Geier der Marktwirtschaft: Gewerbliche Schuldenregulierer
AK 'Geschäfte mit der Armut'



Geier der Marktwirtschaft

(von C. Maltry)

(Anm.: Norbert Schmitt: Aufgrund von Beschränkungen der html-Sprache mußten die vom Verfasser gesetzten Fußnoten in Endnoten verwandelt werden. Die Fußnoten sind jeweils gekennzeichnet mit Fn. x)


"Niemand ist so arm, daß man ihn nicht noch um einige Hunderter betrügen könnte !"

Diese Aussage könnte durchaus das (inoffizielle) Motto einiger Branchen sein, doch nirgends trifft er so genau zu, wie für die der "gewerblichen Schuldenregulierer ". Es erscheint sinnvoll, zunächst einmal das Vorgehen der Firmen zu beschreiben (Fn. 1).

Mindestens 2,5 Millionen überschuldete Haushalte, 1.900.000 Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung pro Jahr (Fn. 2), zweistellige Steigerungsraten bei der Immobilienzwangsversteigerung, immer neue Rekorde im Bereich der Unternehmensinsolvenzen, weit über vier Millionen Arbeitslose, überlastete Schuldnerberatungsstellen mit monatelangen Wartelisten; dies sind die idealen Rahmenbedingungen für "gewerbliche Schuldenregulierer". Firmen, die, unter Vorspiegelung einer angeblichen Hilfeleistung, einträgliche Geschäfte betreiben.

Wieviele dieser vorgeblichen Helfer sich am Markt befinden ist schwer festzustellen (Fn. 3). Neben einer Vielzahl von Einmann-Firmen existieren größere Einheiten, die dann auch überregional arbeiten. Auch hinsichtlich der Zielgruppen unterscheiden sich die gewerblichen Schuldenregulierer erheblich: Immobilienbesitzer, Unternehmer, überschuldete Verbraucher - für nahezu jede Zielgruppe stehen "Helfer" bereit. Um den Rahmen nicht zu sprengen, sollen im folgenden nur Firmen, die sich auf überschuldete Verbraucher spezialisiert haben, näher betrachtet werden.

Das Problem der "gewerblichen Schuldenregulierer" ist bislang in der Medienberichterstattung - im Gegensatz zu dem der Kreditvermittlung - äußerst selten erwähnt. Der Kenntnisstand - nicht nur der potentiellen Kunden - ist dementsprechend gering. Parallel zur Medienberichterstattung über die Insolvenzordnung steigen die Aktivitäten der Schuldenreguliererbranche. Darüber hinaus ist festzustellen, daß immer mehr Firmen versuchen, sich in das Insolvenzverfahren "einzuklinken", sei es als "geeignete Stelle" für das außergerichtliche Verfahren oder als Treuhänder.

Kunden akquirieren die "gewerblichen Schuldenregulierer" in der Regel indirekt, indem sie sich die Schuldner von einem oder mehreren Vorvermittlern zuführen lassen. Diese Vorvermittler wiederum werben die Kunden vor allem durch direkte Werbeschreiben oder Anzeigen (Fn. 4).

Bei den Direktmailings wird entweder auf den vorhandenen Datenbestand, aus der parallelen Tätigkeit als Kreditvermittler, zugegriffen oder die Adreßdaten werden zugekauft/gemietet. Hinsichtlich der Zukäufe besteht der Verdacht, daß Adreßhändler - auf welchen Wegen auch immer - an Daten aus den gerichtlichen Schuldnerverzeichnissen gekommen sind und diese illegal weiterverkaufen. Bei der Werbung über Anzeigen fällt auf, daß diese meist so formuliert sind, daß der Leser zunächst vermuten muß, ihm werde ein Darlehen angeboten:

Anzeige Kreditvermittler

In den Werbeschreiben wird deutlich, daß die Vorvermittler gezielt "kreditunwürdige" Interessenten angehen, die in der Vergangenheit bereits erfolglos versuchten, Kredite über Kreditvermittler zu erlangen. Formulierungen, wie

"Garantiert: Keine Vorkosten !
                        Keine Ablehnung !"

sollen den Eindruck von Seriosität erwecken und tatsächlich erfolgt - unmittelbar nach Übersendung einer Selbstauskunft - eine

"Problemlösung/Zusage /Angebot".

