Verschleierung des wahren Einkommens bei anrechenbaren Sachleistungen

Leitsatz:
Lässt sich der Schuldner neben seinem Gehalt von 1.100 EUR Sachleistungen i.H.v. 900 EUR (Dienstwagen) zuwenden, so führt diese Verschleierung des wahren Einkommens zu einer Ge-fährdung der Gläubigerinteressen. Dies führt zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

AG Darmstadt, Beschluss vom 6. 10. 2008 - 9 IK 370/04, ZinsO 3/2009, 111





Der Schuldner hat während der Laufzeit der Abtretungserklärung vorwerfbar gegen seine Obliegenheiten gem. § 295 Abs. 1 InsO verstoßen.

Er hat gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO während der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann auch darin liegen, dass der Schuldner nicht für eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit sorgt oder mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung trifft durch die sein wahres Einkommen verschleiert wird. Hierunter fallen auch Vereinbarungen, kraft derer dem Schuldner nur ein geringes Einkommens ausgezahlt wird und der übrige Teil in Form anderer Zuwendungen geleistet wird (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 295 Rn. 12).

Vorliegend ist unstreitig, dass der Schuldner einen Dienstwagen der Klasse Audi A8 ohne Kostenbeteiligung auch zur privaten Nutzung von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber entsprechend der Absprache mit dem Schuldner die monatlichen Kosten für die Nutzung der Golf Anlage Leipzig-Seehausen i.H.v. mindestens 82,29 EUR, wenn man vom Einführungsjahr ausgeht. Das ist vorliegend jedoch nicht zutreffend, da der Schuldner bereits für den Zeitraum 1.5.2004 - 31.12.2005 eine entsprechende Vereinbarung mit seinem damaligen Arbeitgeber vorgelegt hat (Bl. 47 - 51 d. A.). Geht man vom höheren Folgebeitrag aus, belaufen sich die monatlichen Kosten auf 123,96 EUR (1.487,50 EUR : 12).

Ausgehend von § 6 EStG ist für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als zu versteuerndes Einkommen monatlich in Ansatz zu bringen. Vorliegend handelt es sich bei dem Dienstfahrzeug um einen Pkw der Klasse Audi A 8, für den ca. 80.000 EUR als Bruttolistenpreis anzusetzen sind. Mithin ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen i.H.v. 800 EUR für die private Nutzung des Dienstwagens auszugehen.

Der Schuldner erhält also neben seinem Gehalt i.H.v. 1.100 EUR Zuwendungen im Wert von monatlich ca. 900 EUR.

Soweit der Schuldner vorträgt, der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstfahrzeuges sei ordnungsgemäß versteuert worden, ist dies aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung nicht nachvollziehbar. Hieraus ergibt sich nur, dass der Schuldner neben seinem Bruttogehalt von 890 EUR ein monatliches Fahrgeld i.H.v. insgesamt 210 EUR ausgezahlt bekommt. Dies wird ihm offensichtlich zusätzlich zum Vorteil der privaten Nutzung gewährt. Selbst wenn der Vorteil der privaten Nutzung ordnungsgemäß versteuert wäre, läge ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vor, denn der Schuldner muss für eine angemessene Vergütung sorgen.

Dies ist nicht der Fall, wenn er sich nahezu die Hälfte seines Gehalts in Form von Sachleistungen ausgleichen lässt und nur der unpfändbare Teil des Gehaltes gem. Gehaltsabrechnung zur Auszahlung kommt.

Die Verschleierung des wahren Einkommens führte zu einer Gefährdung der Gläubigerinteressen, denn der Treuhänder konnte die neben dem Gehalt gewährten Zuwendungen nicht zur Masse ziehen.

Das Verschulden des Schuldners ist offenkundig, wenn er sich Sachleistungen i.H.v. monatlich ca. 900 EUR von seinem Arbeitgeber gewähren lässt, an denen die Gläubiger nicht teilhaben können.

Der Gläubiger Nr. 7 hat aus diesem Grund zu Recht eine Versagung der RSB beantragt.

© Forum Schuldnerberatung e.V.

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