Wer Schulden hat, wird früher oder später mit dieser speziellen Spezies zu tun bekommen: Inkassounternehmen und Rechtsanwälte, die auf die Beitreibung von Forderungen spezialisiert sind. Sie tun dies mit einem ausgeklügelten System und einer guten Portion Hartnäckigkeit oft genug auch Unnachgiebigkeit, dass es manchem Schuldner graust und nicht nur Ärger, sondern Wut aufkommt. Kaum ein Thema ist in unseren Foren deshalb so oft vertreten und gleichzeitig mit soviel Emotionen, Unsicherheit und Unkenntnis
Inkassounternehmen sind gewerbliche Geldeintreiber. Viele Gläubiger, besonders Großgläubiger wie z.B. Banken, Versandhandel treiben ihre Forderungen nicht mehr selbst ein. Sie beauftragen damit eines der Hunderten von Inkassounternehmen (oder spezialisierte Rechtsanwälte), die dies in ihrem Auftrag erledigen. Auf diesem Weg sollen eigene Kosten für die Bearbeitung und Überwachung von Außenständen eingespart werden. Die Kosten dieses ausgelagerten Forderungseinzugs werden auf den Schuldner abgewälzt.
Inkassounternehmen benötigen für die Einziehung von Forderungen eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
des für ihren Geschäftsitz zuständigen Präsidenten des Landgerichts. Dies gilt
übrigens auch für ausländische Inkassobüros (z.B. aus Liechtenstein). Der
Gerichtspräsident hat auch die Aufsicht über das Inkassounternehmen.
Das Rechtsberatungsgesetz beschränkt die Tätigkeit von Inkassounternehmen auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen und gfs. noch auf den Kauf fremder Forderungen. Gerichtliche Maßnahmen wie z.B. Beantragung des gerichtlichen Mahnverfahrens, Anträge auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen, Eidesstattliche Versicherung, Gerichtsvollzieher) sind nicht erlaubt.
Wenn das Inkassounternehmen für den Gläubiger außergerichtlich tätig wird, benötigt es
dafür eine Vollmacht des Gläubigers, da dieser Eigentümer der Forderung bleibt.
Der Erlös aus der Beitreibung der Forderung steht dem Gläubiger zu, das
Inkassounternehmen erhält allerdings einen Anteil als Provision.
Tipp:
Lassen Sie sich diese Vollmacht vorlegen, wenn Sie Zweifel an der Seriosität des Inkassobüros haben. Kann keine Vollmacht vorgelegt werden, leisten Sie mit Hinweis auf die fehlende Vollmacht
nur an Ihren ursprünglichen Gläubiger und nicht an das Inkassobüro.
In der Inkassobranche üblicher ist die Inkassozession. Hier
erfolgt eine treuhänderische Abtretung der Forderung an das Inkassoinstitut
(fiduziarische Abtretung). Nach außen erfolgt ein Gläubigerwechsel, im
Innenverhältnis jedoch bleibt der ursprüngliche Altgläubiger Eigentümer der
Forderung und trägt das volle wirtschaftliche Risiko. D.h., dass nach außen hin
das Inkasso als neuer Gläubiger erscheint, nach innen hin jedoch der
Altgläubiger Eigentümer der Forderung bleibt.
Viele Inkassobüros kaufen allerdings auch die Forderungen der Gläubiger für einen
vergleichsweise niedrigeren Preis auf. Solche Forderungsaufkäufe finden in
Paketen statt. Der Aufkaufpreis liegt in der Regel zwischen 5 und 10% des
Nennwertes. Das Inkassobüro tritt anschließend dem Schuldner gegenüber als
neuer Gläubiger auf und versucht, die gesamte Forderung einzutreiben. Auf diese
Weise erzielen Inkassounternehmen große Gewinne. Die Eintreibung der Forderung
erfolgt über ein sehr differenziertes Mahnverfahren Dazu gehören Mahnbriefe
(mit einem häufig drohenden Tonfall), Hausbesuche und Telefoninkasso. Das
Mahnrotationsverfahren von Inkassounternehmen.
