e.V.

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