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Achter Teil Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303)
§ 286 Grundsatz
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303
von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den
Insolvenzgläubigern befreit.
§ 287 Antrag des Schuldners
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit
diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20
Abs. 2 zu stellen.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren
Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende
laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte
der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder
verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus
einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen,
von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind weit unwirksam,
als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen
würden.
§ 288 Vorschlagsrecht
Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für
den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen.
§ 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
(1) Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem
Antrag des Schuldners zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des
Schuldners durch Beschluß.
(2) Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im
Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige
Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses
aufgehoben. Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur
erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach §
209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. Absatz 2 gilt mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im
Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des
Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob
fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten,
Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an
öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner
Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt
hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen
Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen
seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn
gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft
gemacht wird.
§ 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung
(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem
Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den
Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen.
(2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren
Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) übergehen.
§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung
zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige
Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und
einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu
verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für
die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt
entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen
Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der
Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten
Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt,
sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
errechnenden Betrag übersteigt.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen,
die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der
Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen
diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet,
soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen
wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung
zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die
Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige
Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
§ 293 Vergütung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang
seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des
Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen
Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.
(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt
werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen,
soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur
Aufrechnung berechtigt wäre.
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne
Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare
Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich
dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der
Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes
Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen
Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche
sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu
leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die
Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung
eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein
Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt
gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden
ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft
gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die
Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner
Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die
Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder
die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der
ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne
hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung
der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die
Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 297 Insolvenzstraftaten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und
Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung
wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig
verurteilt wird.
(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders,
wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit
die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht
einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von
mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung
der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des
Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn
der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden
Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 299 Vorzeitige Beendigung
Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit
der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der
Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung
verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der
Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die
Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des
§ 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298
vorliegen.
(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Wird die Restschuldbefreiung
erteilt, so ist die Bekanntmachung, unbeschadet des § 9, auszugsweise im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger.
Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners
sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen
Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten
Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der
Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen
Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den
Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine
Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des
Erlangten.
§ 302 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung
unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten
Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur
Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung
der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine
seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach
der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der
Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die
Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist
öffentlich bekanntzumachen.
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