Tipp:
Im Falle des Aufkaufs einer Forderung muss Ihnen das Inkassounternehmen eine entsprechende Abtretung der Forderung durch den ursprünglichen Gläubiger vorlegen können, falls dies nicht
geschieht, leisten Sie keine Zahlungen an das Inkassoinstitut, sondern mit Hinweis auf die fehlende Abtretung nur an den ursprünglichen Gläubiger.
Das Problem ist aber, dass man nur schwer erkennen kann, ob nun eine Inkassozession oder ein Forderungsverkauf stattgefunden hat. In beiden Fällen besteht eine Abtretung, in der inhaltlich lediglich der Rechtsübergang bestätigt ist. Über das Innenverhältnis gibt die Abtretung keine Auskunft. Wenn das Inkassoinstitut nicht von sich selbst behauptet, die Forderung gekauft zu
haben, hilft im Zweifel nur das bestreiten der Inkassogebühren. Dann liegt es am Inkassoinstitut, nachzuweisen, dass nur eine treuhänderische Abtretung
vorliegt.
Grundsätzlich muss der Schuldner dem Gläubiger den Schaden, den er durch seine Nichtzahlung bzw. verspätete Zahlung verursacht hat als Verzugsschaden erstatten. Rechtsanwaltkosten gehören immer zum Verzugsschaden, den der Schuldner übernehmen muss.
Die Kosten eines Inkassounternehmens müssen jedoch dann nicht vom Schuldner erstattet
werden, wenn der Gläubiger Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Schuldner
zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. In diesen Fällen waren keine
außergerichtliche Zahlung zu erwarten und die Einschaltung eines Inkassobüros,
das lediglich außergerichtlich tätig werden darf, nicht erfolgsversprechend. Durch
die anschließend notwendige Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der die
entsprechenden gerichtlichen Schritte einleiten darf (gerichtliches
Mahnverfahren, Klage) entstehen somit doppelte Kosten für den Schuldner, die er
nicht erstatten muss.
Falls Sie zahlungsunfähig sind, teilen Sie dies Ihrem Gläubiger umgehend mit und fordern Sie ihn auf, die
Angelegenheit nicht an ein Inkassounternehmen abzugeben. Musterbrief:
Mitteilung Zahlungsunfähigkeit. Denken Sie daran, eine Kopie dieses Schreibens für Ihre Unterlagen anzufertigen!
Falls in einem anschließenden gerichtlichen Mahnverfahren, Inkassokosten mittituliert
werden, legen Sie dagegen Teil-Widerspruch innerhalb der Frist ein (näheres
dazu unter Der Mahnbescheid ist da - Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung)
Falls das Inkassounternehmen die Forderung aufgekauft hat, kann es natürlich keine
Inkassokosten geltend machen. Inkassounternehmen dürfen jedoch nach höchstrichterlicher Entscheidung Rechtsanwälte zur gerichtlichen Durchsetzung
der Forderung einschalten.
Checkliste Inkassokosten
(nach Verbraucherzentrale NRW, Inkassokosten Ein Leitfaden
für Rechtsanwälte und Schuldnerberater, Düsseldorf 1994, S. 35)
|
Liegt
eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vor? |
nein |
Keine Kosten-
und Forderungsberechtigung, Inkassoauftrag nichtig |
|
ja |
|
|
|
Liegt
Verzug vor? |
nein |
Keine
Kosten |
|
ja |
|
|
|
Lagen
dem Gläubiger Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder unwilligkeit vor? |
ja |
Keine
Kosten wegen Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB |
|
nein |
|
|
|
Liegt
ein Forderungskauf vor ? |
ja |
Keine
Kosten |
|
nein |
|
|
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Liegt
eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung vor ? |
nein |
Kosten
sind noch nicht fällig |
|
ja |
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|
Ist die
Inkassogebühr im einzelnen der Höhe nach berechtigt? |
|
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Inkasso im außergerichtlichen Bereich
Inkassobüros wollen möglichst schnell möglichst viel von der eigentlichen Forderung eintreiben. Sie fallen dabei häufig negativ auf, weil sie neben der eigentlichen Inkassovergütung noch
zahlreiche unberechtigte oder überhöhte Gebühren verlangen. Der Kreativität einiger
Inkasso scheint dabei keine Grenze gesetzt.
