Die Geldeintreiber: Inkasso, Mahnanwälte und Co.

Wer Schulden hat, wird früher oder später mit dieser speziellen Spezies zu tun bekommen: Inkassounternehmen und Rechtsanwälte, die auf die Beitreibung von Forderungen spezialisiert sind. Sie tun dies mit einem ausgeklügelten System und einer guten Portion Hartnäckigkeit – oft genug auch Unnachgiebigkeit, dass es manchem Schuldner graust und nicht nur Ärger, sondern Wut aufkommt. Kaum ein Thema ist in unseren Foren deshalb so oft vertreten und gleichzeitig mit soviel Emotionen, Unsicherheit und Unkenntnis

Grundlagen des Inkassos

Inkassounternehmen sind gewerbliche Geldeintreiber. Viele Gläubiger, besonders Großgläubiger wie z.B. Banken, Versandhandel treiben ihre Forderungen nicht mehr selbst ein. Sie beauftragen damit eines der Hunderten von Inkassounternehmen (oder spezialisierte Rechtsanwälte), die dies in ihrem Auftrag erledigen. Auf diesem Weg sollen eigene Kosten für die Bearbeitung und Überwachung von Außenständen eingespart werden. Die Kosten dieses ausgelagerten Forderungseinzugs werden auf den Schuldner abgewälzt.

Inkassounternehmen benötigen für die Einziehung von Forderungen eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz des für ihren Geschäftsitz zuständigen Präsidenten des Landgerichts. Dies gilt übrigens auch für ausländische Inkassobüros (z.B. aus Liechtenstein). Der Gerichtspräsident hat auch die Aufsicht über das Inkassounternehmen.

Das Rechtsberatungsgesetz beschränkt die Tätigkeit von Inkassounternehmen auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen und gfs. noch auf den Kauf fremder Forderungen. Gerichtliche Maßnahmen wie z.B. Beantragung des gerichtlichen Mahnverfahrens, Anträge auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen, Eidesstattliche Versicherung, Gerichtsvollzieher) sind nicht erlaubt.

Vollmacht oder Abtretung?

Wenn das Inkassounternehmen für den Gläubiger außergerichtlich tätig wird, benötigt es dafür eine Vollmacht des Gläubigers, da dieser Eigentümer der Forderung bleibt. Der Erlös aus der Beitreibung der Forderung steht dem Gläubiger zu, das Inkassounternehmen erhält allerdings einen Anteil als Provision.

Tipp:
Lassen Sie sich diese Vollmacht vorlegen, wenn Sie Zweifel an der Seriosität des Inkassobüros haben. Kann keine Vollmacht vorgelegt werden, leisten Sie mit Hinweis auf die fehlende Vollmacht nur an Ihren ursprünglichen Gläubiger und nicht an das Inkassobüro.

In der Inkassobranche üblicher ist die „Inkassozession“. Hier erfolgt eine treuhänderische Abtretung der Forderung an das Inkassoinstitut (fiduziarische Abtretung). Nach außen erfolgt ein Gläubigerwechsel, im Innenverhältnis jedoch bleibt der ursprüngliche Altgläubiger Eigentümer der Forderung und trägt das volle wirtschaftliche Risiko. D.h., dass nach außen hin das Inkasso als neuer Gläubiger erscheint, nach innen hin jedoch der Altgläubiger Eigentümer der Forderung bleibt.

Viele Inkassobüros kaufen allerdings auch die Forderungen der Gläubiger für einen vergleichsweise niedrigeren Preis auf. Solche Forderungsaufkäufe finden in Paketen statt. Der Aufkaufpreis liegt in der Regel zwischen 5 und 10% des Nennwertes. Das Inkassobüro tritt anschließend dem Schuldner gegenüber als neuer Gläubiger auf und versucht, die gesamte Forderung einzutreiben. Auf diese Weise erzielen Inkassounternehmen große Gewinne. Die Eintreibung der Forderung erfolgt über ein sehr differenziertes Mahnverfahren Dazu gehören Mahnbriefe (mit einem häufig drohenden Tonfall), Hausbesuche und Telefoninkasso. Das Mahnrotationsverfahren von Inkassounternehmen.

Tipp:
Im Falle des Aufkaufs einer Forderung muss Ihnen das Inkassounternehmen eine entsprechende Abtretung der Forderung durch den ursprünglichen Gläubiger vorlegen können, falls dies nicht geschieht, leisten Sie keine Zahlungen an das Inkassoinstitut, sondern mit Hinweis auf die fehlende Abtretung nur an den ursprünglichen Gläubiger.

