AK 'Geschäfte mit der Armut'




"Ungeeignete Stelle....."

... so könnte man die folgende, noch nicht rechtskräftige (Stand 06.04.00,) Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden kurz zusammenfassen.

Zur Erinnerung: Die Dr. - Meyers GmbH, vormals in Niedersachsen ansässig, verlegte ihren Sitz nach Nordrhein - Westfalen, da dort gewerbliche Anbieter als geeignete Stelle gem. § 305 InsO anerkannt werden können. Die ursprünglich erteilte Anerkennung entzog die Bezirksregierung Düsseldorf der Dr. - Meyers GmbH, im Wege des Sofortvollzuges, am 30.09.99. Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung legte die Dr. - Meyers GmbH Widerspruch ein und versuchte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes betrifft nur den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

 

 

3 L 1373/99

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs einer Anerkennung als geeignete Stelle i.S.v. §§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 1 AGInsO NW

hat die 3. Kammer des

VERWALTUNGSGERICHTS MINDEN

am 3. Februar 2000

durch

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts T. Richter am Verwaltungsgericht W. , Richterin am Verwaltungsgericht S. beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.


Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 4. September 1998 die Anerkennung als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 23. Juni 1998 (GVBl. NW S. 435). In dem ihr von der Antragsgegnerin übersandten Antragsformular gab sie unter dem 21. Oktober 1998 als gesetzlichen Vertreter/geschäftsführenden Gesellschafter H. A.W. und als Leiter der Beratungsstelle H. Rechtsanwalt T. G. an. Als die die Verbraucherinsolvenzberatung durchführende Stelle bezeichnete die damals noch in H. ansässige Antragstellerin ihre Niederlassung in B.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Februar 1999 erkannte die Antragsgegnerin die Antragstellerin als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung an. Die Anerkennung wurde mit folgenden Auflagen verbunden:

1.Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage Ihrer Angaben und Erklärungen des Antrags vom 21. Oktober 1998. Sie sind daher verpflichtet, mich über Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag unverzüglich zu informieren.

2. Der Bezirksregierung in D. ist ein örtliches Prüfungsrecht einzuräumen.

 

Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Schuldenverwaltungsgesellschaft schaltet die Antragstellerin in Zeitungen und im Internet Anzeigen. In der Zeitung ,B. vom 12. Mai 1999 befand sich eine Anzeige folgenden Inhalts:

Wir suchen

300 überschuldete Personen/Haushalte, die nach dem   Insolvenzgesetz die Restschuldbefreiung erlangen möchten.
        Rufen Sie noch heute H. W. an.
        D.. M.  S.   GmbH

Auf ihrer Internetseite warb die Antragstellerin am 9. Juni 1999 mit dem Text: „Schuldenreduzierung bis zu 90 % -  Handeln Sie noch heute.“

Wenn Schuldner mit ihr in Verbindung getreten waren, übersandte die Antragstellerin - wie beispielsweise unter dem 24. November 1998 den Eheleuten J. in B. -  ein Antragsformular „für ein kostenloses Schuldentilqungsangebot“. Nach dessen Rücklauf teilte die Antragstellerin einen Gesprächstermin mit und bat, „Gläubigerunterlagen (Rechnungen, Mahn— und Vollstreckungsbescheide, Kreditverträge etc.)“ und „Einkommensnachweise (Lohn— und Gehaltsabrechnungen, Renteneinkünfte, ALG etc.)“ bereitzuhalten.
Zu den Gesprächsterminen schickt die Antragstellerin einen sog. Abschlussvertreter, der den Schuldnern ein Auftragsformular aushändigt, aber -  so die Antragstellerin -  keine Schuldnerberatung vornimmt. Im April 1999 verwendete die Antragstellerin folgendes Auftragsformular:

Auftrag zur Tilgung von Schulden

 

 

Der Auftraggeber beauftragt die Fa. D. . M. GmbH mit der kaufmännischen Verwaltung seiner Verbindlichkeiten bis zur vollständigen Tilgung. Der Auftrag beginnt mit Zahlung der ersten mtl. Rate und endet automatisch mit Zweckerreichung, d.h. nach Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten.

