Entwicklung einer Forderung

Dieser Beitrag soll kurz skizzieren, welchen Weg eine unbezahlte Forderung nehmen kann und welche Folgen dies für den Schuldner haben kann. Einige hier auftauchende Begriffe sind bereits in anderen Beiträgen unseres FAQ-Bereichs erklärt. An den entsprechenden Stellen wird über Hyperlinks zu diesen Artikeln verwiesen. Von da her sind die Informationen sicher nicht vollständig.

Daher wird die Lektüre der anderen Artikel, auf die verwiesen wird, empfohlen.

1. Der Anfang

Grundlage jeder Forderung ist, dass der Gläubiger eine Geldzahlung vom Schuldner verlangt. Das bezeichnet man auch als Anspruch des Gläubigers an den Schuldner. Grundlage des Anspruchs sind meistens Verträge im Sinne des § 433 BGB, in denen sich der Kunde verpflichtet, die ihm in einem einwandfreien Zustand überlassene Sache auch in der vereinbarten Form zu bezahlen.

Hinweis: Oft sind die Vertragsbedingungen im so genannten "Kleingedruckten" enthalten. Lesen Sie sich die Vetragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem eigenen Interesse sorgfältig durch, um ein böses Erwachen zu vermeiden. Die Zeit, die sie hier investieren, kann später Ihr Geld sein.

Bislang ist ein Anspruch gegen Sie entstanden. Mehr nicht. Sollten Sie diesen Anspruch nicht bezahlen, geraten Sie in Verzug. Der Verzug löst Mahnungen aus.

2. Die Mahnungen sind erfolglos geblieben, das Geld will also einfach nicht auf das Konto des Gläubigers fließen

2.1. Fall 1: Der Schuldner ist um Schadensminderung bemüht

In diesem Fall sollte der Schuldner die Zahlungspflicht dem Gl&aubiger gegenüber schriftlich anerkennen. Dies kann er entweder durch eine notarielle Beglaubigung, die zu einem notariellen Schuldanerkenntnis führt und zum anderen durch eine öffentliche Beurkundung tun. Sowohl das notarielle Schuldanerkenntnis, als auch die öffentliche Urkunde sind dann mit einer Unterwerfungsklausel versehen.
Unter Unterwerfungsklausel versteht man die Erklärung des Schuldners innerhalb einer vollstreckbaren Urkunde, dass er sich wegen der in ihr enthaltenen Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. (vgl. § 794, Abs. 1, Nr. 5 ZPO)

2.2 Fall 2: Der Schuldner bestreitet die Forderung

In diesem Fall reicht der Gläubiger Klage bei dem Amts-, bzw. Landgericht ein, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Schuldners liegt. Die Folge ist eine Gerichtsverhandlung mit der Beweisaufnahme als Kernstück, an deren Ende ein Prozessvergleich oder ein Urteil steht.

2.3 Fall 3: Der Schuldner unternimmt nichts

In diesem Fall beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Firmensitz hat. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, folgt der Vollstreckungsbescheid.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zum Thema Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid.

3. Der Titel ist nun da.

Die unter den Punkten 2.1 bis 2.3 aufgezählten Begriffe "notarielles Schuldanerkenntnis", "öffentliche Urkunde", "Urteil" oder "Prozessvergleich" und "Vollstreckungsbescheid" sind Titel, die - versehen mit einer Vollstreckungsklausel - vollstreckbar sind und dienen dem Gläubiger ü,ber einen Zeitraum von 30 Jahren als Ausgangsbasis für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

4. Mögliche Wege der Zwangsvollstreckung

4.1 Der seltene Fall: Immobiliarvollstreckung

Hier geht es z.B. um Häuser und Grundstücke. Die Vollstreckung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht und geschieht entweder durch einen Eintrag ins Grundbuch oder durch Zwangsverwaltung, bzw. durch Zwangsversteigerung des betreffenden Objekts.

4.2 Schon etwas häufiger: Die Sachpfändung

Die Sachpfändung wird durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen, der bewegliche Gegenstände an sich nimmt oder durch Bekleben mit einem Siegel für jeden deutlich macht, dass der gesiegelte Gegenstand gepfändet ist. Die gängigste Form der Verwertung aus einer Sachpfändung ist die öffentliche Versteigerung.

4.3 Der Regelfall: Die Forderungspfändung.

Die Forderungspfändung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Vollstreckungsgericht erläßt. Zu dieser Art von Pfändung gehört eine Drittschuldnererklärung. Daraus wird schon deutlich, dass Dritte zur Begleichung der Aussenstände herangezogen werden. Das kö,nnen der Arbeitgeger im Wege einer Lohn/Gehaltspfändung, die Bank über eine Kontopfändung, oder der Erbringer von Sozialleistungen sein (siehe Pfändung_Sozialleistungen) sein.

5. Was passiert, wenn der Gläubiger auch mit einer Pfändung kein Geld bekommt?

Dann beginnt das Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen_Versicherung (EV), die nicht nur Nachteile mit sich bringt. Die Abnahme der EV erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Der Schuldner versichert an Eides statt, dass das Vermögensverzeichnis, das er mit dem Gerichtsvollzieher erstellt hat, richtig und komplett ist.
Hinweis: Beachten Sie, dasas der Gerichtsvollzieher seine Informationen (etwa die Adresse des Arbeitsgebers) an den Gläubiger weitergeben muss (vgl. § 806 a ZPO). Lassen Sie sich jedoch bitte nicht ins Bockshorn jagen, wenn Sie im Zusammenhang mit der Eidesstattlichen Versicherung das Wort Haft hören.
Es handelt sich hier lediglich um Erzwingungshaft, die bei der Verweigerung der Abgabe der EV ausgesprochen werden kann. Das passiert aber nur dann, wenn der Gläubiger für die entstehenden Haftkosten einen Vorschuss leistet. Die Erzwingungshaft soll Ihnen nahelegen, zur Abgabe der EV zu erscheinen und die EV auch abzugeben.

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