AK 'Geschäfte mit der Armut'




Planmäßig sittenwidrig

LG Hannover untersagt Dr. Meyer´s GmbH die Werbung mit 0190-er Nummer

Mit Urteil vom 04.07.2000 untersagte das Landgericht Hannover (AZ: 18 O 3779/99) der Dr. Meyer´s GmbH, Gehrden, die Verwendung von 0190-er Nummern in Zusammenhang mit ihren "Schuldentilgungsangeboten". Der Firma wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.ooo,-DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, angedroht.

Kunden, die sich an Dr. Meyer´s gewandt hatten erhielten einen Vordruck "Kostenlose Anfrage für ein Schuldentilgungsangebot" mit dem auch eine telefonische Eilbearbeitung und ein Infoservice angeboten wurden. Unter der angegebenen 0190-8er Nummer findet sich - kleingedruckt - die Preisangabe 3,63DM/Min.. Das Landgericht sah in der Kombination "Kostenlose Anfrage.." - fett-gedruckt - mit einem kostenpflichtigen Telefonmehrwertdienst (so der Sammelbegriff für kostenpflichtige Rufnummern) eine Täuschung der Kunden. Weiterhin wurde gerügt, dass die Kosten der "Beratung" für den Überschuldeten nicht erkennbar sind. Bei Berücksichtigung aller Umstände ging das Gericht von "einem planmäßigen Verstoß" gegen die Preisangabenverordnung und Sittenwidrigkeit i.S. des Wettbewerbsrechts aus.

Erstaunlich ist allerdings, dass die Dr. Meyer´s GmbH darauf angewiesen war , vom Landgericht Hannover auf die Achtung der schutzwürdigen Interessen der Schuldner hingewiesen zu werden. Gesellschafter der Dr. Meyer´s ist (über eine weitere GmbH) Wolfgang Fuhrmann. Fuhrmann ist u.a. auch Geschäftsführer der Audiofon Chat & Play GmbH, Hannover, eines Anbieters von "Mehrwertdiensten" wie "Club d`Amour" oder "Sklavenschule". Die Audiofon wiederum ist Mitglied im Verein "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.". Der Verein, zu dessen Mitgliedern rund 100 Anbieter gehören, fühlt sich der "Achtung der schutzwürdigen Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit" verpflichtet und hat die Mitglieder zu diesem Zweck einem umfangreichen Verhaltenskodex verpflichtet (www.fst-ev.de).

Fuhrmann müsste also der Verhaltenskodex be-kannt sein, in dem es u.a. heisst:

"Arbeitsvermittlung (Arbeitsförderungsgesetz, Arbeitsvermittlungsverordnung), Kreditvermittlung (Verbraucherkreditgesetz) und Wohnungsver-mittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) sind generell unzulässige Angebote.

Unzulässig sind Informations- und Beratungsangebote, zur Vermittlung bzw. Anbahnung von Schuldenregulierungs- oder Schuldenverwaltungsverträgen, deren Gegenstand zumindest auch die technische und wirtschaftliche Abwicklung von Schulden bzw. "negativem Vermögen" ist. Unzulässig sind darüber hinaus Angebote bzw. Informationen und Vermittlung von Angeboten, die ganz allgemein die Tilgung von Schulden oder die Verbesserung bzw. Lösung einer Ver- und Überschuldungssituation versprechen oder suggerieren. Gleichfalls unzulässig ist die Beratung über den Abschluss oder die Abwicklung solcher oben genannten Verträge."

Der Verhaltenskodex sieht bei Verstößen übrigens auch Sanktionen vor, die von der Missbilligung, über befristete Abschaltung eines Angebotes und Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen bis zur Forderung an den entsprechenden Netzbetreiber, die Rufnummer mit dem beanstandeten Inhalt abzuschalten, reichen.

 

 

"Tu felix Austria,

liegst außerhalb der Reichweite der bayerischen Justiz.", mögen sich Geschäftsführung und Hintermänner der SDV GmbH, Rosenheim, gedacht haben, als sie Mitte 2000 die Comet Schuldnerhilfe GmbH in Kufstein gründeten. Bayerns Gerichte hatten in den letzten beiden Jahren mehrfach Gelegenheit, über die Aktivitäten des bundesweit agierenden Schuldenregulierers und seiner Vorvermittler zu entscheiden.

In der Gründung einer Schuldenregulierungsfirma in Österreich sah man wohl einen Weg, die äußerst einträgliche "Ausbeutung der Kunden" (Bewertung OLG München), ohne lästige Störungen durch Verbraucherschützer fortsetzen zu können.