Für den Erstbesuch, Abschlussprovision, Kostenpauschale für Sachkostenaufwand, Erstellung einer Wirtschaftsanalyse, Aktenanlage, Erstellung von Listen, Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Portokosten, Telefon- und Faxgebühren vereinbart der Auftraggeber mit der D. . M. GmbH eine Vergütung       von  DM _____ gem. Kostentabelle,  sowie eine fortlaufende Verwaltungsgebühr von 10 % jeder geleisteten mtl. Zahlung für die Kontoführung, mtl. Schriftverkehr, mtl. Zahlungsanforderungen, Zahlungsbestätigungen, Überweisungs-gebühren, Kopien, Zahlungsplanänderungen, Neuerfassung oder Löschung von Positionen, Neuerfassung von Plänen in der EDV.

Alle Kosten und Gebühren verstehen sich inkl. 16 % Mehrwertsteuer.

Der Auftraggeber wünscht, dass diese Gebühren den mtl. Zahlungen entnommen werden. Weiterhin wünscht dieser, dass die ersten drei Monatsraten gegen den Vergütungsanspruch der Fa. D. . M. aufgerechnet werden.

Da die Fa. D. . M. GmbH in keiner Weise rechtsberatende Tätigkeiten im Zusammen-hang mit diesem Auftrag aus-üben darf, muss der Auftraggeber die evtl. Durchführung einer Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger selbst führen oder einem vom Auftraggeber frei zu wählenden Rechtsanwalt überlassen.

Der Auftraggeber ist mit den oben genannten Leistungen und Gebühren einverstanden und wird zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten nachfolgend aufgeführte Zahlungen an die D. . M.        GmbH vornehmen:

1.      Rate am _______ DM ________ und ab dem _______ DM __________

 

Nach Erhalt des Auftragsformulars schrieb die Antragstellerin mit folgendem Text an die Schuldner:

(......) wir können Ihnen heute die erfreuliche Mitteilung machen, dass wir Ihren Auftrag zur kaufmännischen Verwaltung Ihrer Verbindlichkeiten angenommen haben.

Sie haben sich an unsere Schuldenverwaltungsgesellschaft gewandt, um in einer für Sie zur Zeit vielleicht ausweg-losen Situation eine Lösung zu finden.

Möglicherweise sind Sie schon lange auf der Suche nach einem Konzept, welches ihnen ermöglicht, nur noch eine Rate an eine Stelle zu zahlen.

Dieses Konzept bietet Ihnen D. . M. maßgeschneidert auf Ihre Bedürfnisse. Um schnellstmöglichen Erfolg zu haben, bedarf es natürlich auch Ihrer Mitarbeit. Unser Kostenmanager hat Sie bereits besucht und alle erforderlichen Daten aufgenommen. Nun liegt es an Ihnen, wie schnell wir für Sie aktiv werden können. Deshalb bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass die monatlichen Raten regelmäßig auf unserem Konto eingehen.

Nach Eingang Ihrer ersten Rate werden wir wie vereinbart ihre Gläubigerunterlagen an den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt weiterleiten.

Die Anwaltskanzlei wird von Ihren Gläubigern Forderungsaufstellungen einholen und anschließend einen Tilgungsplan erstellen.
Nach Erstellung des Tilgungsplanes werden wir gemäß Ihres Auftrages die entsprechenden Tilgungsraten verteilen. Bitte teilen Sie uns unverzüglich Ihre neue Bankverbindung mit.“


Inzwischen verwendet die Antragstellerin andere Formulare und rechnet nach der BRAGO ab. –

Nachdem die Antragstellerin bereits unter dem 16. Februar 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, mit der sie sich zur Unterlassung von Äußerungen wie „Jetzt Möglichkeit zur Restschuldbefreiung durch Insolvenzgesetz“ und ,,Ihre gesamten Verbindlichkeiten können über ein Schuldentilgungsprogramm abgewickelt werden, so daß Sie nur noch eine monatliche Rate an eine Stelle zu zahlen haben“ verpflichtet hatte, wies der Verbraucherschutzverein e.V. die Antrag-stellerin am 8. Juni 1999 erneut auf das Vorliegen von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hin und forderte sie zur Abgabe einer Unter lassungserklärung auf. Die Antragstellerin kam dem am 15. Juni 1999 nach und verpflichtete sich u.a., ihre Vergütung nicht mehr nach der Kostentabelle zu berechnen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Erklärungen vom 16. Februar 1998 und vom 15. Juni 1999 verwiesen (Blatt 207 und 219 sowie 217 der Beiakte I).

Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin um Stellungnahme dazu, dass nach ihr vorlie-genden Vertragsunterlagen der als Leiter der Geschäftsstelle angegebene Rechtsanwalt G. gegenüber den Schuldnern nicht in dieser Eigenschaft,  sondern als  gesondert be-auftragter Rechtsanwalt tätig geworden sei. Die von der Antragstellerin bislang erbrachten Leistungen erfüllten insoweit die Voraus-setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGInsO nicht; die vereinnahmten Gebühren seien überhöht. Es liege ein Verstoß gegen § 1 UWG und § 138 BGB vor.


Die Antragstellerin erklärte dazu, Rechtsanwalt G. sei in der Anfangsphase direkt für sie tätig geworden; soweit in der Korrespondenz mit den Schuldnern dessen Einzelbriefkopf verwendet worden sei, sei dies inzwischen ausgeschlossen. Seit dem 15. April 1999 sei im Übrigen -  was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -  der Bankkaufmann M. W. als Schuldnerberater eingestellt worden, den Rechtsanwalt G. eingearbeitet habe. -  Herr W. war nach Beendigung seiner Banklehre im Jahre 1974 bis 1991 im Bankgeschäft tätig. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann und war von 1992 bis 1995 im Versicherungsaußendienst selbständig, ehe er 1995 für sechs Monate als Kundenberater erneut im Bankbereich arbeitete. Im Jahre 1996 nahm er an einem neunmonatigen Lehrgang ,,Qualifizierung im kaufmännischen Bereich“ teil.

Am 19. Juli 1999 erfuhr die Antragsgegnerin, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 28. September 1998 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach dem Rechts-beratungsgesetz zu einer Geldbuße von 5.000,00 DM verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft B. teilte der Antrags-gegnerin mit Schreiben vom 12. Juli 1999 mit, gegen die Verantwortlichen der Antragstellerin laufe dort ein Ermittlungsverfahren  u.a.  wegen Betruges. Ein Telefonat am 11. August 1999 ergab schließlich, dass das Amtsgericht H. den Geschäftsführer bereits am 27. Juni 1993 wegen fahrlässiger Konkurs-verschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Die Antragsgegnerin kündigte der Antrag-stellerin am 8. September 1999 an, sie werde am 14. September 1999 in deren Geschäfts-räumen eine Prüfung durchführen und bat, die Schuldnerakten bereitzuhalten.

Bei dem Prüfungstermin wurden der Antragsgegnerin etwa 60 -  von nach Angaben der Antragstellerin insgesamt 400 - Schuldnerakten gezeigt.

Mit Verfügung vom 30. September 1999 widerrief die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Anerkennung als geeig-nete Stelle i.S.d. InsO und ordnete die sofortige Vollziehung an. Außerdem drohte sie für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld von 10.000,00 DM an.

Zur Begründung berief sie sich zunächst darauf, die Antragstellerin habe die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, da -  u.a. -  die Existenz einer weiteren
B. in D. nicht mitgeteilt worden sei.

Des Weiteren liege ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor. Die Anerkennungsvoraussetzungen lägen aus heutiger Sicht nicht mehr vor. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei wegen unerlaubter Rechtsberatung und fahrlässiger Konkursverschleppung verurteilt worden, und gegen die Verantwortlichen der Antragstellerin laufe wegen Betruges ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft B.

Die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten seien für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung nicht aus-reichend.

Eine inhaltlich ordnungsgemäße Beratung erfolge ausweislich der geprüften Schuldnerakten ebenfalls nicht. Es finde auch lediglich eine Erstberatung statt, nicht dagegen eine kontinuierliche, begleitende Schuldner-beratung, wie sie das Gesetz vorsehe. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich die Schuldnerakten nicht am Ort der B. in B. befänden.

Schließlich sei, wie aber § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO fordere, keine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung bei der Antragstellerin tätig. Herr W. als einziger Schuldnerberater in B. verfüge nicht über die erforderliche Praxis.

Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei angesichts des Vertrauens, das die Schuldner in eine Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. Insolvenzordnung setzten, im öffentlichen Interesse erforderlich.

Von einer vorherigen Anhörung sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen worden.
Die Antragstellerin erhob gegen diese Verfügung unter dem 14. Oktober 1999 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig hat sie bei dem Verwaltungsgericht D. um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht M. verwiesen worden.

