Flexibler Schuldenbereinigungsplan (mit Profi-Treuhänder und prozentualer Verteilung der künftig pfändbaren laufenden Bezüge)

Meinen Gläubigern/Gläubigerinnen biete ich folgende Regelung zur angemessenen endgültigen Bereinigung meiner Schulden an:

  1. Die Laufzeit des flexiblen Schuldenbereinigungsplans beträgt: ....... Monate
  2. (beginnend mit dem insolvenzgerichtlichen Feststellungsbeschluss).

  3. Als Treuhänder/Treuhänderin wird tätig:
  4. Herr/Frau ................................. Rechtsanwalt ......................................

    Adresse ................................. Adresse ......................................

    ................................. ......................................

    Telefon/Fax ................................. Telefon/Fax ......................................

  5. Den gem. § 850 ff. ZPO pfändbaren Teil meiner Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Altersrente, Hinterbliebenenrente, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente) trete ich für die Planlaufzeit an den vorgenannten Treuhänder/die vorgenannte Treuhänderin ab.
  6. Sollte ich durch Vorlage einer Bescheinigung des örtlichen Sozialamtes ggü. dem Treuhänder nachweisen, dass das sozialhilferechtliche Existenzminimum für mich und die von mir zu unterhaltenden Angehörigen durch den nach der Pfändungstabelle § 850c ZPO verbleibenden unpfändbaren Einkommensanteil nicht gedeckt ist oder dass besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse bestehen (§ 850f Abs. 1 ZPO), so reduziert sich der künftig zu verteilende pfändbare Betrag entsprechend. Vergleichbares gilt für die von der Pfändung auszunehmenden Teile einer Abfindung oder sonstiger nicht wiederkehrend zahlbarer Vergütungen (§ 850i ZPO).

    Können sich Schuldner und Gläubiger trotz Vermittlung des Treuhänders nicht über die pfändbaren Einkommensanteile einigen, hat der Treuhänder die streitbefangenen Beträge gesondert in Verwahrung zu nehmen. Es obliegt dann den Vertragsparteien eine gerichtliche Klärung mit Hilfe des Vollstreckungsgerichts (ggf. des Prozessgerichts) herbeizuführen.

  7. Die Treuhändervergütung bestimmt sich nach § 14 InsVV. Die Kosten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens sowie die Treuhändervergütung gehen zulasten der pfändbaren Einkommensanteile. Falls die im Verlaufe der gesamten Abtretungsphase eingehenden pfändbaren Einkommensanteile für diese Kosten nicht ausreichen, werde ich den Rest begleichen.
  8. Der Treuhänder/Die Treuhänderin wird die pfändbaren Beträge auf einem Sonderkonto treuhänderisch zugunsten aller Gläubiger verwalten und einmal jährlich anteilig auszahlen.
  9. Nach Forderungsanteilen (ggf. unter Berücksichtigung eines Abtretungsvorrechts von 2 Jahren entsprechend § 114 InsO) ergibt sich folgende prozentuale Verteilung:

Lfd.

Nr.

Gläubiger/in

(Kurzbezeichnung)

Forderungssumme

Anteil in % am jeweils pfändbaren Einkommen

       
       
       
       
       
       


  1. Ergänzend gelten für die Planerfüllung folgende Bestimmungen, die dem Achten Teil der InsO entsprechen:
    Der Schuldner/Die Schuldnerin verpflichtet sich während der Laufzeit dieser Rückzahlungsvereinbarung:
  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er/sie ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen,
  2. Vermögen, das er/sie durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder/die Treuhänderin zwecks anteiliger Weiterleitung an alle bekannten Gläubiger/Gläubigerinnen herauszugeben,
  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Treuhänder/der Treuhänderin anzuzeigen,
  4. einmal jährlich dem Treuhänder/der Treuhänderin einen Nachweis über seine/ihre Erwerbstätigkeit bzw. sein/ihr Bemühen darum zu erbringen sowie die Einkommensverhältnisse offenzulegen und eine Änderung derselben unverzüglich anzuzeigen,
  5. keinem Gläubiger/keiner Gläubigerin einen Sondervorteil zu verschaffen.

Der Gläubiger/Die Gläubigerin hat das Recht, die Vergleichsabwicklung nach Rücksprache mit dem Treuhänder/der Treuhänderin zu kündigen, wenn

  1. der Schuldner/die Schuldnerin trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen vorgenannten Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt (Abmahnungen sind an die letzte, dem Gläubiger/der Gläubigerin bekannte Schuldner-/Schuldnerinnenadresse zu adressieren und Durchschriften auch an die Beratungsstelle zu übersenden),
  2. dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird und
  3. der Gläubiger/die Gläubigerin dem Schuldner/der Schuldnerin frühestens mit der 2. Mahnung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen mit der Erklärung gesetzt hat, dass er/sie ansonsten den Vergleich kündigen werde.

Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gerügt werden, in dem diese dem Gläubiger/der Gläubigerin bekannt geworden ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn seit Erfüllung dieses Vergleichs ein Jahr verstrichen ist.

  1. * Im Falle der Kündigung wird dem Schuldner/der Schuldnerin für jedes Jahr einer ordnungsgemäßen Vergleichserfüllung ein Bruchteil der Gesamtforderung erlassen, der dem Zahlungszeitraum im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit des Vergleichs entspricht.
    (Beispiel: 3 Jahre ordnungsgemäße Vergleichserfüllung bedeutet bei 5 Jahren
    Vergleichslaufzeit einen Erlass von 60 % der ursprünglichen Forderung)
    Für die Restforderung gilt § 11 VerbraucherkreditG entsprechend.
  1. * Machen nach Abschluss dieses Vergleichs weitere Gläubiger derzeit unbekannte Forderungen geltend, die bereits bei Vergleichsabschluss bestanden haben, so sind diese in den Vergleich anteilig aufzunehmen. Es erfolgt eine Neuverteilung des jeweils pfändbaren Betrages, so dass die Quote der bereits bekannten Gläubiger entsprechend zu senken ist.
  2. Nach der insolvenzrichterlichen Feststellung dieses außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans verpflichtet sich jeder Gläubiger/jede Gläubigerin:
  1. sämtliche laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Ruhen zu bringen,
  2. während der Vergleichslaufzeit auf laufende (Verzugs-)Zinsen und Kosten zu verzichten,
  3. nach Erfüllung der Planlaufzeit die Restschuldbefreiung zu erklären und auf den bis dahin nicht getilgten Forderungsrest zu verzichten,
  4. den entwerteten Schuldtitel auszuhändigen und
  5. falls erforderlich, eine Schufa-Löschungsbewilligung zu erteilen.

* Achtung: Die Punkte 8 und 9 sind aus sozialpädagogischen bzw. sanierungstaktischen Gründen wünschenswert und sollten deshalb beim außergerichtlichen Einigungsversuch einbezogen werden. Da sie jedoch eine Abweichung von der InsO-Regelung enthalten, verweigern manche Insolvenzgerichte die Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO i.R.d. 2. InsO-Stufe!

Stephan/Zimmermann/Zipf Darmstadt, 05.03.2002

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