... besser bekannt als "Offenbarungseid" oder "EV", haben viele Schuldner große Angst. Zu Unrecht befürchten sie, nach der Abgabe der Versicherung drohe Ihnen auch noch Gefängnis, weil in der Ladung zum Termin auch von einem Haftbefehl die Rede ist. Viele Gläubiger drohen die Beantragung eines Haftbefehls in Mahnschreiben auch ausdrücklich an.
Diese Angst in unbegründet. Überschuldung an sich ist nicht strafbar!
Die Eidesstattliche Versicherung (EV) dient dem Gläubiger in allererster Linie zunächst zur Information über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung müssen Sie nämlich alle Einkommens- und Vermögenswerte vollständig offenlegen. Tun Sie dies nicht (auch ohne Absicht) machen Sie sich strafbar.
Der Gläubiger kann aufgrund der Angaben dann erkennen, ob sich weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. eine Lohnpfändung) überhaupt lohnen.
In nicht wenigen Fällen erkennt der Gläubiger aufgrund Ihrer Angaben, dass weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich ohne Erfolg sein würden und unternimmt nach der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung keine weiteren Maßnahmen. Sollten sich jedoch Hinweise auf pfändbaren Lohn o.ä. ergeben, müssen Sie damit rechnen, dass einige Wochen später ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Ihrem Arbeitgeber eingeht.
Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner nur verlangen, wenn er beim Schuldner nichts pfänden konnte. Das Gericht prüft zusätzlich, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist dies geschehen, sendet das Gericht dem Gläubiger lediglich eine Kopie des Protokolls der letzten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu, der Schuldner braucht eine neue eidesstattliche Versicherung nicht abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Gläubiger eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er nachweit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners z.B. durch die Aufnahme einer Arbeit, wesentlich geändert haben.
Seit 1999 können die Gerichtsvollzieher die EV selbst in der Wohnung des Schuldners direkt abnehmen. Gläubiger erteilen in der Regel formularmäßig bei der Beauftragung zur Zwangsvollstreckung für den Fall der Erfolglosigkeit gleich die Abnahme der EV. Diese kann dann sofort an Ort und Stelle erfolgen. Das müssen Sie aber nicht zulassen, sondern Sie haben nach § 900 Abs. 2 ZPO das Recht auf einen gesonderten Termin, der dann 2 - 4 Wochen später stattfinden wird.
Beim Termin wird das sog. Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner u.a. angeben, ob er Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt. Er muss seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen angeben.
Der Schuldner wird schließlich auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Der Termin ist nicht öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen.
Kann der Schuldner im Termin glaubhaft machen, dass er in den nächsten drei Monaten an den Gläubiger zahlen wird, vertagt das Gericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Ist der Schuldner ohne ausreichende Entschuldigung zum Termin nicht anwesend, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft an, erlässt also einen Haftbefehl.
Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen den Termin nicht wahrnehmen kann, sollte sich auf jeden Fall mit dem Gerichtsvollzieher, auch telefonisch, in Verbindung setzen. Im Krankheitsfalle sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der Erlass eines Haftbefehls verhindert werden.
Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt, ist aber mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet z.B. nicht statt. Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn dessen Zweck, also die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erfüllt ist. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung allerdings, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden. Die im Gefängnis verbrachte Zeit mindert die Verpflichtungen beim Gläubiger nicht, ein "Absitzen" der Schulden ist nicht möglich.
Kreditwürdig sind Sie nach Abgabe der EV sicher nicht mehr. Die Abgabe einer EV wird in SCHUFA-Auskunft bei einer Kreditanfrage erscheinen. Ein negative Eintrag bei der SCHUFA erfolgt in der Regel schon bei der Kündigung eines Kredites - also lange vorher.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in ein "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieses Verzeichnis kann nur von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse belegen können. Eine Veröffentlichung findet nicht statt. Die Eintragung wird nach drei Jahren oder auf Antrag schon früher gelöscht, wenn die Schulden vorher bezahlt werden.
Allerdings sollten Sie nach Abgabe der EV keine weiteren Schulden mehr eingehen. Wer nach Abgabe der EV neue Kreditverpflichtungen eingeht, etwa auf Raten bestellt, setzt sich einer großen Gefahr aus. Wenn dann die Raten nicht eingehalten werden, wird sehr schnell unterstellt, dass ein Betrug vorliegt.
So unangenehm Ihnen die Abgabe einer EV sein mag, sie kann Ihnen aber auch evtl. einige Vorteile bringen:
© Forum Schuldnerberatung e.V. |
Seite drucken |
Home |