Zugesagt wird ein "Verwaltungsvertrag zur Schuldenregulierung und Tilgung von Darlehen...." oder auch die Abwicklung über eine "private Finanzsanierungsgesellschaft".

Auch in der Zusage bemüht sich der Vorvermittler, den Eindruck zu erwecken, daß ein (Umschuldungs-)Darlehen vermittelt wird. Die Aufzählung der Vertragskonditionen wird analog zu der eines Kreditvertrages gestaltet:

"Regulierungssumme 25.000,00 DM
15% für die gesamte Abwicklung und Laufzeit 4.411,76 DM
Gesamtregulierungssumme 29.411,76 DM
Gebühren der priv. Finanzsanierungsges. 500,00 DM
Gesamt 29.911,76 DM

Unter Zugrundelegung einer monatlichen Tilgungsrate in Höhe von 250,00 DM würde sich eine Laufzeit von 117,65 Monaten ergeben."

Nach Einsendung der "Auftragserteilung" werden die endgültigen Vertragsunterlagen - gegen Nachnahmegebühren von 2 - 3 % der Gesamtschuld - übersandt.

Der Vertrag mit dem eigentlichen "Schuldenregulierer" (Fn. 5) trägt die wohlklingende Bezeichnung "Vermögensverwaltungsvertrag". Der "Schuldenregulierer" (AN) verpflichtet sich darin - "für den Fall, daß negatives Vermögen vorhanden ist" - zu folgenden Leistungen:

"a) Vermittlung von Krediten an den AG [Schuldner], soweit dies möglich und nötig ist,
b) Mitwirkung bei der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes für den ggf. noch gesondert zu beauftragenden Rechtsanwalt,
c) technische und wirtschaftliche Abwicklung von Ratenzahlungsver-einbarungen, insbesondere Entgegen-nahme der mit den Gläubigern vereinbarten Gesamtrate vom AG und Verteilung der Gesamtraten entsprechend dem Zahlungsplan
d) der AN übt keine rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeit aus, dies ist Aufgabe des ggf. noch gesondert zu beauftragenden Rechtsanwaltes"

Für seine Leistungen verlangt der "Schuldenregulierer" eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 - 5 % der Schuldsumme, monatliche Verwaltungs-gebühren von 15% aus der Rate, eine weitere (nach 12 Monaten fällige) Verwaltungsgebühr von 1 - 5 % der Schuldsumme, sowie weitere unbezifferte Kosten. (Fn. 6)

Nach Eingang der ersten Rate, erstellt der "Schuldenregulierer" eine Gläubigerliste, indem er die Angaben des Schuldners in ein Formular überträgt. Möglicherweise erhält der Kunde dann noch ein Schreiben mit der Mitteilung, daß eine Darlehensvermittlung nicht möglich sei, sicher jedoch die Nachricht, daß zu einer weiteren Bearbeitung die Kontakt-aufnahme mit den Gläubigern notwendig sei. Da dies eine rechtsberatende/rechts-besorgende Tätigkeit darstelle, sei es notwendig einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Übereinstimmend berichten die Klienten, daß hierbei immer die Mandatierung einer bestimmten Kanzlei zur Auflage gemacht und eine Alternative nicht angesprochen wird.

In den hier bekannt gewordenen Fällen erfragt der Anwalt zunächst die Forderungshöhe und bietet mit einem zweiten Schreiben Ratenzahlungen an. Diese Ratenzahlungsangebote sind oft- mals so gestaltet, daß auch ein wohlmeinender Gläubiger ihnen nicht zustimmen kann. Die Weiterleitung der Gelder wird dann vom Regulierer abgewickelt.

