Antrag auf Stundung der Kosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 4a Abs. 1 InsO

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Amtsgericht
-Insolvenzgericht-
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Hiermit beantrage ich die Stundung der Kosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 4a Abs. 1 InsO.

Mein Vermögen reicht voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan, des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken.

Ich kann keinen Kostenvorschuss gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO leisten. Insofern verweise ich auf meinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 305 InsO, insbesondere auf die beigefügte Vermögensübersicht und das Vermögensverzeichnis.

Gemäß § 4a Abs. 1 InsO erkläre ich, daß Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht vorliegen. Ich bin weder wegen einer Insolvenzstrafttat nach §§ 283 - 283c StGB rechtskräftig verurteilt noch ist mir die Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren erteilt bzw. nach §§ 296, 297 InsO versagt worden. Ich verweise auf meinen Antrag auf Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO.

Ort, Datum
Unterschrift

Falls die Vertretung eines Rechtsanwalts trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint (vgl. § 4a Abs. 2 InsO), muß der Schuldner zusätzlich dessen Beiordnung beantragen und begründen:

Ich beantrage
-die Beiordnung eines/einer zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts/Rechtsanwältin
- die Beiordnung von Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (Name, Anschrift)

Begründung:
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich, weil .......

Verfasser: Wolfgang Schrankenmüller, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart

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