Falls die Einschaltung eines Inkassobüros außergerichtlich vor einer Titulierung überhaupt
rechtmäßig war, geht man nach der herrschenden Rechtsprechung inzwischen davon
aus, dass die Inkassokosten bei einer außergerichtlichen Forderungsbeitreibung
bis zur Höhe der fiktiven anwaltlichen Gebühren ersatzfähig sind. Das heißt: Die
Inkassokosten dürfen nur die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren betragen
Übersicht über Rechtsanwaltgebühren nach dem Rechtsvergütungsgesetz
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Gegenstandswert in EURO |
vor der Titulierung 1,0-Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) |
|
bis
300 |
35,00
|
|
bis
600 |
63,00
|
|
bis
900 |
81,00
|
|
bis
1.200 |
108,00
|
|
bis
1.500 |
145,00
|
|
bis
2.000 |
178,00
|
|
bis
2.500 |
210,00
|
|
bis
3.000 |
243,00
|
|
bis
3.500 |
275,00
|
|
bis
4.000 |
308,00
|
|
bis
4.500 |
340,00
|
|
bis
5.000 |
373,00
|
|
bis
6.000 |
415,00
|
|
bis
7.000 |
458,00
|
|
bis
8.000 |
500,00
|
|
bis
9.000 |
544,00
|
|
bis.
10.000 |
587,00
|
|
Alle
Werte gerundet, einschl. 20 %
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG, maximal 20,-- ) und 16% Mehrwertssteuer. |
|
Zusätzlich zu der pauschalen Inkassogebühr stellen Inkassobüros häufig noch viele weitere Kosten in Rechnung; der Kreativität scheinen dabei oft keine Grenzen gesetzt zu sein:
Mahngebühren:
Häufig stellen Inkasso Mahngebühren
für eine manchmal stattliche Anzahl von Mahnschreiben in Rechnung. Bei
Forderungen aus Verbraucherkrediten ist dies nicht zulässig. Bereits 1988 hat
der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten von Mahnschreiben bereits
durch den Verzugszinssatz abgegolten sind. Bei Forderungen, die nicht aus
Verbraucherkrediten stammen, ist die Berechnung von Mahngebühren grundsätzlich
zulässig. Allerdings werden oft viel zu hohe Kosten gesetzt und die behauptete
Anzahl von Mahnschreiben stimmt nicht. Das Inkassobüro darf wie en Gläubiger
nur die reinen Materialkosten für die Mahnbriefe ersetzt verlangen. Maximal
dürften damit Kosten in Höhe von 1 2 Euro verlangt werden. Selbstverständlich
muss im Zweifelsfall auch die Anzahl der Mahnschreiben nachgewiesen werden und
das sie dem Schuldner auch zugegangen sind. Dieser Nachweis dürfte schwer sein,
falls die Schreiben nicht als Einschreiben/Rückschein abgeschickt wurden.
Kontoführungsgebühren:
Diese Gebühr ist bei sehr vielen Inkassobüros sehr beliebt. Es geht hier nicht etwa um die Kosten für das Girokonto des Inkassobüros oder des Gläubigers, sondern dass das Inkasso
innerhalb der eigenen Buchhaltung ein buchungstechnisch ein Forderungskonto für
den Schuldner einrichtet. Dafür kann keine Extra-Gebühr verlangt werden. Die
Überwachung der Forderung und die Buchung eingehender Zahlungen gehört zur
allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens und ist bereits durch
die Inkassogebühr abgedeckt.
