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Regelinsolvenzverfahren
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Vereinfachtes
Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz)
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Zugang
für
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(§
11) Juristische Personen des privaten Rechts (Verein, Stiftung, Genossenschaft,
GmbH, AG KG aA
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(§
304) natürliche Personen, die keiner selbstständigen Beschäftigung nachgehen.
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Gesellschaften
ohne Rechtspersönlichkeit (oHG, KG, GdbR)
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natürliche
Personen, die selbstständig waren und deren Vermögensverhältnisse überschaubar
sind.
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natürliche
Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen
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natürliche
Personen, die selbstständig waren und Schulden aus Arbeitsverhältnissen
haben
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natürliche
Personen, die selbstständig waren und mindestens 20 Gläubiger haben. Die
Herkunft der Schulden spielt dabei keine Rolle!
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Persönlich
haftende Gesellschafter einer oHG, KG oder KGaA
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Antragstellung
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kein
zwingendes außergerichtliches Verfahren
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vor
Antragstellung muss ein außergerichtlicher Vergleich versucht worden sein.
Dies ist durch Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle nachzuweisen.
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Eröffnung
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vor
Eröffnung kann ein gerichtliches Vergleichsverfahren (Schuldenbereinigungsplan)
durchgeführt werden.
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Es
wird eine Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und ein Prüfungstermin
angesetzt. ( § 29)
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Es
wird ein Prüfungstermin angesetzt. Es kann auch schriftliches Verfahren
(ohne Termin) angeordnet werden (§ 312)
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Insolvenzverwalter/
Treuhänder
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Es
wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (§ 22)
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Der
Treuhänder wird bereits bei Eröffnung bestellt und übernimmt weitgehend
die Aufgaben des Insolvenzverwalters (§ 313)
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Insolvenzverwalter
kann Rechtshandlungen anfechten (§§ 129-147)
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Anfechtungsrecht
nach §§ 129-147 haben die Gläubiger ( § 313), nicht der Treuhänder.
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Verwertungsrechte
für bepfandete Sachen hat der Gläubiger, nicht der Treuhänder ( § 313)
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Insolvenzverwalter
wird von der Gläubigerversammlung bestimmt ( § 57)
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Treuhänder
als Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt ( § 313)
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Verfahren
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Es
kann ein Insolvenzplan erstellt werden. (§§ 217 - 269)
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Es
gibt keinen Insolvenzplan (§ 312)
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Es
kann Eigenverwaltung angeordnet werden (§§ 270-285)
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Eigenverwaltung
ist nicht möglich ( §312)
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Es
kann von der Verwertung von Sachen abgesehen werden, wenn der Schuldner
einen Betrag in Höhe des zu erwartenden Erlöses zahlt. (§ 314)
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