Das Problem ist aber, dass man nur schwer erkennen kann, ob nun eine Inkassozession oder ein Forderungsverkauf stattgefunden hat. In beiden Fällen besteht eine Abtretung, in der inhaltlich lediglich der Rechtsübergang bestätigt ist. Über das Innenverhältnis gibt die Abtretung keine Auskunft. Wenn das Inkassoinstitut nicht von sich selbst behauptet, die Forderung gekauft zu haben, hilft im Zweifel nur das bestreiten der Inkassogebühren. Dann liegt es am Inkassoinstitut, nachzuweisen, dass nur eine treuhänderische Abtretung vorliegt.

Muss ich Inkassokosten zahlen?

Grundsätzlich muss der Schuldner dem Gläubiger den Schaden, den er durch seine Nichtzahlung bzw. verspätete Zahlung verursacht hat als Verzugsschaden erstatten. Rechtsanwaltkosten gehören immer zum Verzugsschaden, den der Schuldner übernehmen muss.

Die Kosten eines Inkassounternehmens müssen jedoch dann nicht vom Schuldner erstattet werden, wenn der Gläubiger Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. In diesen Fällen waren keine außergerichtliche Zahlung zu erwarten und die Einschaltung eines Inkassobüros, das lediglich außergerichtlich tätig werden darf, nicht erfolgsversprechend. Durch die anschließend notwendige Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der die entsprechenden gerichtlichen Schritte einleiten darf (gerichtliches Mahnverfahren, Klage) entstehen somit doppelte Kosten für den Schuldner, die er nicht erstatten muss.

Falls Sie zahlungsunfähig sind, teilen Sie dies Ihrem Gläubiger umgehend mit und fordern Sie ihn auf, die Angelegenheit nicht an ein Inkassounternehmen abzugeben. Musterbrief: Mitteilung Zahlungsunfähigkeit. Denken Sie daran, eine Kopie dieses Schreibens für Ihre Unterlagen anzufertigen!

Falls in einem anschließenden gerichtlichen Mahnverfahren, Inkassokosten mittituliert werden, legen Sie dagegen Teil-Widerspruch innerhalb der Frist ein (näheres dazu unter „Der Mahnbescheid ist da - Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung)

Falls das Inkassounternehmen die Forderung aufgekauft hat, kann es natürlich keine Inkassokosten geltend machen. Inkassounternehmen dürfen jedoch nach höchstrichterlicher Entscheidung Rechtsanwälte zur gerichtlichen Durchsetzung der Forderung einschalten.

Checkliste Inkassokosten
(nach Verbraucherzentrale NRW, Inkassokosten – Ein Leitfaden für Rechtsanwälte und Schuldnerberater, Düsseldorf 1994, S. 35)

Liegt eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vor?

nein

Keine Kosten- und Forderungsberechtigung, Inkassoauftrag nichtig

ja

 

 

Liegt Verzug vor?

nein

Keine Kosten

ja

 

 

Lagen dem Gläubiger Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit vor?

ja 

Keine Kosten wegen Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB

nein

 

 

Liegt ein Forderungskauf vor ?

ja

Keine Kosten

nein

 

 

Liegt eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung vor ?

nein

Kosten sind noch nicht fällig

ja

 

 

Ist die Inkassogebühr im einzelnen der Höhe nach berechtigt?

 

 

Höhe der Inkassogebühren

Inkasso im außergerichtlichen Bereich
Inkassobüros wollen möglichst schnell möglichst viel von der eigentlichen Forderung eintreiben. Sie fallen dabei häufig negativ auf, weil sie neben der eigentlichen Inkassovergütung noch zahlreiche unberechtigte oder überhöhte Gebühren verlangen. Der Kreativität einiger Inkasso scheint dabei keine Grenze gesetzt.

Falls die Einschaltung eines Inkassobüros außergerichtlich vor einer Titulierung überhaupt rechtmäßig war, geht man nach der herrschenden Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass die Inkassokosten bei einer außergerichtlichen Forderungsbeitreibung bis zur Höhe der fiktiven anwaltlichen Gebühren ersatzfähig sind. Das heißt: Die Inkassokosten dürfen nur die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren betragen

Übersicht über Rechtsanwaltgebühren nach dem Rechtsvergütungsgesetz

Gegenstandswert

in EURO

vor der Titulierung

1,0-Gebühr

(Nr. 3305 VV RVG)

bis 300

35,00 €

bis 600

63,00 €

bis 900

81,00 €

bis 1.200

108,00 €

bis 1.500

145,00 €

bis 2.000

178,00 €

bis 2.500

210,00 €

bis 3.000

243,00 €

bis 3.500

275,00 €

bis 4.000

308,00 €

bis 4.500

340,00 €

bis 5.000

373,00 €

bis 6.000

415,00 €

bis 7.000

458,00 €

bis 8.000

500,00 €

bis 9.000

544,00 €

bis. 10.000

587,00 €

Alle Werte gerundet, einschl.  20 % Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG, maximal 20,-- €) und 16% Mehrwertssteuer.
Alle Angaben ohne Gewähr

