Regelinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung für ehemals selbstständigeI. EinleitungEhemals Selbstständige sind oft im hohen Maße bei einer Vielzahl von Gläubigern überschuldet. Dies behindert oft die Möglichkeiten, als nichtselbstständige Arbeitnehmer wieder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, da viele Arbeitgeber die zu erwartenden Pfändungen fürchten. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass alle überschuldeten Personen über ein Insolvenzverfahren in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen können. Dies gilt auch für ehemals Selbstständige. Das Insolvenzverfahren bietet die Chance für ein Leben ohne Schulden und einen wirtschaftlichen und beruflichen Neuanfang. Bis zum 30.11.2001 konnten ehemals Selbstständige dafür das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Die Erfahrungen mit der Insolvenzordnung haben jedoch gezeigt, dass eine außergerichtliche Einigung bei ehemals Selbstständigen nahezu unmöglich ist, wenn Forderungen von vielen Gläubigern bestehen. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, in Zukunft nicht mehr allen ehemaligen Selbstständigen eine Restschuldbefreiung über das Verbraucherinsolvenzverfahren zu ermöglichen. Bestimmte ehemals Selbstständige müssen seit dem 01.12.2001 das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Aber: Sowohl Verbraucher- als auch Regelinsolvenzverfahren ermöglichen eine Restschuldbefreiung II. Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren – Was kommt in Frage?Ehemals selbstständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, wenn sie:
Alle anderen ehemals selbstständig tätige Personen müssen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. III. Ablauf des VerfahrensIm Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren ist beim Regelinsolvenzverfahren kein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend vorgeschrieben. Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, trotzdem einen Versuch zu unternehmen. Schuldner können sofort einen schriftlichen Antrag beim Insolvenzgericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Es ist wichtig, dass beide Anträge ausdrücklich gestellt werden! Beachte: Wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, muss vom Schuldner auf jeden Fall ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden ! Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren besteht auch kein Formularzwang für den Antrag. Viele Insolvenzgerichte halten jedoch ein eigenes Antragsformular bereit, das Sie verwenden sollten. Ein Insolvenzverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Das Insolvenzgericht fordert deshalb einen Kostenvorschuss ein (Höhe ca. 2.500 €). Falls Sie nicht in der Lage sind, diesen Vorschuss zu leisten, können Sie bereits mit Antragstellung auf Eröffnung des Verfahrens und auf Restschuldbefreiung einen Stundungsantrag stellen. In dem Antrag müssen Sie erklären, dass
Werden während des Insolvenzverfahrens oder der anschließenden Restschuldbefreiungsphase pfändbares Einkommen erzielt oder sind Vermögenswerte vorhanden, fließen diese zuerst in die Deckung der Kosten des Verfahrens. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner verpflichtet, evtl. restliche Verfahrenskosten zu zahlen. Der verbleibende Betrag muss innerhalb von 4 Jahren in Raten zurückgezahlt werden, soweit dies die Einkommenssituation erlaubt. Es gelten die Einkommensgrenzen und Regeln der Prozesskostenhilfe. Sind die Verfahrenskosten gedeckt oder die Stundung beantragt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Gericht benennt einen Insolvenzverwalter. Der Eröffnungsbeschluss wird im Internet veröffentlicht. Eine Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgt nicht mehr. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Ihr pfändbares Sach- und Geldvermögen festzustellen, gfs. zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen. Mit Eröffnung des Verfahrens erhält der Insolvenzverwalter auch den pfändbaren Teil Ihres Gehaltes bzw. Lohnes, das Sie zuvor an ihn abgetreten haben. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger sind unzulässig. Weiter stellt der Insolvenzverwalter die Forderungen Ihrer Gläubiger fest. Diese müssen die Gläubiger bei ihm anmelden. Die Gläubiger haben dabei die Möglichkeit, berechtigte Gründe vorzubringen, die eine Restschuldbefreiung nicht zulassen. Die Restschuldbefreiung wird versagt, wenn u.a.
Liegen keine Versagungsgründe vor, so kündigt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an und hebt das Insolvenzverfahren auf. Es schließt sich nun die sogenannte "Wohlverhaltensperiode" für die Dauer von 6 Jahren an. Aber: Die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (ca. 6 bis 12 Monate) wird auf die Gesamtdauer angerechnet!
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, in der Sie einige Verpflichtungen (Obliegenheiten) erfüllen müssen, um die angekündigte Restschuldbefreiung auch tatsächlich erlangen zu können:
Beachte: Sind die Verfahrenskosten gestundet, muss diese Verpflichtung schon im Insolvenzverfahren beachtet werden, da sonst die Aufhebung der Stundung durch das Gericht erfolgen kann!
Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, versagt Ihnen das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn dies ein Gläubiger innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Verstoßes beantragt. Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Damit sind Ihnen die Schulden erlassen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Neu hinzugekommene Schulden während der Wohlverhaltensperiode werden jedoch nicht erlassen. IV. Weitere wichtige Regelungen
V. Beratung und Hilfe
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