Nachnahmegebühren:
Immer wieder versuchen Inkassounternehmen, Zahlungen einzutreiben, indem sie den Schuldnern
Nachnahmesendungen zustellen lassen. Die Nachnahmegebühren werden, unabhängig,
ob der Empfänger die Nachnahme einlöst oder nicht, als Kosten angerechnet. Bei
dieser Methode handelt es sich um eine eindeutig unseriöse Inkassomethode, die
gegen die guten Sitten verstößt und bei denen Zahlungen unter Vortäuschung
falscher Tatsachen erreicht werden sollen. Diese gebühren sollte man deshalb in
keinem Fall anerkennen und gfs. auch den Landgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde
über ein solches Vorgehen informieren.
Adressermittlungskosten:
Dieser Posten gehört oft genug zum
Standardpunkt bei Forderungsabrechnungen. Grundsätzlich können solche Kosten
nur zulässig sein, wenn der Schuldner umzieht, ohne seinen Gläubiger zu
benachrichtigen. Nämlich nur dann ist dieser gezwungen, die neue Anschrift zu
ermitteln. Werden mehrere Briefe des
Gläubigers hintereinander unbeantwortet gelassen, kann der Gläubiger auch von
einem Umzug des Schuldners ausgehen. Bezüglich der Kosten muss das
Inkassoinstitut im Zweifel die Höhe der Adressermittlungskosten nachweisen.
Ersatzfähig sind dabei in der Regel nur die Kosten für eine
Einwohnermeldeamtsanfrage. Diese betragen ca. 7,50 10 . Mehr sollte man im
Einzelfall ohne weitere Nachweise nicht akzeptieren.
Offenlegungsgebühren für eine Lohnabtretung:
Hin und wieder verlangen Inkassos auch eine Gebühr für die Offenlegung einer
Lohnabtretung gegenüber einem Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber). Diese gebühr
ist nicht gerechtfertigt. Die Verwertung einer Sicherheit liegt im ureigensten
Interesse des Gläubigers und kann nicht mit zusätzlichen gebühren verbunden
werden, zumal hier in der Regel neben einem Anschreiben nur eine Kopie der
Abtretung an den Drittschuldner zugesandt wird.
Viele Gläubiger beauftragen Inkassounternehmen auch nach der Titulierung mit der
weiteren Überwachung und Eintreibung der Forderung. Unter bestimmten Umständen
kann dafür ein Gebührenanspruch des Inkassounternehmens gegen den Schuldner
entstehen.
Diese Konstellation stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar, denn nach der Erlangung eines Vollstreckungstitels liegt es nahe, zunächst einmal einen Vollstreckungsversuch vorzunehmen. Dies können Inkassoinstitute jedoch nicht, da sie in der Regel nicht berechtigt sind, Vollstreckungsanträge zu stellen.
Falls der Gläubiger erfolglos Zwangsvollstreckungsversuche durchgeführt hat, so kann er grundsätzlich ein Inkassounternehmen mit der Überwachung und Einziehung der Forderung beauftragen. Die dafür fällige Gebühr gehört zum erstattungsfähigen Verzugsschaden. Dies gilt aber nur, wenn das Inkassounternehmen noch im Auftrag und auf Risiko des Gläubigers tätig wird. Diese Konstellation wird Inkassozession genannt.(s.o.).
Falls jedoch der Gläubiger die Forderung an das Inkasso verkauft, so findet ein vollständiger Gläubigerwechsel statt. Das Inkassoinstitut wird zum alleinigen Eigentümer der Forderung. Das Inkassoinstitut kann für seine Bemühungen keine Kostenerstattung mehr verlangen, da der Grundsatz gilt, dass der Gläubiger seine persönlichen Bemühungen ohne Entschädigung erbringen muss.
