Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

vom 19. 8. 1998, BGBl I, 2205.

Auf Grund des § 65 i. V. mit § 21 II Nr. 1, § 73  II,  § 274 I, § 293 II und § 313 I InsO vom 5. 10. 1994 (BGBl I, 2866) verordnet das Bundesministerium der Justiz in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Umstellung in Euro):

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Erster Abschnitt. Vergütung des Insolvenzverwalters

§ 1. Berechnungsgrundlage. (1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 5 v. H. des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.

2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.

3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.

4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
  2. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben     von den Einnahmen ergibt.

5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolverizplans geleistet hat, bleiben außer Betracht.

§ 2. Regelsätze. (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

   Von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse   40 vom Hundert,
   zur Begründung von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro    25 vom Hundert,
   von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro   7 vom Hundert,
   von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro   3 vom Hundert,
   von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro   2 vom Hundert,
   von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro   1 vom Hundert,
   von dem darüber hinausgehenden Betrag   0,5 vom Hundert.

(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Euro betragen

§ 3. Zu- und Abschläge.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters aus gemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 111 Nr. 1 angefallen ist, 

b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, 

c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, 

d) arbeitsrechtliche Fragen z. B. in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder 

e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn 

a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war,

b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, 

c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, oder

d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte.

§ 4. Geschäftskosten. Haftpflichtversicherung. (1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.

(2) Besonderer Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.

(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.

 § 5. Einsatz besonderer Sachkunde. (1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 6. Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans. (1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 Ins0 wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

§ 7. Umsatzsteuer. Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vorn Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 8. Festsetzung von Vergütung und Auslagen. (1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 II maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 I 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 v. H., danach 10 v. H. der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 500 Deutsche Mark je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt.

§ 9. Vorschuß. Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.

Zweiter Abschnitt. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

§ 10. Grundsatz. Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

§ 11. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. (1) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders vergütet. Die Vergütung soll in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(2) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so wird er gesondert nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 12. Vergütung des Sachwalters. (1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 v. H. der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 1 Ins0 angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

(3) § 8 111 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 500 Deutsche Mark der Betrag von 250 Deutsche Mark tritt.

§ 13. Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren. (1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 v. H. der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Deutsche Mark betragen; sie kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Treuhänders bis auf 200 Deutsche Mark herabgesetzt werden.

(2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung.

Dritter Abschnitt. Vergütung des Treuhänders nach § 293 Ins0

§ 14. Grundsatz. (1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 Ins0 wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 11 Ins0) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

von den ersten 50000 Deutsche Mark 5 v. H.,

von dem Mehrbetrag bis 100000 Deutsche Mark 3 v. H.,

von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 v. H.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 200 Deutsche Mark für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.

§ 15. Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners. (1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 11 Ins0), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 25 Deutsche Mark je Stunde.

(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 16. Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse. (1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amts festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

(2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten.

Vierter Abschnitt. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 17. Berechnung der Vergütung. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 100 Deutsche Mark je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

§ 18. Auslagen. Umsatzsteuer. (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

Fünfter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 19. Anwendung des bisherigen Rechts. Auf Verfahren nach der Konkursordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung sind weiter die bisherigen Vergütungsvorschriften anzuwenden.

§ 20. Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt am 1. 1. 1999 in Kraft.

© Forum Schuldnerberatung e.V.

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