Die Antragstellerin ist zunächst der Auffassung, der Widerruf der Anerkennung komme einem Berufsverbot gleich, da sie sich ausschließlich mit der Schuldnerberatung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung beschäftige. Eine weitere Betreuung bereits übernommener Schuldner könne nicht erfolgen, wenn ihr die Anerkennung entzogen werde.

Die Angabe von Beratungsstellen habe allenfalls deklaratorischen Charakter, da die Anerkennung als Schuldnerberatungsstelle sich auf ganz N. —W. beziehe und nicht auf B. beschränkt sei. Ein auf die Nichtangabe der neuen B. gestützter Widerruf sei unverhältnismäßig.

Die Auflagen im Anerkennungsbescheid seien im Übrigen ohnehin rechtswidrig.

Soweit sich der Widerruf auf die Verurteilung ihres Geschäfts-führers zu einer Geldbuße von 5.000,00 DM stütze, sei dies ebenfalls unverhältnismäßig, da dessen Abberufung genügen würde. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Konkursverschleppung sei bereits vor langer Zeit erfolgt und habe bei der Antragstellung nicht angegeben werden müssen.

Ihre Räumlichkeiten gewährleisteten eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung. Zum Prüfungstermin habe es allerdings Umbauarbeiten gegeben, so dass nicht alle Räume zur Verfügung gestanden hätten.

Der Vorwurf der unsachgemäßen Beratung treffe nicht zu. Der Abschlussvertreter erläutere den Schuldnern im Rahmen des ersten Termins vor Ort das Tätigkeitsspektrum und kläre über die voraussichtlichen Kosten auf; eine „Tiefenprüfung“ finde bei der ersten Kontaktaufnahme nicht statt. Sodann hätten die Schuldner die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen. Eine Beratung erfolge erst nach der Kontaktaufnahme mit den Gläubigern. Eine kontinuierliche Schuldnerberatung sei insofern gewährleistet, als jeder Schuldner das Recht habe, ,,sich so oft und so viel beraten zu lassen, wie er dies benötigt“; in der Regel genüge allerdings eine einmalige Beratung über den Ablauf des Verfahrens. Über die Probleme des Verbraucherinsolvenzverfahrens werde bereits bei Vertragsabschluss aufgeklärt. Die Akten befänden sich lediglich zum Teil zur Datenerfassung in Gehrden, wo sich das Rechenzentrum befinde. Die Daten seien aber auch dann in B. jederzeit über PC verfügbar. Am Tage der Prüfung durch die Antragsgeg

nerin habe es lediglich einen Defekt beim Datenzugriff gegeben. Eine Einsichtnahme in sämtliche Schuldnerakten, wie die Antragsgegnerin sie verlangt habe, sei unverhältnismäßig.

Herr W. sei aufgrund seiner Ausbildung zum Bankkaufmann als Schuldnerberater qualifiziert. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO verlange auch nur in der Regel eine zweijährige praktische Erfahrung als Schuldnerberater. Außerdem sei Rechtsanwalt G. weiterhin freiberuflich für sie als Schuldnerberater tätig.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 1999 wiederherzustellen.


Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.


Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Darlegungen in der angefochtenen Verfügung und trägt ergänzend u.a. vor, die Antragstellerin könne auch nach dem Widerruf der Anerkennung weiter schuldenverwaltend tätig sein.


Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin (1 Aktenordner) Bezug genommen.

II.


Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO selbst nicht zu beanstanden. Sie ist ausdrücklich und schriftlich erfolgt, und die ihr beigegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin war sich des Aus-nahmecharakters des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ersichtlich bewußt und hat mit dem Hinweis auf Belange des Schuldner- und Gläubigerschutzes Umstände dargelegt, die nach ihrer Betrachtungsweise ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.


Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten keinen Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 30. September 1999 verschont zu bleiben, ist geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit.


Zum einen stellt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtene Widerruf vom 30. September 1999 - zumindest inzwischen - als offensichtlich rechtmäßig dar.

Er leidet nicht (mehr) an beachtlichen formellen Mängeln. Ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG) wäre gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mittlerweile geheilt.

Die Verfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, ihn nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es kann zunächst dahinstehen, ob der Anerkennungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 1999 ein rechtmäßiger Verwaltungsakt ist. Selbst wenn er als rechtswidrig zu qualifizieren sein sollte - wofür einiges spricht -, steht dies einer Anwendung des § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG nicht entgegen; wenn ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, gilt dies erst recht auch für den rechtswidrigen Verwaltungsakt.