Bewertung

Die Vorvermittler

Die Vorvermittler, die in mehr als der Hälfte der Fälle auftreten, erfüllen im System der gewerblichen Schulden-regulierung mehrere wichtige Funktionen. Sie schalten die Werbung bzw. werden in den Anzeigen als Kontaktadresse genannt, verwerten die Adreßdaten (Fn. 7), sprechen die Kunden an und vermitteln die Verträge mit dem gewerblichen Schuldenregulierer.

Vorvermittler arbeiten, soweit bislang bekannt, immer zugunsten eines bestimmten Regulierers. Vergleicht man die Werbung verschiedener Vorvermittler eines Regulierers, so fällt auf, daß die Formulierungen fast identisch sind. Es liegt daher die Vermutung nahe, daß die Regulierer die Aktivitäten ihrer Vorvermittler steuern und koordinieren. Wie diese Koordination allerdings im Detail ausgestaltet ist, ist noch unbekannt. Denkbar wäre beispielsweise, daß die Vorvermittler über Franchise-Verträge eingebunden sind, nach denen sie für "Know-how" und Adreßdaten Gebühren entrichten müssen.

Das Ziel des Vorvermittlers ist die Übersendung des sog. Finanzsanierungs-vertrages (Schuldenregulierungsvertrages ) per Nachnahme. Die Vorvermittler versuchen deshalb mit erheblichem Aufwand und großem Geschick, die potentiellen Kunden zu täuschen, in dem sie vorspiegeln, daß ein Kreditvertrag vermittelt wird. Selbstverständlich vermeiden sie den Begriff "Kreditvertrag", die Begriffe "xx %", "Tilgungsrate" und "Laufzeit" suggerieren dennoch den meisten Kunden einen Umschuldungskredit. Andere Kunden gehen angesichts von Formulierungen wie "Schuldenregulierung" oder "Finanzsanierung" davon aus, daß ihnen eine Schuldnerberatung angeboten wird.

Angesichts dieser Täuschungshandlungen laufen die Vorvermittler das größte Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung und wurden teils mit längeren Haftstrafen sanktioniert (Fn. 8).

Die Regulierer

Bei genauerer Prüfung ist nicht nachzuvollziehen, warum die Regulierungsfirmen meinen, einen Anspruch auf Gebühren geltend machen zu können, da sie nur Leistungen versprechen, die sie entweder nicht erbringen dürfen oder können, oder solche, die jedenfalls für den Schuldner keinen Vorteil erbringen.

Nach den Vertragsunterlagen bestehen die Aktivitäten der gewerblichen Schuldenregulierer im wesentlichen aus fünf Punkten:

1) Versuch der Darlehensvermittlung
2) Rechtsbeistandsvermittlung
3) Erstellung eines Sanierungskonzeptes
4) EDV - mäßige Erfassung der vorgelegten Gläubigerforderung u. ggf. Abwicklung des Zahlungsverkehrs
5) Mittlerdienste zwischen Anwalt und Schuldner

1) Versuch der Darlehensvermittlung

Gleichgültig, ob die Regulierer über Vorvermittler oder selbst akquirieren, ist ihnen sehr wohl bekannt, daß gezielt Kunden angesprochen werden, die keine Chance auf eine Darlehensgewährung haben.

Die Erkenntnis, daß Banken an überschuldete Personen keine Kredite vergeben, wenn diese nicht zusätzliche Sicherheiten erbringen können, ist so banal, daß sie auch als beim Regulierer bekannt unterstellt werden muß. Unklar ist, woher die Regulierer Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden bekommen wollen, da in den vorliegenden Selbstauskünften nicht nach Vermögenswerten gefragt wird.

Unabhängig davon, können sie ihre diesbezüglichen Aktivitäten oder Unterlassungen allenfalls zum Gegenstand eines Kreditvermittlungsvertrages gem. § 15 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) machen, für den jedoch strenge Formvorschriften (§ 15 Abs. 1 VerbrKrG) gelten. Die vorliegenden Vertragsunterlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, woraus die Nichtigkeit folgt (§ 15 Abs. 2 VerbrKrG). Ein Vergütungsanspruch für die behaupteten Bemühungen entfällt im übrigen auch nach § 16 VerbrKrG, soweit kein Darlehensvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist.

