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Meinen Gläubigern/Gläubigerinnen biete ich folgende Regelung zur angemessenen endgültigen Bereinigung meiner Schulden an: |
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(beginnend mit dem insolvenzgerichtlichen Feststellungsbeschluss). Herr/Frau ................................. Rechtsanwalt ...................................... Adresse ................................. Adresse ...................................... ................................. ...................................... Telefon/Fax ................................. Telefon/Fax ...................................... Sollte ich durch Vorlage einer Bescheinigung des örtlichen Sozialamtes ggü. dem Treuhänder nachweisen, dass das sozialhilferechtliche Existenzminimum für mich und die von mir zu unterhaltenden Angehörigen durch den nach der Pfändungstabelle § 850c ZPO verbleibenden unpfändbaren Einkommensanteil nicht gedeckt ist oder dass besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse bestehen (§ 850f Abs. 1 ZPO), so reduziert sich der künftig zu verteilende pfändbare Betrag entsprechend. Vergleichbares gilt für die von der Pfändung auszunehmenden Teile einer Abfindung oder sonstiger nicht wiederkehrend zahlbarer Vergütungen (§ 850i ZPO). Können sich Schuldner und Gläubiger trotz Vermittlung des Treuhänders nicht über die pfändbaren Einkommensanteile einigen, hat der Treuhänder die streitbefangenen Beträge gesondert in Verwahrung zu nehmen. Es obliegt dann den Vertragsparteien eine gerichtliche Klärung mit Hilfe des Vollstreckungsgerichts (ggf. des Prozessgerichts) herbeizuführen. |
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Lfd. Nr. |
Gläubiger/in (Kurzbezeichnung) |
Forderungssumme |
Anteil in % am jeweils pfändbaren Einkommen |
Der Gläubiger/Die Gläubigerin hat das Recht, die Vergleichsabwicklung nach Rücksprache mit dem Treuhänder/der Treuhänderin zu kündigen, wenn
Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gerügt werden, in dem diese dem Gläubiger/der Gläubigerin bekannt geworden ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn seit Erfüllung dieses Vergleichs ein Jahr verstrichen ist.
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Achtung: Die Punkte 8 und 9 sind aus sozialpädagogischen bzw. sanierungstaktischen Gründen wünschenswert und sollten deshalb beim außergerichtlichen Einigungsversuch einbezogen werden. Da sie jedoch eine Abweichung von der InsO-Regelung enthalten, verweigern manche Insolvenzgerichte die Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO i.R.d. 2. InsO-Stufe!Stephan/Zimmermann/Zipf Darmstadt, 05.03.2002
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