Vgl.Stelkens/Bonk/Sachs,  Verwaltungsver-fahrensgesetz Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 49 Rn. 6 f. m.w.N.

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, die Anerkennung der Antragstellerin als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versagen, ist gegeben, da die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 AGInsO nicht erfüllt sind.


Ausweislich nach dem Erlass des Anerkennungsbescheides vom 24. Februar 1999 eingetretener Tatsachen gewährleistet  die Antragstellerin keine ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungs-versuch und im gerichtlichen Verbraucher-insolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGInsO. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist der die Schuldner in einem ersten Termin aufsuchende Abschlussvertreter kein Schuldnerberater. Soweit er - die Angaben der Antragstellerin sind in diesem Zusammenhang nicht widerspruchsfrei -schon über die Probleme des Verbraucher-insolvenzverfahrens aufklärt, ist das schon mangels seiner Qualifikation keine ordnungsgemäße Beratung. Dass es danach zu einer den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGInsO i.V.m. Ziffer 2 der Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 InsO für die Verbraucher-insolvenzberatung - Runderlass des Ministeriums fü

r Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Juli 1998 (MinBl NW S. 963 f.) - genügenden Beratung und Unterstützung durch eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO fachlich qualifizierte Person kommt, stellt die Antragstellerin ebenfalls nicht sicher. Es bleibt vielmehr der Initiative der Schuldner überlassen, ob überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt es zu einem Beratungsgespräch kommt; etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Feststellungen, die die Antragsgegnerin nach Prüfung der ihr vorgelegten Schuldnerakten am 14. September 1999 getroffen hat. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft erscheint, ob einem Schuldner nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages überhaupt bewusst ist, dass er das Recht hat, „sich so oft und so viel beraten zu lassen, wie er dies benötigt“, kann die Entscheidung, ob und wann er der Beratung bedarf, nicht ihm allein überlassen bleiben. Die Schuldner, mit denen die Antragstellerin nahezu ausschließlich zu tun haben wird, sind regelmäßig nich

t
- jedenfalls nicht uneingeschränkt - in der Lage, ihre finanzielle Situation zu analysieren und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob Weiteres zu veranlassen ist. Gerade in diesem Bereich fehlt es ihnen nämlich an den erforderlichen Kenntnissen, wie ihre finanzielle Lage und die Tatsache, dass sie sich insoweit der Hilfe der Antragstellerin versichert haben, zeigen.

Dass die Antragstellerin keine ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung der von ihr betreuten Schuldner gewährleistet, ergibt sich des weiteren aus ihrer Äußerung, dass in der Regel eine einmalige Beratung über den Ablauf des Verfahrens genüge. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGInsO i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO sowohl in qualitativer als auch in quanti-tativer Hinsicht unzutreffend. Die Verbraucherinsolvenz-beratung hat nicht nur über den Ablauf des Verfahrens zu informieren und Einkommen und Schulden zusammenzustellen, sondern die Schuldner insbesondere auch bei der Aufstellung und Verhandlung des Schuldenbereinigungsplanes zu unterstützen. Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, welche finanziellen Mittel dem Schuldner zur Schuldenbegleichung bei realistischer Betrachtung zur Verfügung stehen. Da sich die Einkommensverhältnisse des Schuldners im Laufe der Zeit ändern können, muss sichergestellt sein, dass darauf sofort reagiert werden kann; Fehler in diesem Bereich werden

 regelmäßig zum Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs führen. Daher bedarf es gerade auch einer kontinuierlichen Beratung und Unterstützung. Mit einer einmaligen Beratung der, wie bereits ausgeführt, in diesen Fragen zum Teil unerfahrenen Schuldner ist es nicht getan.

Schließlich hat die Antragstellerin jedenfalls bis zum April 1999 eine den Anforderungen des InsO entsprechende Beratung auch insoweit nicht geleistet, als sie nach den von ihr bis dahin verwendeten Vertragsformularen lediglich die Einnahmen des Schuldners auf der einen und die demgegenüber bestehenden Forderungen auf der anderen Seite zusammengestellt hat. An der Erarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO hat sie nicht mitgewirkt, obwohl die Anerkennung als geeignete Stelle sie dazu verpflichtete (vgl. 5. 2 des Bescheides vom 24. Februar 1999 und Ziffer 2 der Richtlinien); dafür musste der Schuldner gesondert einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Behauptung der Antragstellerin, Rechtsanwalt G. sei unmittelbar für sie tätig geworden, ist auch angesichts des Inhalts ihrer nach Vertragsabschluss versandten Bestätigungs-schreiben völlig unsubstantiiert.


