Forum Schuldnerberatung e.V.

Onlineberechnung des pfändbaren Betrages
Rechtsstand Juli 2005



Allgemeine Hinweise

Unter den Begriff der Aufwandsentschädigungen fallen Spesen, wie Reisekosten, Kilometergeld etc, aber auch Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit (z´.B. Sitzungsgelder Gemeinderat).

Unter die Auslösungsgelder rechnen beispielsweise Tagegelder, Übernachtungsgelder, Zuschüße für Familenheimfahrten, Trennungsentschädigungen usw.

Erschwerniszulagen sind Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber der Arbeitszeit (!),  begründete Erschwernis. Demzufolge rechnen Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen nicht zu den Erschwerniszulagen.

 

Aufwandsentschädigungen, die die steuerfreien Sätze nicht überschreiten, sind i.d.R. als "üblich" zu betrachten.

Gesetzestext

§ 850a ZPO

Unpfändbar sind

 

(...)

 

 

3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

 

(...)

 

5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;

 

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;

 

7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;

 

8. Blindenzulagen.







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