Online-Aktion gegen geplante InsO-Reform: Staatsekretär Hartenbach verteigt Reformpläne


Schreiben von Alfred Hartenbach, Parlamentarischer Staatsekretär bei der Bundesministerin der Justiz

Berlin, den 04.07.2006

Sehr geehrte Frau Wagner, sehr geehrter Herr Seethaler,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24. Mai 2006 zur Neugestaltung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, das ich auch im Namen von Frau Bundesminsterin Zypries beantworte.

Sie stellen zu Recht fest, dass eine Novellierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei den so genannten masselosen Verfahren geboten ist.

Das geltende Verbraucherinsolvenzverfahren ist aufwändig und kostenintesnsiv. Das Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung bindet erhebliches Personal sowohl bei der Justiz als auch bei den Schuldnerberatungsstellen, ohne dass dies in Fällen der Entschuldung völlig mittelloser Personen ein nennenswertes Ergebnis für die Gläubiger zeigt.

Die im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Jusitz zur Reform des Insolvenzrechts vom September 2004 vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen gingen vielen Stimmen aus der Fachwelt nicht weit genug. Richter und Rechtspfleger befürchteten einen "Kollaps der Insolvenzgerichte". Es wurde von den Schwierigkeiten berichtet, Verwalter und Treuhänder für dieses Verfahren zu finden, da die Vergütungsordnung der Verwalter die Kosten nicht decke.

Gefordert wurden weitergehende, außerhalb der Insolvenzordnung liegende Lösungen, z.B. eine Verjährungsregelung. Eine von der Konferenz der Justizministerinnen und Jusizminister der Länder eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat nunmehr ein Entschuldungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens für die masselosen Fälle entwicklet.

Der wesentliche Unterschied zu den von Ihnen erwähnten Gegenmodellen ist der Verzicht auf einen Treuhänder. Nicht nur angesichts der knappen Kassen der öffentlichen Haushalte ist zu fragen, welche Aufgaben ein Treuhänder in einem masselosen Verfahren zu erfüllen hat, die eine Vergütung rechtfertigt, die zwischen 900 Euro - so die durchschnittliche geltende Mindestvergütung - und 2.5000 Euro - so die in Einzelfällen geforderte Vergütung - liegen kann. Nach dem von Ihnen erwähnten Vorschlag von Dr. Heyer ist der Treuhänder notwendig, um den Schuldner bei der Einhaltung der Obliegenheiten zu beaufsichtigen. Eine solche Überwachungspflicht hat der Treuhänder indes nicht einmal im geltenden Restschuldbefreiungsverfahren. Zwar kann die Gläubigerversammlung dem Treuhänder eine solche Überwachungspflicht zusätzlich übertragen. Davon wird in der Praxis jedoch kein Gebrauch gemacht. Somit besteht auch kein Bedürfnis, jedem Schuldner einen Treuhänder als Überwacher zur Seite zu stellen.

Als weiterer Grund für den Treuhänder wird geltend gemacht, der Schuldner benötige ihn als Ansprechpartner und Berater und, wie auf dem 3. Insolvenzrechtstag in diesem Jahr diskutiert, als Ersatz für die Schuldnerberatung, deren Mittel in den Ländern und Kommunen gekürzt werden.

Eine nachhaltige Entschuldung kann jedoch nicht allein durch ein gerichtliches Verfahren geleistet werden. Dieses bietet nur den Rahmen für die Entschuldung. Mit dazu gehört eine intensive Betreuung des Schuldners im Wege der Schuldnerberatung, die der Treuhänder in der Regel nicht leisten kann. Es wäre daher der falsche Weg, ein Verfahren zu entwicklen, das Schuldnerberatung überflüssig machen soll. Insofern hat Bundesministerin Zypries wiederholt an die Länder appelliert, im Rahmen einer Reform freiwerdende Gelder zugunsten der Schuldnerberatung zu verwenden.

Ihre Forderungen, dass das Entschuldungsverfahren Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bieten soll, wurde in dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe inzwischen aufgegriffen. § 303i InsO-E sieht einen weitgehenden Vollstreckungsschutz während des Entschuldungsverfahrens vor. Danach ist u.a. für die von dem Schuldner benannten Gläubiger während des Entschuldungsverfahrens die Zwqangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen und in Guthaben des Schuldners auf einem nur für ihn bei einem nur für ihn bei einem Kreditinstitut geführten Konto, auf das sein Einkommen überwiesen wird, unzulässig.

Der weiteren Forderung, die "Restschuldbefreiung gerichtlich festzustellen", kann ich mich nicht anschließen. Der Schuldner hat mit der Entscheidung über den Entschuldungsantrag bereits einen beschluss in den Händen, dass er die Erfüllung der im Forderungsverzeichnis aufgeführten Forderungen spätestens nach Ablauf einer Frist von acht Jahren verweigern kann. Bei der Prüfung der Frage, ob es notwendig ist, dieses noch einmal nach Ablauf der Entschuldungszeit durch gerichtlichen Beschluss festzusdtellen, kam die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass der Nutzen einer nochmaligen gerichtlichen Feststellungder Entschuldungswirkungen außer Verhältnis zu dem dazu erforderlichen gerichtlichen Aufwand stünde.

Im Übrigen setzt sich die Begründung des Gesetzesentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ausführlich mit den weiteren Forderungen nach einer Verkürzung der Verfahrensdauer und einer Ausdehnung des Umfangs der Entschuldungswirkung auseinander.

Das Bundesminsterium der Jusitz wird der Bitte der Justizministerkonferenz entsprechend auf der Grundlage des Entwurfs der Bund-Länder-Arbeitsgruppe alsbald einen Referentenentwurf zur Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens vorlegen. Ich bin zuversichtlich, dass dieser Entwurf eine die Interessen der Gläubiger und Schuldner ausgleichende Lösung finden wird.

Mit freundlichen Grüßen

© Forum Schuldnerberatung e.V.

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