Die Tatsache, dass nunmehr Herr W. statt Rechtsanwalt  G. als Schuldnerberater tätig ist, hätte die Antragsgegnerin ebenfalls berechtigt, der Antragstellerin die Anerkennung nach §§ 305 Abs. 1 Nr 1. InsO, 1 AGInsO zu versagen.

Denn Herr W. besitzt die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AGInsO i.V.m. Ziffer 3.4 Abs. 1 der Richtlinien erforderliche Qualifikation nicht. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Bankkaufmann erlangte er keine praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung. Soweit Herr W. auch im Kreditgeschäft tätig war, vermittelt ihm dies im übrigen auch die dazu erforderlichen theoretischen Kenntnisse nicht umfassend. Im Bankgeschäft hat ein Kreditsachbearbeiter zwar auch die Interessen des Kreditnehmers zu beachten; vorrangig ist jedoch die Wahrung der Interessen der Bank als Gläubigerin. Dass die Ausbildung als Bankkaufmann praktische Erfahrungen im Bereich der Schuldnerberatung nicht ersetzen kann, folgt des weiteren aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AGInsO i.V.m. Ziffer 3.4 der Richtlinien. Danach soll eine in der Schuldnerberatungsstelle tätige Person über eine Ausbildung (beispiels-weise) als Bankkaufmann verfügen. Diese neben der Vorschrift in Satz 1 ge

ltende Regelung läßt erkennen, dass auch der Gesetzgeber mit einer (Bank-)Lehre keine ausreichenden praktischen Erfahrungen in der Schuldnerberatung verbindet. Soweit mit Rechtsanwalt G. eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung den jetzt für die Antragstellerin tätigen Schuldnerberatern „freiberuflich“ zur Verfügung stehen soll, stellt dies keine Tätigkeit in der B.              dar, wie das Gesetz sie fordert. Selbst wenn dadurch die Möglichkeit besteht, einen qualifizierten Schuldnerberater hinzuzuziehen, ist damit jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht keine ordnungsgemäße Beratung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGInsO gewährleistet, da Rechtsanwalt G. nur im Rahmen freier Kapazitäten für die Antragstellerin tätig werden kann.

Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf schließlich zu Recht auch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Die Antragstellerin hat die bestandskräftige Auflage unter 1. des Anerkennungsbescheides vom 24. Februar 1999 nicht erfüllt. Umstände, die an der Rechtmäßigkeit dieser Auflage oder derjenigen unter 2. zweifeln ließen, sind -  sollte die Frage überhaupt noch relevant sein -  insbesondere angesichts der Regelungen in Ziffern 4.2 und 4.3 der Richtlinien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nicht unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) angezeigt, dass der im Antragsformular als Leiter der B.  bezeichnete Rechtsanwalt G. nicht mehr in dieser Funktion tätig und dieser Posten zum 15. April 1999 von H. W. übernommen worden ist. Dies teilte sie der Antragsgegnerin vielmehr erst unter dem 8. Juli 1999 auf deren Nachfrage hin mit.

Des weiteren hat sie die Einrichtung einer weiteren B.  in D.   nicht angezeigt.

Darüber hinaus dürfte die Antragstellerin auch gegen die Auflage zu 2. verstoßen haben, da sie der Antragsgegnerin trotz ausdrücklicher Aufforderung vom 8. September 1999 zum Prüfungstermin am 14. September 1999 nicht alle Schuldnerakten vorgelegt hat.

Diese nachträglich eingetretenen Tatsachen gefährden das öffentliche Interesse des Schuldner und Gläubigerschutzes vor unsach-gemäßer Beratung im außergerichtlichen und gerichtlichen Insolvenzverfahren. Zum Schutz von Schuldnern und Gläubigern bedarf es der Beseitigung des mit der Anerkennung einhergehenden Anscheins, die Antragstellerin gewährleiste eine den Anforderungen der Insolvenzordnung genügende Beratung.

Die mit der Antragserwiderungsschrift vom 28. Oktober 1999 gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise  nachgeschobenen Ermessens-erwägungen der Antragsgegnerin lassen keine Rechtsfehler erkennen.


