Absender
Bank oder Sparkasse
Datum
(es handelt sich im Folgenden um Textbausteine, die je nach Vorgang kombiniert und ergänzt werden müssen)
" Eröffnung eines Guthabenkontos ("Girokonto für jedermann")
" Ihr Ablehnung eines Guthabenkontos ("Girokonto für jedermann") vom xx.xx.xxxx durch Ihre/n Mitarbeiter/in Herr/Frau x
" Ihr Kontokündigung vom xx.xx.xxxx, Konto Nr. 123456789
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie, mir ein Konto auf Guthabenbasis ("Girokonto für jedermann") zur Verfügung zu stellen. Ich benötige ein Konto, um am
bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können. Ihre Kontoführungsentgelte sind durch regelmäßige Zahlungseingänge gesichert.
Auf Grund der freiwilligen Selbstverpflichtung im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) - nunmehr "Die Deutsche Kreditwirtschaft" (DK) - aller Kreditinstitute vom 20.06.1995 sind auch Sie gehalten, für jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen.
Die im ZKA zusammengeschlossenen Verbände der Kreditwirtschaft haben sich im Juni 1995 für die Empfehlung "Girokonto für jedermann" ausgesprochen. "Diese richtet sich an alle Mitgliedsinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen. In der Empfehlung erklären diese Kreditinstitute die Bereitschaft, für jede/n Bürger/in in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto zu führen" (Bundestagdrucksache 15/2500 vom 11.02.2004, Seite 2). "Die Bereitschaft zur Kontoführung soll unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gegeben sein. Auch Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sollen allein kein Grund für das Institut sein, die Führung eines Girokontos zu verweigern" (Bundestagdrucksache 17/8312 vom 27.12.2011, Seite 5).
Laut DK werde mittels der Empfehlung "Girokonto für jedermann" "bereits sichergestellt, dass in Deutschland ein Kunde die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen sowie zur Teilnahme am Überweisungsverkehr erhält" (Bundestagdrucksache 17/8312 vom 27.12.2011, Seite 19).
Gem. der Bundestagdrucksache 15/2500 vom 11.02.2004 betonen die Kreditinstitute, "dass ein Girokonto bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich fortgeführt werde, es sei denn, es gebe hinreichend andere Gründe, die zu einer Kündigung führen" (Bundestagdrucksache 15/2500 vom 11.02.2004, Seite 4).
"Die Mitglieder des ZKA versichern, dass sich die Kreditwirtschaft ihrer sozialpolitischen Verantwortung bewusst ist und die ZKA-Empfehlung auch weiterhin in der täglichen Praxis beachten und umsetzen werde" (Bundestagdrucksache 15/2500 vom 11.02.2004, Seite 6).
"Der VÖB [Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands], der BVR [Bundesverbandes deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken] und der BdB [Bundesverbandes deutscher Banken] haben noch einmal betont, dass sie das Anliegen der Bundesregierung, die Zahl der Bürger, die unverschuldet und entgegen ihrer persönlichen Entscheidung über kein Konto verfügen, reduzieren zu wollen, umfassend unterstützen" (Bundestagsdrucksache 16/11495 vom 16.12.2008, Seite 5).
[Bei Sparkassen:] "Nach Darstellung des DSGV [Deutsche Sparkassen und Giroverband] werden die Sparkassen regelmäßig darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jeder Kontosuchende, der nicht bereits bei einem anderen Kreditinstitut über ein Girokonto verfügt, als Kunde angenommen werden soll. Verweise an andere Kreditinstitutsgruppen unter Bezugnahme auf die ZKA-Empfehlung zum "Girokonto für jedermann" sollten dabei unterbleiben. Darüber hinaus werde empfohlen, dass Unzumutbarkeitsgründe, die eine Verweigerung einer Kontoeröffnung oder die Kündigung eines Guthabenkontos bedingen, restriktiv verstanden werden sollten. Zudem werde regelmäßig darauf verwiesen, dass abgelehnte Kontobewerber und gekündigte Kontoinhaber eines Girokontos für jedermann mit dem zur Verfügung gestellten Merkblatt über den Ablehnungsgrund und die zuständige Schlichtungsstelle zu informieren sind (Bundestagsdrucksache 16/11495 vom 16.12.2008, Seite 6).
In Bezug auf die Kontoverweigerung "negative SCHUFA-Auskunft" wird darauf hingewiesen, "dass durch das Einholen der SCHUFA-Auskunft bei der Anfrage nach Eröffnung eines Guthabenkontos die Kreditinstitute gegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" verstoßen. Die Kreditinstitute "hätten nach dieser Vorschrift nur dann ein berechtigtes Interesse an der Einholung der SCHUFA-Auskunft, wenn der Verbraucher die Einrichtung eines normalen Girokontos beantrage, das überzogen werden könne. Wegen des hier möglichen Kreditausfallrisikos werde dem Kreditinstitut das berechtigte Interesse zuerkannt. Bei der Nachfrage nach einem Guthabenkonto bestehe dieses Kreditausfallrisiko nicht, da diese Kontoform technisch so ausgestaltet sei, dass es nicht überzogen werden könne. Damit hätten die Kreditinstitute bei einer solchen Anfrage kein berechtigtes Interesse für eine SCHUFA-Auskunft. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg habe bereits im Jahr 2002 auf diesen Widerspruch bei der Argumentation der einschlägigen Banken aufmerksam gemacht" (Bundestagdrucksache 17/8312 vom 27.12.2011, Seite 15).
Falls Sie für mich kein Konto auf Guthabenbasis eröffnen wollen, bitte ich - analog der Bundestagdrucksache 15/2500 vom 11.02.2004, Seite 7 und Bundestagdrucksache 17/8312 vom 27.12.2011, Seite 18 - um eine schriftliche Begründung der Ablehnung.
Die Einschaltung des Ombudsmannes / der Kundenbeschwerdestelle Ihres Banken-verbandes behalte ich mir vor [/ wird erfolgen].
In der Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Musterbriefvorlage zum Downloaden (Worddatei)
© Forum Schuldnerberatung e.V. |
Seite drucken |
Home |