Weitere Gebühren

Zusätzlich zu der pauschalen Inkassogebühr stellen Inkassobüros häufig noch viele weitere Kosten in Rechnung; der Kreativität scheinen dabei oft keine Grenzen gesetzt zu sein:

Mahngebühren:
Häufig stellen Inkasso Mahngebühren für eine manchmal stattliche Anzahl von Mahnschreiben in Rechnung. Bei Forderungen aus Verbraucherkrediten ist dies nicht zulässig. Bereits 1988 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten von Mahnschreiben bereits durch den Verzugszinssatz abgegolten sind. Bei Forderungen, die nicht aus Verbraucherkrediten stammen, ist die Berechnung von Mahngebühren grundsätzlich zulässig. Allerdings werden oft viel zu hohe Kosten gesetzt und die behauptete Anzahl von Mahnschreiben stimmt nicht. Das Inkassobüro darf wie en Gläubiger nur die reinen Materialkosten für die Mahnbriefe ersetzt verlangen. Maximal dürften damit Kosten in Höhe von 1 – 2 Euro verlangt werden. Selbstverständlich muss im Zweifelsfall auch die Anzahl der Mahnschreiben nachgewiesen werden und das sie dem Schuldner auch zugegangen sind. Dieser Nachweis dürfte schwer sein, falls die Schreiben nicht als Einschreiben/Rückschein abgeschickt wurden.

Kontoführungsgebühren:
Diese Gebühr ist bei sehr vielen Inkassobüros sehr beliebt. Es geht hier nicht etwa um die Kosten für das Girokonto des Inkassobüros oder des Gläubigers, sondern dass das Inkasso innerhalb der eigenen Buchhaltung ein buchungstechnisch ein Forderungskonto für den Schuldner einrichtet. Dafür kann keine Extra-Gebühr verlangt werden. Die Überwachung der Forderung und die Buchung eingehender Zahlungen gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens und ist bereits durch die Inkassogebühr abgedeckt.

Nachnahmegebühren:
Immer wieder versuchen Inkassounternehmen, Zahlungen einzutreiben, indem sie den Schuldnern Nachnahmesendungen zustellen lassen. Die Nachnahmegebühren werden, unabhängig, ob der Empfänger die Nachnahme einlöst oder nicht, als Kosten angerechnet. Bei dieser Methode handelt es sich um eine eindeutig unseriöse Inkassomethode, die gegen die guten Sitten verstößt und bei denen Zahlungen unter Vortäuschung falscher Tatsachen erreicht werden sollen. Diese gebühren sollte man deshalb in keinem Fall anerkennen und gfs. auch den Landgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde über ein solches Vorgehen informieren.

Adressermittlungskosten:
Dieser Posten gehört oft genug zum Standardpunkt bei Forderungsabrechnungen. Grundsätzlich können solche Kosten nur zulässig sein, wenn der Schuldner umzieht, ohne seinen Gläubiger zu benachrichtigen. Nämlich nur dann ist dieser gezwungen, die neue Anschrift zu ermitteln. Werden mehrere Briefe des Gläubigers hintereinander unbeantwortet gelassen, kann der Gläubiger auch von einem Umzug des Schuldners ausgehen. Bezüglich der Kosten muss das Inkassoinstitut im Zweifel die Höhe der Adressermittlungskosten nachweisen. Ersatzfähig sind dabei in der Regel nur die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage. Diese betragen ca. 7,50 – 10 €. Mehr sollte man im Einzelfall ohne weitere Nachweise nicht akzeptieren.

Offenlegungsgebühren für eine Lohnabtretung:
Hin und wieder verlangen Inkassos auch eine Gebühr für die Offenlegung einer Lohnabtretung gegenüber einem Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber). Diese gebühr ist nicht gerechtfertigt. Die Verwertung einer Sicherheit liegt im ureigensten Interesse des Gläubigers und kann nicht mit zusätzlichen gebühren verbunden werden, zumal hier in der Regel neben einem Anschreiben nur eine Kopie der Abtretung an den Drittschuldner zugesandt wird.

Das Inkasso als Vollstrecker: Inkassokosten nach der Titulierung

Viele Gläubiger beauftragen Inkassounternehmen auch nach der Titulierung mit der weiteren Überwachung und Eintreibung der Forderung. Unter bestimmten Umständen kann dafür ein Gebührenanspruch des Inkassounternehmens gegen den Schuldner entstehen.

Inkasso ohne vorherige Vollstreckungsversuche

Diese Konstellation stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar, denn nach der Erlangung eines Vollstreckungstitels liegt es nahe, zunächst einmal einen Vollstreckungsversuch vorzunehmen. Dies können Inkassoinstitute jedoch nicht, da sie in der Regel nicht berechtigt sind, Vollstreckungsanträge zu stellen.