Zum anderen geht die Interessenabwägung auch dann zu Lasten der Antragstellerin aus, wenn man die Rechtslage trotz der obigen Darlegungen als offen beurteilt, da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug aus Gründen des Schuldner- und Gläubiger-schutzes ihr privates Aufschubinteresse sowohl unter wirt-schaftlichen Aspekten als auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten überwiegt. Die in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Schuldner sind ebenso wie deren Gläubiger, die ihre Forderungen möglichst in voller Höhe realisieren wollen, darauf angewiesen, dass im Vorfeld der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens nur ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistende Stellen tätig werden. Des weiteren verlangt das durch die staatliche Anerkennung hervorgerufene besondere Ver-trauen von Schuldnern und Gläubigern in die Eignung der Antragstellerin als Verbraucherinsolvenzberatungsstelle, dass die nicht mehr gerechtfertigte Anerkennung mit sofortiger Wirkung widerrufen wir

d. Ein Berufsverbot für die Antragstellerin folgt aus dem Widerruf der Anerkennung als geeignete Stelle schon deshalb nicht, weil ihr damit lediglich Tätigkeiten nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO untersagt werden. Andere, nicht eine Anerken-nung als geeignete Stelle i.d.S. voraussetzende Tätigkeiten kann sie -  wie schon vor der Anerkennung - ausüben, soweit sie sich im Rahmen des nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes Zulässigen bewegt. Die Auffassung der Antragstellerin, ihr müsse wenigstens die Abwicklung der bereits übernommenen Mandate ermöglicht werden, trägt nach Auffassung der Kammer nicht. Auch insoweit kann nicht hingenommen werden, dass eine dem Anforderungsprofil des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung nicht genügende Stelle tätig wird und es so zu vermeidbaren Forderungsausfällen auf seiten der Gläubiger oder weiteren finanziellen Belastungen auf seiten der Schuldner kommt.


Nach allem kann offenbleiben, ob die Antragstellerin, wofür auch ihre gegenüber dem Verbraucherschutzverein e.V. ab-gegebenen Unterlassungserklärungen vom 16. Februar 1998 und 15. April 1999 sprechen, darüber hinaus gegen § 3 UWG und §§ 1 UWG, 138 BGB verstoßen hat, vgl. dazu Oberlandesgericht München, Urteil vom 18. Februar 1999 - 6 U 5601/98 -, und ob, sollte die Frage zu bejahen sein, dies im vorliegenden Zusammenhang von Belang wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Kammer erschien es angemessen, wie bei gewerberechtlichen Untersagungsverfügungen von einem Streitwert von 20.000,00 DM auszugehen (vgl. Ziffer 14.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit Fassung 1996, NVwZ 1996, 5. 563 ff.) und die Hälfte davon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzusetzen.


Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses kann bei dem Verwaltungsgericht M.        (Königswall 8,32423 M.    oder Postfach 32 40,  32389 M.        ) beantragt werden, daß das Oberverwaltungsgericht für das Land N. in Münster die Beschwerde gegen den Beschluß zu 1. zuläßt. Der Antrag muß den angegriffenen Beschluß bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dar-legen.

Der Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder unter den in § 67 Abs. 1 VWGO genannten Voraussetzungen durch einen Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift. Juristische Personen des öf-fentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Beschluß zu 2. ist nicht selbständig anfechtbar.

Gegen den Beschluß zu 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht M. (Königswall 8, 32423 M. oder Postfach 32 40, 32389 M.) eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land N. in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.

 


So erfreulich die vorstehende Entscheidung auch sein mag, darf sie nicht zum Schluß führen, dass sich das Problem der Dr. -Meyer´s GmbH - und selbstverständlich auch das der ähnlich gelagerten Fälle in anderen Bundesländern - damit erledigt hat.

Dr.-Meyers ist weiter am Markt, jetzt wieder in der Rolle der "Schuldenverwaltung". Und selbstverständlich hat man dort - wie übrigens auch bei der SDV GmbH, Rosenheim, auf die bekannte Entscheidung des OLG München reagiert und die Verträge mit den Schuldnern umgestellt. Der Markt ist offensichtlich so ergiebig, dass die Kosten wettbewerbs- oder zivilrechtlicher Verfahren die Bilanzen kaum belasten.

 

 

© Forum Schuldnerberatung e.V.

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