Zum 1. Juli 2010 sind neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft getreten und ein
Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, wurde eingeführt.
Jeder Kontoinhaber hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt
wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt bzw. dessen gesetzlichen Vertreter werden. Die Umwandlung
muss innerhalb von drei Geschäftstagen erfolgen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht
nicht.
Jede Person darf immer nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten
ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Das P-Konto kann auch nur als Einzelkonto geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Ehepaaren) kann nicht als P-Konto geführt werden, sondern muss in zwei Einzelkonten aufgeteilt
und danach in zwei P-Konten umgewandelt werden.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch noch beantragt werden, wenn das Girokonto
bereits gepfändet ist. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von 4 Wochen ab
Zustellung der Pfändung vollzogen, dann gilt der P-Kontoschutz rückwirkend ab Zustellung
der Pfändung.
Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto, seine Löschung und ein eventueller
Widerruf werden vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Auf Anfrage erhält
das Kreditinstitut von der SCHUFA darüber Auskunft, ob für den Kontoinhaber
bzw. die Kontoinhaberin bereits ein P-Konto (bei einer anderen Bank) existiert.
Diese Meldung soll Missbrauch verhindern. Sie hat keine Auswirkung auf eine
Bonitätsauskunft der SCHUFA über den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin.
Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz
in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1.028,89 EURO je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto setzt ein entsprechendes Guthaben
voraus. Deshalb ist es sinnvoll, das P-Konto nur im Guthaben zu führen.
Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen verfügen (z. B. durch Barabhebungen, aber auch durch Überweisungen und Lastschriften). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten auch für die Einkünfte von Selbstständigen.
Hinweis: Wenn das Konto im „Soll“ steht, können Sie zumindest über das Kindergeld und über Sozialleistungen jeweils innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift in voller Höhe verfügen (Verrechnungsschutz). Ihre Kontoführungsgebühr darf die Bank allerdings beim P-Konto immer verrechnen.
Achtung: Für andere Gutschriften (insbesondere Lohn) besteht kein Verrechnungsschutz
bei Sollstand!
Der automatisch bestehende Grundfreibetrag lässt sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers mit Hilfe einer Bescheinigung erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kontoinhaber einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennimmt. Dann gelten derzeit die folgenden erhöhten Freibeträge:
Zusätzlich pfändungsfrei sind das Kindergeld, das auf das gepfändete P-Konto fließt, einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung) und Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder das Blindengeld). – aber nur im jeweiligen Monat.
Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwalt/Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
Hinweis: Den Sparkassen und Banken wird es in vielen Fällen ausreichen, wenn Sie durch geeigente Unterlagen nachweisen, für wie viele Haushaltsmitglieder Sie Leistungen beziehen und Unterhalt gewähren.
Hat das Kreditinstitut Zweifel, ob es die vorgelegten Bescheinigungen anerkennen darf,
oder stellt vor Ort keine Stelle eine Bescheinigung aus, so wird es den Kontoinhaber an das
Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B.
Finanzamt, Stadtkasse) verweisen, welche dann über den erhöhten Freibetrag entscheiden
müssen.
Hinweis: Es zeichnet sich schon jetzt ab, dass viele anerkannte Schuldnerberatungsstellen wegen Arbeitsüberlastuing und mangelnder Finanzierung nur bereits in Beratung befindlichen Klienten Bescheinigungen ausstellen!
Was wird für die Bescheinigung / Freigabeentscheidung benötigt?
Zum Nachweis des Anspruchs auf einen einmaligen oder dauerhaft erhöhten Freibetrag müssen
Sie Unterlagen vorgelegen. Hierzu gehören:
Eine Musterbescheinigung, die von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und dem Zentralen Kreditauschuss (ZKA) entwickelt wurde, finden sie auf unseren Seiten hier:
Musterbescheinigung
Gehen auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (z.B. Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) oder Einkünfte aus Selbstständigkeit ein, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag von 985,15 Euro bzw. den um die Unterhaltspflichten erhöhten Freibetrag überschreiten, müssen Sie sich weiterhin an das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers wenden und die individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle beantragen. Dies sollten Sie auch tun, wenn Sie gesundheits- oder berufsbedingt (z.B. hohe Pendlerkosten) Mehraufwendungen haben.
Hinweis: Führen Sie kein P-Konto, benötigen Sie grundsätzlich eine Freigabeentscheidung des Vollstreckungsgerichtes oder- wenn ein öffentlicher Gläubiger pfändet - dessen Vollstrekkungsstelle. Ab dem 01.01.2012 gibt es Pfändungsschutz aber nur noch auf P-Konten!
Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Im Folgemonat sollte dann mindestens der Übertrag ausgeben werden.
Auf Antrag des Kontoinhabers kann das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) eine Pfändungsmaßnahme aufheben. Darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Kontoinhabers anordnen, dass das Konto für die Dauer von bis zu 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist.
Bei beiden Schuldnerschutzanträgen muss der Kontoinhaber nachweisen, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und er muss glaubhaft machen, dass Gleiches für die folgenden 12 Monate zu erwarten ist. Ordnet das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit (für drei bis zwölf Monate) an, bräuchte er keine weiteren Schritte zum Erhalt seines Kontopfändungsschutzes mehr zu unternehmen, falls in diesem Schutzzeitraum eine weitere Kontopfändung eingeht. Allerdings muss er die Unpfändbarkeitsanordnung ggf. rechtzeitig verlängern lassen.
Weitere Materialien und Arbeitshilfen zum P-Konto finden sie hier
Materialien und Arbeitshilfen zum P-Konto
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