Ein Problem für Überschuldete stellt sich eventuell beim Ausfüllen des Personalfragebogens
bei Bewerbungen, bezüglich der wahrheitsgemäßen Beantwortung.
Was ist, wenn Fragen nach Schulden, nach zu erwartenden Lohnpfändungen o.ä.
gestellt werden ? Müssen solche Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden ?
Grundsätzlich müssen nur Fragen beantwortet werden, an denen der Arbeitgeber
ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse hat er dann, wenn
die Frage mit der in Aussicht gestellten Beschäftigung zusammenhängt. Eine
wahrheitswidrige oder unvollständige Beantwortung können den Arbeitgeber berechtigen,
den Arbeitsvertrag gem.
§ 123 BGB anzufechten.
Dies gilt allerdings nur für zulässige Fragen.
Sollten dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrags unzulässige Fragen gestellt
werden, so darf er die Antwort verweigern. Da allerdings die Verweigerung nicht gerade
die Einstellungschancen begünstigt, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger
Rechtsprechung dem
Arbeitnehmer das „Recht zur Lüge“ eingeräumt. Demnach scheidet eine spätere Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber wegen
arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB aus.
Die Frage nach den privaten Vermögensverhältnissen ist grundsätzlich unzulässig,
außer bei Personen, die in einer besonderen Vertrauensstellung arbeiten,
wie Kassierer. Dieser
Personengruppe dürfen auch Fragen nach laufenden Gehaltspfändungen oder Gehaltsabtretungen
gestellt werden. Die Frage, ob die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, ist immer
zulässig (BAG AP Nr. 32 zu § 63 HGB). Gläubiger verlangen die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, wenn sie trotz
Zwangsvollstreckung ihre offene Forderung nicht befriedigen können. Der Schuldner muss
daraufhin sein ganzes Vermögen offen legen (§ 807 ZPO). Für den Arbeitgeber ist die Abgabe
der Eidesstattlichen Versicherung ein Merkmal dafür, dass sein (künftiger) Arbeitnehmer
überschuldet ist und mit Pfändungen zu rechnen ist.
(Quelle: Kornelia Jarmusz, SCHULDEN UND ARBEITSLOSIGKEIT, unveröffentlichte Diplomarbeit, S. 27, 2003)
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