Tipp:<
Nach der Titulierung sollte man die Einschaltung eines Inkassoinstitutes zurückweisen, solange keine Vollstreckungsversuche stattgefunden haben. Danach sollte man die Inkassokosten
solange bestreiten, bis das Inkasso nachgewiesen hat, dass nur eine
treuhänderische Abtretung stattgefunden hat.
|
Gegenstandswert in Euro |
nach der Titulierung |
|
bis
300 |
14,00
|
|
bis
600 |
19,00
|
|
bis
900 |
27,00
|
|
bis
1.200 |
35,50
|
|
bis
1.500 |
44,00
|
|
bis
2.000 |
55,50
|
|
bis
2.500 |
67,00
|
|
bis
3.000 |
79,00
|
|
bis
3.500 |
90,00
|
|
bis
4.000 |
102,00
|
|
bis
4.500 |
114,00
|
|
bis
5.000 |
125,00
|
|
bis
6.000 |
140,00
|
|
bis
7.000 |
154,00
|
|
bis
8.000 |
167,00
|
|
bis
9.000 |
180,00
|
|
bis.
10.000 |
192,00
|
|
Alle
Werte gerundet, einschl. 20 %
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG, maximal 20,-- ) und 16% Mehrwertssteuer |
|
Inkassounternehmen üben durch ihre
Aktivitäten immer natürlich einen gewissen Druck auf die jeweiligen Schuldner
aus, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Tonfall dabei ist
sicherlich nicht immer der feinste. In einem gewissen Maß jedoch muss man ihn hinnehmen.
Aber die Ausübung von Druck hat seine Grenzen.
Wenn Inkassounternehmen Mahnschreiben versenden, die wie Haftbefehle aufgemacht sind oder Schuldner
telefonisch unter Druck setzen, sie würden Arbeitgeber, Verwandte der Nachbarn
vom Zahlungsrückstand informieren (oder gar den Schwarzen Mann vor die
Haustüre stellen) oder Ausländern die Einschaltung der Ausländerbehörde
androhen, sind die Grenzen zur Nötigung erreicht. Man sollte im Einzelfall prüfen lassen, ob
hier der Straftatbestand der Nötigung bereits vorliegt und gfs. eine
Strafanzeige stellen, zumindest jedoch eine Beschwerde beim
Gerichtspräsidenten einlegen.
Außendienstmitarbeiter von Inkassobüros versuchen häufig mit Tricks, in Ihre Wohnung zu gelangen und eine sofortige Barzahlung zu erwirken. Oder aber nicht zahlungsverpflichtetete
Angehörige des Schuldners werden zu Unterschriften unter Schriftstücke
genötigt, die angeblich eine Ratenzahlungs- oder Vergleichsvereinbarung
enthalten, tatsächlich jedoch auch diese Personen zur Rückzahlung der Forderung
verpflichten. Inkassobüros sind keine Gerichtsvollzieher. Sie besitzen kein Recht, sich Einlass in Wohnungen zu verschaffen! Sie haben jederzeit das Recht, sie zum sofortigen Verlassen der
Wohnung aufzufordern und - wenn der Inkasso-Mitarbeiter der Aufforderung nicht
Folge leistet - die Polizei zu rufen. Erstatten Sie in derartigen Fällen Anzeige
wegen Hausfriedensbruch und geben Sie den Vorgang in Form einer Beschwerde
beim zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten bekannt.
Tipp:
Unterschreiben Sie niemals an der Haustüre Schriftstücke und Zahlungsvereinbarungen, die Ihnen
vorgelegt werden! Nehmen Sie sie bestenfalls entgegen, damit Sie sie in Ruhe
durchlesen und gfs. von einem Fachmann/Schuldnerberatungsstelle prüfen lassen
können !
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