Außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 305 Insolvenzordnung |
Datum des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans: |
Vorgeschlagene Regelungen: |
Anzahl der Raten:
monatliche Rate:
Verteilungsbetrag:
Regulierungsquote:
1. Ich, Vorname, Name verpflichte mich, in einem Zeitraum von 60/72 Monaten eine Rate in Höhe meines jeweils nach § 850c ZPO bzw. 850f ZPO monatlich pfändbares Einkommen an die Gläubiger zu zahlen.
2. Die einzelnen Gläubiger erhalten davon einen prozentualen Anteil, der ihrem Anteil an der Gesamtverschuldung entspricht. Er bemisst sich nach der folgenden beigefügten Tabelle (Spalte Quote) "Forderungsaufstellung", die Bestandteil dieser Regelungen ist
3. Diese Vereinbarung tritt im Monat nach der endgültigen Zustimmung aller Gläubiger in Kraft.
4. Sollte ich durch die Abführung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO sozialhilfebedürtig i.S.d. Bundessozialhilfegesetzes bzw. des zukünftigen Sozialgesetzbuches II oder XII werden, so wird der abzuführende Betrag analog nach § 850f ZPO berechnet. Zum Nachweis des jeweiligen Bedarfssatzes ist eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Hilfeträgers, des Vollstreckungsgerichts oder einer nach § 305 InsO geeigneten Schuldnerberatungsstelle vorzulegen.
5. Nach Zahlung der in Ziffer 1. und 2. genannten Beträge bzw. Raten werden mir die restlichen einschl. aller Zinsen, Kosten und etwaiger weiterer Nebenforderungen vollständig erlassen. Der Schuldenerlaß wird mir jeweils unverzüglich durch den jeweiligen Gläubiger schriftlich bestätigt und der Schuldtitel ausgehändigt. Etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden gegenüber dem jeweiligen Drittschuldner unverzüglich und schriftlich zurückgezogen bzw. die Erledigung gemeldet. Der Schufa und der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes wird die Forderungserledigung gemeldet bzw. die schriftliche Erlaubnis zur Löschung der Daten bewilligt.
6. Mit wirksamen Abschluß der Vergleichsvereinbarung ruhen sämtliche Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, soweit sie die in das Verfahren einbezogenen Forderungen und Ansprüche betreffen. Eine entsprechende Mitteilung ist dem/n Drittschuldnern zu erteilen.
7. Die Gläubiger haben das Recht, den Vergleich zu kündigen, wenn der Schuldner mit mindestens zwei vollen Raten im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung schuldhaft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Restforderung lebt im Falle einer berechtigten Kündigung im vollen Umfang wieder auf.
8. Ich verpflichtet sich, den Obliegenheiten aus § 295 InsO Abs. 1 Nr. 1 nachzukommen.
9. Die Verwertung dinglicher Sicherheiten sind von diesem Vergleich nicht berührt.
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