Inkasso nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen

Falls der Gläubiger erfolglos Zwangsvollstreckungsversuche durchgeführt hat, so kann er grundsätzlich ein Inkassounternehmen mit der Überwachung und Einziehung der Forderung beauftragen. Die dafür fällige Gebühr gehört zum erstattungsfähigen Verzugsschaden. Dies gilt aber nur, wenn das Inkassounternehmen noch im Auftrag und auf Risiko des Gläubigers tätig wird. Diese Konstellation wird „Inkassozession genannt.(s.o.).

Falls jedoch der Gläubiger die Forderung an das Inkasso verkauft, so findet ein vollständiger Gläubigerwechsel statt. Das Inkassoinstitut wird zum alleinigen Eigentümer der Forderung. Das Inkassoinstitut kann für seine Bemühungen keine Kostenerstattung mehr verlangen, da der Grundsatz gilt, dass der Gläubiger seine persönlichen Bemühungen ohne Entschädigung erbringen muss.

Tipp:<
Nach der Titulierung sollte man die Einschaltung eines Inkassoinstitutes zurückweisen, solange keine Vollstreckungsversuche stattgefunden haben. Danach sollte man die Inkassokosten solange bestreiten, bis das Inkasso nachgewiesen hat, dass nur eine treuhänderische Abtretung stattgefunden hat.

Übersicht über Rechtsanwaltgebühren nach dem Rechtsvergütungsgesetz

Gegenstandswert in Euro

nach der Titulierung
(für jede notwendige Zwangsvollstreckungsmaßnahme 0,3 -Gebühr (Nr. 3309 VV RVG)

bis 300

14,00 €

bis 600

19,00 €

bis 900

27,00 €

bis 1.200

35,50 €

bis 1.500

44,00 €

bis 2.000

55,50 €

bis 2.500

67,00 €

bis 3.000

79,00 €

bis 3.500

90,00 €

bis 4.000

102,00 €

bis 4.500

114,00 €

bis 5.000

125,00 €

bis 6.000

140,00 €

bis 7.000

154,00 €

bis 8.000

167,00 €

bis 9.000

180,00 €

bis. 10.000

192,00 €

Alle Werte gerundet, einschl.  20 % Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG, maximal 20,-- €) und 16% Mehrwertssteuer
Alle Angaben ohne Gewähr.

Druck durch Inkassobüros und seine Grenzen

Inkassounternehmen üben durch ihre Aktivitäten immer natürlich einen gewissen Druck auf die jeweiligen Schuldner aus, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Tonfall dabei ist sicherlich nicht immer der feinste. In einem gewissen Maß jedoch muss man ihn hinnehmen. Aber die Ausübung von Druck hat seine Grenzen.

Wenn Inkassounternehmen Mahnschreiben versenden, die wie Haftbefehle aufgemacht sind oder Schuldner telefonisch unter Druck setzen, sie würden Arbeitgeber, Verwandte der Nachbarn vom Zahlungsrückstand informieren (oder gar den „Schwarzen Mann“ vor die Haustüre stellen) oder Ausländern die Einschaltung der Ausländerbehörde androhen, sind die Grenzen zur Nötigung erreicht. Man sollte im Einzelfall prüfen lassen, ob hier der Straftatbestand der Nötigung bereits vorliegt und gfs. eine Strafanzeige stellen, zumindest jedoch eine Beschwerde beim Gerichtspräsidenten einlegen.

Außendienstmitarbeiter von Inkassobüros versuchen häufig mit Tricks, in Ihre Wohnung zu gelangen und eine sofortige Barzahlung zu erwirken. Oder aber nicht zahlungsverpflichtetete Angehörige des Schuldners werden zu Unterschriften unter Schriftstücke genötigt, die angeblich eine Ratenzahlungs- oder Vergleichsvereinbarung enthalten, tatsächlich jedoch auch diese Personen zur Rückzahlung der Forderung verpflichten. Inkassobüros sind keine Gerichtsvollzieher. Sie besitzen kein Recht, sich Einlass in Wohnungen zu verschaffen! Sie haben jederzeit das Recht, sie zum sofortigen Verlassen der Wohnung aufzufordern und - wenn der Inkasso-Mitarbeiter der Aufforderung nicht Folge leistet - die Polizei zu rufen. Erstatten Sie in derartigen Fällen Anzeige wegen Hausfriedensbruch und geben Sie den Vorgang in Form einer Beschwerde beim zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten bekannt.

Tipp:
Unterschreiben Sie niemals an der Haustüre Schriftstücke und Zahlungsvereinbarungen, die Ihnen vorgelegt werden! Nehmen Sie sie bestenfalls entgegen, damit Sie sie in Ruhe durchlesen und gfs. von einem Fachmann/Schuldnerberatungsstelle prüfen lassen können !

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