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Neunter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 - 314)
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich ( § 304)
Zweiter Abschnitt - Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 - 310)
Dritter Abschnitt - Vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 311 - 314)
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich
§ 304 Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche
Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen
Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner
eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung,
wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen
aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur,
wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Zweiter Abschnitt Schuldenbereinigungsplan
§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle
ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche
Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage
eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag
erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die
wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können
bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die
Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
(Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts
dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger
und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den
Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen,
dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu
einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist
aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere
Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte
Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des
Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur
Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen
diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer
Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben.
Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht
eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht
vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende
unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines
Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem
Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als
geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. § 157
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für
die Beteiligten Vordrucke für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden
Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Soweit nach Satz 1
Vordrucke eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei
Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten und für Verfahren bei Gerichten,
die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Vordrucke
eingeführt werden.
§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die
Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche
Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
§ 306 Ruhen des Verfahrens
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur
Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate
nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung
des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der
Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.
(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Ruht das
Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl
Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von
zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht
vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls
einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für
den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine
außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.
§ 307 Zustellung an die Gläubiger
(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den
Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger
zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3
genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die
Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur
Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis
auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist
nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur
Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3
nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines
Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem
Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu
geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu
ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers
erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll
erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit
dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder
wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als
angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der
Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1
Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung
des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.
(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von
Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.
(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und
auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans
berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in
dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht
innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan
übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit
erlischt die Forderung.
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger
zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als
die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das
Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen
eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt
nicht, wenn
1. der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen
Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2. dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich
wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des
Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und
Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde
zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des
Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten
Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1
Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat
er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger,
dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel
ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen
höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des
Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen
beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers
nicht ersetzt werden.
§ 310 Kosten
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten,
die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
Dritter Abschnitt Vereinfachtes Insolvenzverfahren
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309
durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den
Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
§ 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur
der Prüfungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet,
so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der
Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, so kann das Insolvenzgericht
anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt
werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern.
(3) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die
Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.
§ 313 Treuhänder
(1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292)
wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bestimmt. Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der
Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem
Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die Gläubigerversammlung
kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat die
Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem
die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können,
aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen
Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht dem
Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 314 Vereinfachte Verteilung
(1) Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Insolvenzgericht an, daß von einer
Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. In diesem Fall hat
es dem Schuldner zusätzlich aufzugeben, binnen einer vom Gericht festgesetzten Frist
an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die an
die Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre. Von der Anordnung soll abgesehen werden,
wenn die Verwertung der Insolvenzmasse insbesondere im Interesse der Gläubiger
geboten erscheint.
(2) Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger zu hören.
(3) Die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erteilung von
Restschuldbefreiung (§§ 289 bis 291) ist erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 2
festgesetzten Frist zu treffen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf
Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlende Betrag
auch nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter Hinweis
auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht gezahlt
ist. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
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