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Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 ist der Schuldner während der
Laufzeit der Abtretung (also ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
verpflichtet, "eine angemessen Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne
Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit
abzulehnen."
Ansonsten ist ihm nach § 296 aufAntrag eines Gläubigers
die Restschuldbefreiung zu Versagen. Jedoch: "Dies gilt nicht, wenn
dem Schuldner kein Verschulden trifft". Vor der Entscheidung "sind ... der
Schuldner ... zu hören".
Was eine angemessene t/Tätigkeit ist und in welchem Umfang man sich um eine
Tätigkeit bemühen muss, ist individuell verschieden. Es hängt vom Alter,
Ausbildung, Familienstand, Zahl und Alter der Unterhaltsberechtigten
krankheits- und/oder behinderungsbedingten Einschränkungen und anderen
Faktoren (z.B. Arbeitsmarktlage vor Ort) ab. Bisher gibt es auch so gut wie
keine (veröffentlichte) Rechtsprechung zu dieser Fragestellung. Nicht zuletzt
wohl auch deshalb, weil es nur wenige Versagungsanträge gegeben hat.
Als Minimum werden die Insolvenzgerichte sicherlich dieselben Anstrengungen
erwartet werden, wie sie auch die Bundesagentur für Arbeit von Arbeitslosen
erwartet.
Deshalb sollte man seine Bemühungen für den Fall der Fälle dokumentieren, um bei einer
evtl. Anhörung seine Bemühungen nachweisen zu können, dass einem kein
Verschulden an der fortdauernden Arbeitslosigkeit trifft.
Nachfolgend finden Sie eine Word-Vorlage als Übersicht bzw. Deckblatt für einen Ordner,
in dem Sie die Belege für Bewerbungen, Schreiben usw. abheften und durchnummerieren sollten.
Musterbrief als Word-Datei
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