Pfändung der Riesterer-Rente

Die Riester-Rente ist eine privatwirtschaftliche, staatlich geförderte, kapitalgedeckte und freiwillige Form der Altersvorsorge.

Sie entstand im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners mittelfristig von 70% auf 67% reduziert wurde. Zweck der Riester-Rente sollte daher sein, die durch die Rentenreform neu entstehende Versorgungslücke der Versicherten zu decken. Der offizielle Begriff lautet "zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge".

Eine Förderung erfolgt bei Altersvorsorgebeiträgen nur, wenn sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zertifiziert sind. Nur Verträge, die insgesamt elf Kriterien entsprechen, können zertifiziert werden. U.a. muss die Übertragung und Pfändung augeschlossen sein.

Geregelt sind die Kriterien im Alterseinkünftegesetz. Dieses Gesetz wird zum 1.1.2005 geändert. U.a. werden die Zertifizierungkriterien von elf auf 5 Kriterien reduziert. Das Kriterium des Auschlusses von Pfändungen und Übertragungen bleibt jedoch erhalten.

Also: Während der Ansparphase sind die bereits angesparten Kapitalerträge nicht pfändbar.

Aber: Während der Auszahlungsphase der Rente ist das Einkommen daraus jedoch pfändbar.

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