Wie bislang schon bei der SDV GmbH und der - ebenfalls zum Firmenverbund zu rechnende Real Finanzservice- und Vermittlungs - GmbH - werden die Kunden über Vorvermittler gewonnen und von diesen, nach Zahlung immenser Gebühren, an die Comet vermittelt. Neben den schon aus den SDV - Verträgen bekannten "Leistungen" verpflichtet sich die Comet einen - in Deutschland zugelassenen - Anwalt zu beauftragen, der aus den an die Comet zu zahlenden Gebühren entlohnt wird. Nach § 9 des Vertrages wird der Anwalt für "Schriftverkehr, Verhandlungen und den Abschluss von Vereinbarungen mit den Gläubigern" beauftragt und soll "im Zusammenwirken mit dem Kunden und der Firma" ein Sanierungskonzept erarbeiten. Wie die Münchener Kanzlei ein sinnvolles Sanierungskonzept erstellen will, ist allerdings nicht nachvollziehbar, da sie ihr Mandat beschränkt, indem die sie die Prüfung der Berechtigung von Gläubigerforderungen ausschließen lässt.

Möglicherweise mit Blick auf die glänzenden Verdienstaussichten übersah oder ignorierte man, dass das Wettbewerbsrecht dem Verbraucherschutzverein eine Klagemöglichkeit eröffnet, sobald die Firma in der Bundesrepublik tätig wird. Zuständig ist nun - mit dem Landgericht Hof - wieder ein bayerisches Gericht.

 

 

"Norddeutsche Vermögensverwaltung"

Bisweilen finden sich auch in, meist eher trockenen, Kostenentscheidungen Perlen: Mit Beschluss vom 23.10.2000 hat das Landgericht Rostock (AZ: 3 O 554/99) dem Verantwortlichen der "Norddeutsche Vermögensverwaltung", Bad Doberan, die Verfahrenskosten auferlegt

Einschlägige Erfahrungen hatte Dieter H. als Vorvermittler eines - inzwischen aufgeflogenen - Regulierers in Rostock gewonnen. Nach dessen Inhaftierung ging H. wohl davon aus, die "Marktlücke" füllen zu müssen und stieg selbst ins Regulierungsgeschäft ein. Nach dem Muster der SDV GmbH, deren Vertragsformulare verwendet wurden, lies sich die "Norddeutsche Vermögensverwaltung" Kunden über Vorvermittler zuführen. Gegen den Vorwurf des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sollte die Zusammenarbeit mit einer Rostocker Anwaltskanzlei schützen.

Der Verbraucherschutzverein forderte H. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, die dieser zunächst verweigerte. Erst nach Einreichung der Klage gab H. die geforderte Erklärung ab und stellte zeitgleich die Regulierertätigkeit ein. Eine Entscheidung in der Hauptsache war somit nicht mehr notwendig.

In seiner ausführlich begründeten Kostenentscheidung kommt das Landgericht Rostock zum Ergebnis, dass H. im Hauptsacheverfahren unterlegen wäre, "denn die Vermögensverwaltung war auf Ausbeutung der Kunden gerichtet und der Vertragsabschluss gar mit irreführenden Angaben verbunden". Insbesondere stellt der Beschluss auch auf das Zusammenwirken von Regulierer und Anwalt ab. Diese Zusammenarbeit betrachtet das Landgericht als - für den Schuldner - sinnlos und stellt fest, die "Leistung" des Regulierers bestehe "..offensichtlich in der Werbung von Mandanten für eine bestimmte Rechtsanwaltskanzlei.." . Die in den einschlägigen Verträgen immer wieder behauptete Zuarbeit für den Rechtsanwalt, will das Landgericht ebenfalls nicht zugunsten des Regulierers gelten lassen, da es davon ausgeht, dass jeder Anwalt in der Lage sein sollte, ohne die Hilfe einer "Vermögensverwaltung" für seine Mandanten tätig zu werden. Diese Hilfe sei im Gegenteil kontraproduktiv, denn:

"Von einer effektiven und kostengünstigen Sanierung kann keine Rede sein, denn jede weitere Person, die kostenpflichtig eingeschaltet wird, erschwert letztlich den Abbau der Schulden."

 

 

Rückforderungsklagen erfolgreich

Dr. Meyer´s GmbH muß Gebühren rückerstatten

Mit Urteil vom 16.06.2000 (AZ: 9 C 314/99) hat das Amtsgericht Wennigsen die Dr. Meyer´s GmbH zur Rückzahlung von 2.775,- DM verurteilt.

In der Entscheidung, die einen im Jahre 1998 abgeschlossenen Vertrag betrifft, kommt das Gericht zum Ergebnis, Dr. Meyer´s habe "in unerlaubter Weise Rechtsberatung vorgenommen." Da die Firma nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz war/ist, ist der Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig. Die Schutzbehauptung, man betreibe lediglich Schuldenverwaltung, wiederlegt die Entscheidung anhand des Leistungskataloges der Dr. Meyer´s GmbH.

Das Amtsgericht Bielefeld (AZ: 27 O 454/00) stellt in seinem Beschluss über einen Prozesskostenhilfeantrag auf § 138 BGB ab. Beim Vergleich der Leistungen der Dr. Meyer´s GmbH mit den hierfür erhobenen Gebühren, stellt es ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung fest. Dem Schuldner wird daher Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Beide Entscheidungen können (gegen Rückumschlag) beim AK "Geschäfte mit der Armut" (Landratsamt Main-Spessart, Schuldner- & Insolvenzberatung, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt) angefordert werden.

© Forum Schuldnerberatung e.V.

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