AG Kempten, Beschluss vom 12.09.2005, 3 IK 414/03 (rechtskräftig), ZVI 2006, 220
Leitsatz:
1. Die Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso ist wegen Nichtanzeige der Arbeitsauf-nahme auch dann zu versagen, wenn der Schuldner nur ein unpfändbares Einkommen erzielt.
2. Wird die Arbeitsaufnahme erst nach Ablauf der Probezeit angezeigt, so ist dies nicht unverzüg-lich i. S. d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso.
3. Auf mangelndes Verschulden kann sich der Schuldner nicht berufen, wenn er im Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung auf die Obliegenheiten nach § 295 InsO hingewiesen wurde.
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