Ernsthafte Bemühungen hinsichtlich einer Darlehensvermittlung konnten bislang noch nicht festgestellt werden.

Eine Kreditvermittlung ist wohl tatsächlich nicht beabsichtigt, vielmehr wird dieser Punkt als Leistung aufgeführt, um den Kunden über den tatsächlichen Leistungsumfang zu täuschen. Die Mitteilung, daß eine Darlehensvermittlung nicht möglich ist, soll den Regulierer vor dem Vorwurf des Betruges schützen.

2) Rechtsbeistandsvermittlung

Nach allen Klientenberichten stellen die gewerblichen Schuldenregulierer regelmäßig fest, daß eine Kreditvermittlung nicht möglich ist und ein Rechtsanwalt zugezogen werden muß. Übereinstimmend berichten die Klienten, daß hierbei immer die Mandatierung einer bestimmten Kanzlei zur Auflage gemacht und eine Alternative nicht angesprochen wird.

In der Mitteilung, daß man seitens der gewerblichen Schuldenregulierer keine Rechtsberatung betreiben darf und es notwendig ist einen Anwalt zuzuziehen, liegt jedenfalls keinerlei erkennbare Leistung für den Kunden. Die Vermittlung einer bestimmten Kanzlei, stellt sicherlich für diese einen geldwerten Vorteil dar, Vorteile für die Kunden sind hieraus nicht ersichtlich. Ein Anruf beim Anwaltssuchdienst oder der örtlichen Anwaltskammer hätte im Regelfall wohl zur Mandatierung einer Kanzlei am Wohnort geführt.

Sinn der Vertragsklausel ist offensichtlich der Versuch, dem Vorwurf der unerlaubten Rechtsberatung dadurch vorzubauen, daß rechtsberatende bzw. rechtsbesorgende Tätigkeiten auf einen Anwalt verlagert werden. Bei näherer Betrachtung ist dieser Versuch allerdings untauglich, da der BGH in einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung bereits 1987 festgestellt hat, daß die "(...) unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (...) nicht dadurch gerechtfertigt[wird], daß sie sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient" (Fn. 9) , sofern dieser als Erfüllungsgehilfe des Regulierers zu werten ist. Ist das nicht der Fall, verbleibt keine Leistung, die für den Verbraucher geldwerte Vorteile bringt.

3) Erstellung eines Sanierungskonzeptes

Weiterer Arbeitsbereich der gewerblichen Schuldenregulierer soll nunmehr die Erstellung eines Sanierungskonzeptes sein. Hierunter verstehen sie offensichtlich nur einen Zahlungsplan nach Gieß-kannenprinzip, der allerdings nicht vom Regulierer aufgestellt wird, bzw. werden kann, sondern vom Rechtsanwalt erarbeitet/vereinbart werden muß. Hinsichtlich der Erstellung des Zahlungsplanes werden dementsprechend keine Leistungen seitens der Regulierer erbracht - können auch - aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes - gar nicht erbracht werden.

Soweit die gewerblichen Schulden-regulierer - im Vertrag - ihre diesbezüglichen Leistungen als "Mitwirkung bei der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes für den ggf. noch gesondert zu beauftr. Rechtsanwalt" beschreiben, so ist wohl zunächst einmal zu unterstellen, daß dieser von sich aus in der Lage ist, einen Zahlungsplan mit Gläubigern zu verhandeln. Sollte der Anwalt allerdings dringend auf die Beratung der gewerblichen Schuldenregulierung angewiesen sein, so erbringt sie hier wohl eher Leistungen im Fortbildungsbereich, jedenfalls keine für ihre eigentlichen Kunden.

