Mit einer neuen Fassung ihrer Schuldenregulierungsverträge versuchte die SDV GmbH, Rosenheim, die Entscheidung des OLG München vom April 1999 (veröffentlicht in BAG-SB Informationen 3/99) zu unterlaufen. Diese neue Fassung erfreut sich großer Beliebtheit in der Regulierer - Szene, sie wird beispielsweise nahezu wortgleich auch von der Dr. Meyer´s GmbH, Gehrden bzw. Bielefeld, verwendet.
Neben einigen kosmetischen Veränderungen und dem Versuch die Liste der Leistungen - durch Aneinanderreihung von Trivialitäten - aufzublähen, findet sich sogar eine Rabattklausel zugunsten "finanziell besonders notleidende(r)" Schuldner. Das Landgericht Traunstein kommt in der folgenden Würdigung des Vertrages allerdings zu dem Schluß, dass die SDV weiterhin wertlose Leistungen verspricht:
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Verbraucherschutzverein e.V., Lützowstr. 33-36,
10785 Berlin, vertr. durch den Vorstand Dr. Friedrich
Bultmann
- Kläger -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Christ & Kall., Leibnitzstr. 60, 10629 Berlin
gegen
Fa. SDV Vermögensverwaltung GmbH,
Münchener Str. 41, 83022 Rosenheim, vertr. durch den Geschäftsführer
Sebastian Michael Groll
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Axel Kampf, Münchener Str. 30/1V, 83022 Rosenheim , Gz. R99214 K/KS
wegen unlauteren Wettbewerbs
erläßt das Landgericht Traunstein - 2. Zivilkammer - durch die Vizepräsidentin des Landgerichts Gschwendtner, den Richter am Landgericht Hammerdinger und den Richter am Landgericht Miller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2000 folgendes
Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit privaten Endverbrauchern wie nachfolgend abgebildet einen "Finanzdienstleistungs-Vertrag" abzuschließen, in dem angekündigt ist: "Hilfe bei überwiegend negativem Vermögen... Hilfe bei außergerichtlicher Schuldensanierung.. ", wobei nach Erfassung der vom Schuldner mitgeteilten Daten über seine Schulden und die Gläubiger eine technische und wirtschaftliche Abwicklung der Ratenzahlungen insbesondere durch Entgegennahme der monatlichen Raten und Weiterleitung an die Gläubiger gemäß Zahlungsplan erfolgt und der Auftraggeber verpflichtet wird, Gebühren gemäß Ziffer 5. der Vertragsbedingungen zu zahlen; zum Beispiel Kosten bei sieben Gläubigern: einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluß 650,-- DM sowie eine monatliche Verwaltungsgebühr während der Laufzeit des Vertrages von 55,-- DM bei einer Regulierungssumme von ca. 78.000,--DM, oder bei sechs Gläubigern einmalige Bearbeitungsgebühr von 650,-- DM zzgl. einer monatlichen Verwaltungsgebühr von 55,-- DM bei einer Regulierungssumme von ca. 12.000,-- DM ... ", wenn die rechtsberatende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schuldensanierung durch einen beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, diese nicht von der o.a. Firma geleistet wird, die die Begründetheit der Forderungen nicht prüft und keine Verhandlungen mit den Gläubigern führt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 53.500,-- DM vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit durch unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte schließt mit Kunden sogenannte
Finanzdienstleistungs-Verträge ab, und zwar auch dann, wenn die Kunden verschuldet sind oder, wie sie es ausdrückt, "negatives" Vermögen haben. In diesem Fall bietet sie "Hilfe bei überwiegend negativem Vermögen" an, wobei die "Hilfe bei außergerichtlicher Schuldensanierung" in diesem Fall folgende Leistungen der Beklagten umfaßt:
Die Beklagte verlangt hierfür eine nach der Anzahl der Gläubiger gestaffelte erhebliche Vergütung, die sich aus einer einmaligen Bearbeitungsgebühr bei Vertragsschluß und einer monatlichen Verwaltungsgebühr - wie aus dem Tenor ersichtlich - zusammensetzt.
Die Vertragspartner der Beklagten werden von Vermittlungsfirmen an die Beklagte verwiesen. Vorliegend verlangte der Vermittler Holtz, der unter der Bezeichnung ,,FinanzMagnet" warb mit dem Text:
"Schnell, seriös und unbürokratisch fangen wir an, wo andere aufhören, ohne Bankauskunft, ohne Bürgen. Auch bei schlechter Auskunft, wie Mahnbescheid, eidesstattlicher Versicherung, Lohnpfändung usw. bis 100.000,- DM... keine Rechtsberatung."
den Betrag von 590,00 DM.
