Informationen zum RegelinsolvenzverfahrenDas InsolvenzplanverfahrenVorlage des Plans ( § 218)Der Insolvenzplan kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Der Schuldner kann den Plan auch schon bei Antragstellung vorlegen. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auch beauftragen einen Plan vorzulegen. Ein Plan, der nach dem Schlusstermin vorgelegt wird, darf nicht mehr berücksichtigt werden. 2.Inhalt des PlansIn dem Plan ist die Regulierung der Schulden zu regeln. Dabei kann von den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Schulden abgewichen werden (§ 217). Der Schuldner bzw. Insolvenzverwalter ist somit bei der Erstellung des Plans zunächst völlig frei. Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§§ 219ff). Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 219, 2). Im gestaltenden Teil sind sodann die Regelungen aufzunehmen, die festlegen, wie die Schulden reguliert werden sollen, wer auf wie viel verzichten soll, ob und inwieweit der Schuldner auch nach Ablauf des Plans noch haftet usw. Bildung von GruppenEs müssen Gruppen gebildet werden, wenn Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsposition vorhanden sind (§ 222): Es ist zu unterscheiden zwischen 1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird; 2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern; 3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen. Innerhalb gleichrangiger Gläubiger können Gruppen mit Gläubigern mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden. Die Gruppeneinteilung hat sachgerecht zu erfolgen. Die Kriterien müssen im Plan dargestellt werden (§ 222, 2). So könnte ich mir eine Aufteilung der Gläubiger z.B. in Lieferanten, öffentliche Gläubiger, Kreditgeber und Arbeitnehmer vorstellen. Auch für Kleingläubiger könnte ich mir eine eigene Gruppe vorstellen. Innerhalb einer Gruppe sind die Gläubiger gleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn alle Betroffenen zustimmen (§ 226). 4. Abweisung des Plans (§231)Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück 1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht
beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb
einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, 2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme
durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder 3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom
Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2)
Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt,
der von den Gläubigern abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner
nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden
ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn
der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher
bestellt ist, die Zurückweisung beantragt. 5. Behandlung des Plans(1)
Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht
ihn zur Stellungnahme zu: 1.
dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten; 2.
dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat; 3.
dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat. (2)
Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung
der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen
sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung Der Plan wird also
zunächst nicht allen Gläubigern zugeleitet, sondern nur dem Gläubigerausschuss,
sofern einer bestellt wurde. Um die Durchführung des Plans nicht zu gefährden, kann das Gericht die Durchführung von Verwertungs- und Verteilungsmaßnahmen verbieten (§ 233). Zusammen mit den eingegangenen Stellungnahmen wird der Plan dann zur Einsicht für alle Beteiligten (also auch für die Gläubiger) in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt (§ 234). Sodann bestimmt das Gericht einen Erörterungstermin, bei dem der Plan erörtert wird. Hierbei können auch Änderungen an dem Plan vom Vorlegenden vorgenommen werden (§ 240). In der Terminfestsetzung ist auch darauf hinzuweisen, dass der Plan und die Stellungnahmen bei Gericht einzusehen sind. Das heißt, der Plan wird nicht an die Gläubiger verschickt! (§ 235) Der Erörterungstermin muss nach dem Prüfungstermin stattfinden, kann jedoch mit diesem verbunden werden. (§ 236). Es ist möglich, dass während des Erörterungstermins direkt abgestimmt wird, es ist aber auch möglich, dass ein gesonderter Abstimmungstermin festgesetzt wird (§ 241). Im letzteren Falle kann auch eine schriftliche Abstimmung erfolgen. (§242). Grundsätzlich stimmt jede Gruppe für sich ab (§ 243). 6. Zustandekommen des PlansInnerhalb einer Gruppe ist dem Plan zugestimmt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowohl nach Köpfen, als auch nach Summe zustande kommt (§ 244). Anders als beim Schuldenbereinigungsplanverfahren gibt es hier also kein automatisches Zustimmen bei Nichtantwort. Im Gegenteil. Stimmen von Gläubigern, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen, werden nicht gezählt. Findet eine Abstimmung mangels Beteiligung nicht statt, so kann naturgemäß auch keine Mehrheit zustande kommen. Somit wäre der Plan m.E. (zumindest in der betreffenden Gruppe) also gescheitert. (1)
Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die
Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn 1.
die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter
gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, 2.
die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt
werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten
zugestimmt hat. (2)
Eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe im Sinne des Absatzes
1 Nr. 2 liegt vor, wenn nach dem Plan 1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines
Anspruchs übersteigen, 2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern
der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte
Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und 3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger. Somit kann also ein Plan auch gegen
den Willen von Minderheiten der Gruppen zustande kommen. Dabei kann es durchaus
sein, dass in diesen Gruppen wiederum mehr Gläubiger sind, als in den Gruppen,
die zugestimmt haben. Es kann also auch ein Plan gegen die Mehrheit der Gläubiger
zustande kommen. Die Voraussetzungen
entsprechen weitgehend denen, die auch für die Zustimmungsersetzung beim SBP
gelten. Im Unterschied dazu muss allerdings kein spezieller Antrag auf Zustimmungsersetzung
gestellt werden, sondern die Annahme ist automatisch erfolgt, wenn die genannten
Voraussetzungen zutreffen. Einer Zustimmungsersetzung bedarf es somit also nicht. Auch der Schuldner kann dem Plan widersprechen. (2)
Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn 1.
der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird,
als er ohne einen Plan stünde, und 2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt. Nach
der Annahme des Plans muss dieser noch vom Gericht
bestätigt werden. (§
248) (1)
Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen,
wenn der Gläubiger 1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
widersprochen hat und 2.
durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan
stünde. (2)
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch
den Plan schlechter gestellt wird. 7. Wirkungen des PlansKommt der Plan zustande, so gelten die darin enthaltenen Regelungen für und gegen alle Beteiligten (§254). Im Zusammenhang mit der Tabelle ist der Plan ein vollstreckbarer Titel (§ 257). Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben. Zur Überwachung der Erfüllung des Plans kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden (§§ 260ff). Nichtzustandekommen des PlansKommt ein Plan nicht zustande, so ist die Schlussverteilung nach §§ 196ff vorzunehmen und das Verfahren aufzuheben. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er Restschuldbefreiung beantragt, so wird im Schlusstermin die Restschuldbefreiung nach Anhörung des Insolvenzverwalters und der Gläubiger (§ 289) angekündigt und der Treuhänder bestellt, sofern die Voraussetzungen des § 290 nicht vorliegen (§ 291). Zur Übersicht der Seiten für Selbstständige Stand: 26.12.03 17:50
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