Sanierungskonzepte, also Planungen zur wirtschaftlichen Gesundung, gehen weit über die bloße Vereinbarung von Zahlungsplänen hinaus. Ohne methodische Überlegungen zu sehr vertiefen zu wollen, lassen sich bereits auf den ersten Blick, nur anhand der vom Schuldner verlangten Unterlagen, massive Mängel erkennen, die eine wirtschaftliche Gesundung definitiv verhindern werden:

Erster Schritt jedes Sanierungskonzeptes muß die Feststellung der Ausgangssituation durch eine Einnahmen- Ausgabenanalyse sein. In dieser sind u.a. auch die primären Verpflichtungen (neben Miet - und Energiekosten, Unterhaltspflichten, Raten für Geldstrafen und die Haftpflichtversicherungsprämien) zu erfragen. Die Selbstauskunft berücksichtigt diese existentiell wichtigen Punkte nur teilweise.

Auch andere wichtige Ausgabenpositionen, wie z.B. der Versicherungsschutz, werden allenfalls grob erfaßt. Nachdem die Regulierer auch Freiberufler und Gewerbetreibende zu ihren Kunden zählen, wäre in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz unverzichtbar.

Die Überprüfung, ob und inwieweit Ansprüche auf Transferleistungen (Wohngeld, Sozialhilfe u. dgl. mehr) bestehen war bislang auch noch nicht festzustellen. Es verwundert nicht, daß eine Überprüfung des pfändbaren Betrages ebenfalls nicht stattfindet....

Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, wie ein Sanierungskonzept erstellt werden kann, wenn Forderungen ausgeschlossen werden. Delikat ist allerdings, wenn seitens eines Regulierers der Ausschluß des überzogenen Girokontos damit begründet wird, daß "selbiges auf dem sukzessiven Wege nicht abbaubar ist. Desweiteren werden Sie ja wahrscheinlich auch von diesem Konto aus die Zahlungen nach hier leisten, so das eine Ratenzahlung hier nicht sinnvoll wäre".

Es ist zwingend, daß auf dieser Datenbasis kein Konzept zur wirtschaftlichen Gesundung erstellt werden kann.

4) EDV - mäßige Erfassung der vorgelegten Gläubigerforderung u. ggfs. Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Unstreitig erfassen die gewerblichen Schuldenregulierer Daten zu den Gläubigerforderungen, in dem sie - die von den Schuldnern gelieferten - Daten in eine Tabelle übertragen. Da sie allerdings nicht nach Hauptforderung, Zinsen, Kosten unterscheiden, ist diese Erfassung obsolet. Dies sieht offensichtlich auch die beauftragte Kanzlei so, da sie selbst den genauen Schuldsaldo durch Anfrage bei den Gläubigern einholt.

Als weitere Dienstleistung führen die gewerblichen Schuldenregulierer die Abwicklung des Zahlungsverkehrs an. Nach Abzug ihrer eigenen Gebühren werden von der eingehenden Rate Teilleistungen an einzelne Gläubiger überwiesen. Hierin besteht die einzig wahrnehmbare Leistung des Regulierers. Jedoch stehen Leistung und Gegenleistung in einem besonders krassen Mißverhältnis, wie der Fall M. belegt:

Nach der Abrechnung eines Regulierers wurden im Zeitraum von 16 Monaten 13 Einzahlungen sowie 58 Auszahlungen verbucht. Diese Dienstleistung hätte die Schuldner bei Abwicklung über eine Bank maximal einen Betrag zwischen 120,- und 200,- DM gekostet. Der Regulierer stellte den Schuldnern für seine "Leistungen" 4.093,40 DM in Rechnung. Hinzu kommen noch die Nachnahmegebühren von etlichen hundert DM.

5) Mittlerdienste zwischen Anwalt und Schuldner

Teilweise wird von Regulieren behauptet, sie beschäftigten sich mit erheblichem Aufwand mit Mittlerdiensten, in dem sie Informationen vom Schuldner zu "dessen" Anwalt leiten und umgekehrt. Ein Sinn ist hierin ebensowenig zu erkennen, wie eine geldwerte Leistung für die Kunden. Relevante Auskünfte kann nur der beauftragte Rechtsanwalt geben, da die gewerblichen Schuldenregulierer keinen Kontakt mit den Gläubigern aufnehmen, insofern diesbezügliche Fragen nicht beantworten können.