Zwischen den Parteien war bereits ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 HKO1460/98 bei dem Landgericht Traunstein bzw. 6 U 5601/98 vor dem Oberlandesgericht München anhängig. Dort wurde die Beklagte schließlich rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit privaten Endverbrauchern, bei denen ein negatives Vermögen vorhanden ist, Verträge abzuschließen mit der Verpflichtung, bei der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes für den gegebenenfalls noch gesondert zu beauftragenden Rechtsanwalt mitzuwirken sowie die technische und wirtschaftliche Abwicklung von Ratenzahlungsvereinbarungen vorzunehmen, insbesondere die mit den Gläubigern vereinbarte Gesamtrate vom Auftraggeber entgegen zu nehmen und diese entsprechend dem Zahlungsplan zu verteilen, während der Auftraggeber seinerseits sich verpflichtet, z.B. bei einer Schuldensumme von 78.470,59 DM eine bei Vertragsabschluß fällig werdende Bearbeitunqsgebühr von 1.000,00 DM, eine monatliche Verwaltungsgebühr von 150,00 DM und zusätzlich eine 12 Monate nach Vertragsabschluß fällig werdende weitere einmalige Verwaltungsgebühr von 1.000,00 DM zu zahlen, wenn eine Mitwirkung bei der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes tatsächlich nicht erfolgt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte, die zwar nach Vorliegen des Urteils des OLG München ihr Vertragsformular im Bereich der Leistungsbeschreibung und hinsichtlich der Kostenstruktur abgeändert habe, verstoße nach wie vor gegen das in §3 UWG normierte Irreführungsverbot: Die Beklagte erwecke das Angebot einer relevanten Leistung, erbringe aber neben einigen zu vernachlässigenden Hilfstätigkeiten wie Aktenanlage, Datenerfassung, Verbuchen der Zahlungen etc. nur eine Auflistung aller Schulden und Gläubiger, die Entgegennahme der monatlichen Sanierungsrate und die Weiterleitung der Gelder an die Gläubiger. Eine sinnvolle Hilfstätigkeit, die eine Kontaktaufnahme zu den Gläubigern erfordern würde, sei der Beklagten mangels der entsprechenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gar nicht möglich.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, daß zwischen der Leistung der Beklagten und dem vereinbarten Entgelt ein erhebliches Mißverhältnis bestehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit privaten Endverbrauchern wie nachfolgend abgebildet einen "Finanzdienstleistungs-Vertrag" abzuschließen, in dem angekündigt ist: "Hilfe bei überwiegend negativem Vermögen. . . Hilfe bei außergerichtlicher Schuldensanierung...", wobei nach Erfassung der vom Schuldner mitgeteilten Daten über seine Schulden und die Gläubiger eine technische und wirtschaftliche Abwicklung der Ratenzahlungen insbesondere durch Entgegennahme der monatlichen Raten und Weiterleitung an die Gläubiger gemäß Zahlungsplan erfolgt und der Auftraggeber verpflichtet wird, Gebühren gemäß Ziffer 5. der Vertragsbedingungen zu zahlen; ... zum Beispiel Kosten bei sieben Gläubigern: einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluß 650,-- DM sowie eine monatliche Verwaltungsgebühr während der Laufzeit des Vertrages von 55,-- DM bei einer Regulierungssumme von ca. 78.000,--DM, oder bei sechs Gläubigern einmalige Bearbeitungsgebühr von 650,-- DM zzgl. einer monatlichen Verwaltungsgebühr von 55,-- DM bei einer Regulierungssumme von ca. 12.000,-- DM ...", wenn die rechtsberatende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schuldensanierung durch einen beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, diese nicht von der o. a. Firma geleistet wird, die die Begründetheit der Forderungen nicht prüft und keine Verhandlungen mit den Gläubigern führt.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie bestreitet, jedenfalls teilweise, die Aktivlegitimation des Klägers.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie biete nunmehr, nach Vorliegen des Urteils des Oberlandesgerichts München, eine vollständig andere Form der Finanzdienstleistung an, insbesondere mit völlig anderer Vergütungsstruktur. Die Vertragsgestaltung sei übersichtlich, weshalb der Verbraucher nicht irregeführt werde. Auch bestehe kein unangemessenes Preis- Leistungsverhältnis. In diesem Zusammenhang sei zum einen zu berücksichtigen, daß die Tätigkeit der Beklagten mit erheblichen Verwaltungs-, Personal-, Raum- und Versicherungskosten verbunden sei, zum anderen, daß es durchaus einen Markt für derartige Leistungen gebe, Die Beklagte verweist schließlich darauf, daß auch bei Inanspruchnahme gemeinnütziger Schuldnerberatungsstellen erhebliche Kosten anfallen können.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet, da der Abschluß der Verträge der Beklagten mit Endverbrauchern mit negativem Vermögen gegen § 3 UWG und § 1 UWG, § 138 BGB verstößt.
1.)
Der Kläger ist nach § 13 Abs. 2
Ziff. 3 UWG klagebefugt. Entgegen der Auffassung der Beklagten
gilt dies nicht nur für einen behaupteten Verstoß nach
§ 3 UWG, sondern auch für einen solchen nach
§§ 1 UWG, 138 BGB, da auch in diesem Fall, wie
nachstehend ausgeführt wird, ein unbestimmter Kundenkreis
und nicht nur Einzelpersonen betroffen sind.
2.)
a)
Der Vertragsschluß
verstößt gegen § 3 UWG, weil die Beklagte nicht
bei der außergerichtlichen Schuldensanierung entsprechend
der Erwartungen des angesprochenen Verkehrs mitwirkt.
Wie das Oberlandesgericht München im Urteil vom 18.02.1999 - 6 U 5601/98 - ausgeführt hat, erwartet der Kunde mit negativem Vermögen unter Mitwirkung bei der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes eine sinnvolle, von ihm mangels ausreichender Kenntnisse und Erfahrungen nicht erbringbare Leistung.
Die gleiche Erwartungshaltung hat ein Kunde mit negativem Vermögen wenn ihm, wie nunmehr, Hilfe bei überwiegend negativem Vermögen, Hilfe bei außergerichtlicher Schuldensanierung angeboten wird.
Es wäre als eine rechtsberatende Tätigkeit anzusehen, würde die Beklagte die Gesamtorganisation der Schuldenregulierung übernehmen. Die Beklagte will daher lediglich Vorbereitungsarbeiten leisten. Das bloße Auflisten von Verbindlichkeiten, die Feststellung von Einkünften, die Feststellung der monatlich verfügbaren Beträge zur Schuldenrückführung und die Entgegennahme und Weiterleitung der monatlichen Sanierungsrate kann zu einer Schuldenregulierung noch nicht führen, weil die Gläubiger in diese Tätigkeiten nicht einbezogen sind.
Dies wird dem potentiellen Vertragspartner jedoch nicht verdeutlicht. Daß die Beklagte unter "Hilfe bei außergerichtlicher Schuldensanierung" lediglich eine Gläubigerzusammenstellung aufgrund der Angaben des Kunden versteht, erwartet niemand. Die Beklagte biete nunmehr keineswegs mehr in ihrem Vertrag an, als dies in dem Vertrag, der der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München zugrunde lag, der Fall war; auch wird dies dem Kunden keineswegs transparent verdeutlicht.
Im Gegensatz zu gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen, die sich der Mitwirkung eines zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistandes bedienen und damit Kontakt mit dem Gläubiger aufnehmen können, um zu prüfen, ob der Forderung Einreden oder Einwendunqen entgegenstehen, und dann gegebenenfalls einen Ratenzahlungsvergleich schließen, erbringt die Beklagte mit der Entgegenahme der Gesamtrate und Verteilung entsprechend einem Zahlungsplan lediglich eine banale Leistung. Die Beklagte erweckt zwar das Angebot einer relevanten Leistung, erbringt aber letztlich nichts, was man einem Dritten gegen Bezahlung übertragen muß, wenn man bereits Schulden – "überwiegend negatives Vermögen" - hat.
b)
Die Verträge verstoßen auch
gegen §§ 1 UWG, 138 BGB. Der vorgelegte Vertrag
für den Kunden D... sieht bei einer Schuldensumme von ca.
28.000,00 DM und sieben Gläubigern eine einmalige
Bearbeitungsgebühr bei Vertragsschluß von 650,00 DM
und eine monatliche Verwaltungsgebühr von 55,00 DM bei
unbestimmter Laufzeit des Vertrages, jedoch jederzeitiger
Kündbarkeit, vor.
Die "Verwaltungsgebühr" deckt nur die Entgegenahme der Gesamtrate und deren Verteilung, die Bearbeitungsgebühr die Auflistung der Gläubiger nach Angaben des Kunden. Die von der Beklagten weiter ins Feld geführten Leistungen sind unbedeutend und ohne nennenswerten Geldwert. Insbesondere wird der Kunde auch mit dem ihm vom Beklagtenvertreter verfaßten Leitfaden, der neben allgemeinen Hinweisen Textmuster enthält, nicht viel anzufangen wissen. In den meisten Fällen wird er überfordert sein, selbst die unmittelbare Korrespondenz mit seinen Gläubigern zu führen und selbst die erforderlichen Anträge, gegebenenfalls auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens, zu stellen.
Es besteht damit ein krasses Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung. § 138 BGB ist erfüllt. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß die Beklagte nach Vorliegen der Entscheidung des OLG München die Kostenstruktur des Vertrages erheblich zugunsten des Endverbrauchers geändert hat. Da ihre Leistungen jedoch gleichermaßen weitgehend wertlos geblieben sind, sind die Voraussetzungen des § 138 BGB nach wie vor gegeben.
Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709 S. 1, 712 ZPO.

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