Letztendlich hat einzig der beauftragte Anwalt einen Vorteil durch diese Mittlerdienste, da seine Büroorganisation entlastet wird, indem der Kontakt zur Mandantschaft entfällt.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß sich die gewerblichen Schuldenregulierer das Bedürfnis vieler Schuldner, "nur noch an eine Stelle Raten zahlen" zu wollen, zunutze machen, in dem sie Ihnen Leistungen versprechen, die sie entweder nicht erbringen dürfen oder überwiegend nicht erbringen können. Der einzigen echten Leistung, nämlich der Abwicklung einiger Buchungen, stehen immense Kosten gegenüber.

Die enormen Gewinne der gewerblichen Schuldenregulierer locken immer mehr Anbieter auf den Markt. Analog zur Entwicklung im Bereich der Kreditvermittlung treten "Zellteilungseffekte" auf, d.h. ehemalige Mitarbeiter von Schuldenregulierungsfirmen, die über längere Zeit "erfolgreich" (lies: unbehelligt von Strafverfolgung) gearbeitet haben, machen sich selbständig und gründen eigene Regulierungsfirmen oder treten als Vorvermittler auf.

Ausgerechnet Schuldenregulierer dieser Kategorie machen sich jetzt auf dem Feld des Verbraucherinsolvenzverfahrens breit. Sie werben - ohne im Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein - mit fachmännischer Hilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren oder beantragen die Anerkennung als geeignete Stelle. Dabei vertrauen sie auf die unterschiedliche Überprüfungspraxis der zuständigen Behörden. Dieses Vertrauen ist offensichtlich nicht unbegründet, denn gewerbliche Schuldenregulierer waren mit ihrem Antrag (z.B. in Hamburg und NRW (Fn. 10)) erfolgreich.

Es ist daher zwingend notwendig, daß die Schuldnerberatungen - nicht nur im Interesse ihrer Klienten, die um erhebliche Beträge gebracht werden - dieser Entwicklung gegensteuern. Möglichkeiten hierzu wird der AK "Geschäfte mit der Armut" in den nächsten Ausgaben vorstellen.


Fußnoten
1 Im folgenden das Vorgehen eines großen bayerischen Regulierers, das inzwischen vielfach auch von anderen Firmen imitiert wird. Zurück
2 Quelle: Creditreform, tatsächlich abgelegt wurde die e.V. in ca. 600.000 Fällen Zurück
3 Dem Arbeitskreis "Geschäfte mit der Armut" sind aktuell mehr als 100 Firmen bekannt, die Schulden-regulierung anbieten. Zurück
4 Vereinzelt wurde auch von Werbung per Handzettel in Briefkästen berichtet. Gezielt wurde dabei in "Problemwohngebieten" in Berlin und Schweinfurt geworben Zurück
5 Das Vertragsmuster wird von nahezu allen "gewerblichen Schuldenregulierern" verwendet Zurück
6 Gesamtgebühren von mindestens einem Drittel der geleisteten Zahlungen sind typisch für die hier vorliegenden Fälle. Zurück
7 Es ist unbekannt, ob tatsächlich die Vorvermittler die Anzeigen in Auftrag geben und die Adressen kaufen, oder dies durch die Regulierer veranlaßt wird. Zurück
8 LG Duisburg 56 Kls 28 Js 22/94, LG Dortmund Kls 3 Js 1378/92 . Zur rechtlichen Würdigung der Tätigkeit gewerblicher Schuldenregulierer siehe Kühne: Gutachterliche Stellungnahme zum Bereich der Kommerziellen Schuldenregulierer für den "Arbeitskreis Neue Armut" , Veröffentlichung (in Auszügen) in der nächsten Ausgabe. Das Gutachten kann auch, gegen 5,- DM in Briefmarken, beim AK Neue Armut, Richardstr. 111, 12043 Berlin, angefordert werden. Zurück
9 BGH I ZR 74/85 NJW 1987, S. 3003 Zurück
10 Die zuständige Aufsichtsbehörde in Hamburg hat diesen Fehler mittlerweile korrigiert. Zurück

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