Vorschriften über die Berechnung des pfändbaren Einkommens


Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen sind, das Lesen der Pfändungstabelle allein genügt nicht. Nachfolgend finden Sie einige Gesetzestexte mit Erläuterungen. Lesen Sie aber auch unsere Hinweise in den FAQ's, besonders die FAQ's Lohnpfändung und Abtretung, Alle Jahre wieder: Pfändung von Weihnachtsgeld und Entlassen: Wie rette ich meine Abfindung vor Pfändungen?

Inhalt:
1. § 850a (Unpfändbare Einkommensarten)
2. § 850b (Bedingt pfändbare Einkommensarten)
3. Wenn der Ehegatte/das Kind selbst Einkommen hat
4. Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
5. Zusammentreffenen mehrerer Einkommen
6. Bei Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gilt eine besondere Regel
7. Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, ( 850 d ZPO )

  1. Die Zivilprozeßordnung (ZPO) bestimmt in § 850 a, welche Teile des Einkommens unpfändbar sind:

  2. § 850a (Unpfändbare Einkommensarten)

    Unpfändbar sind

    1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
    2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
    3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
    4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro;
    5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
    6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
    7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
    8. Blindenzulagen.


  3. § 850b (Bedingt pfändbare Einkommensarten)


  4. (1) Unpfändbar sind ferner
    1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
    2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
    3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
    4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 4140 Deutsche Mark nicht übersteigt.
    (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

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  5. Wenn der Ehegatte/das Kind selbst Einkommen hat


    Wenn ein Unterhaltsbrechtigter (z.B. Ehegatte, Kind) eigenes Einkommen hat, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers "nach billigem Ermessen bestimmen", dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt:

    850 c Abs. 4 ZPO :
    "(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden."

    Beispiel: Die Ehefrau des Schuldners ist berufstätig und erzielt Einkommen in etwa gleicher Höhe wie der Ehemann. Wenn der Gläubiger hiervon Kenntnis hat, wird er beantragen, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 850 c Abs. 4 ZPO die Ehefrau bei der Lohnpfändung unberücksichtigt bleibt.
    Ist die Ehefrau nur teilzeitbeschäftigt und erzielt ein wesentlich geringeres Einkommen, würde das Gericht "nach billigem Ermessen" festlegen können, in welchem Rahmen sie bei der Pfändung zu berücksichtigen wäre.

    Der Bundesgerichtshof hat in einigen neueren Entscheidungen aus dem Jahr 2005 entschieden, dass bei der Ermessenentscheidung über die Herausrechnung keine starren Grenzen anzuwenden sind.
    Eine einseitige Orientierung beispielsweise am Pfändungsfreibetrag ist danach nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr muss sich das Gericht an den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles orientieren.
    Grob gesagt hat der BGH entschieden, dass man sich in Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte im demselben Haushalt lebt, an den Regelsätzen des SGB II plus einem Zuschlag von 30-50% orientieren kann. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte einen eigenen Haushalt führt, kann man sich am Pfändungsfreibetrag orientieren.


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  6. Erhöhung des Pfändungsfreibetrages

    Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändungsfreigrenze erhöhen, wenn der Schuldner durch die Pfändung bedürftig im Sinne vom Sozialgestzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder XII (Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und im Alter) würde.

    850f (Abweichung in Sonderfällen)

    "(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
    b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

    und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen."

    Besondere persönliche Bedürfnisse können insbesondere bei Erkrankung oder Behinderung vorliegen. Z.B. in Form von besonderer Ernährung, Beschaffung von besonderen Hilfsmítteln oder für eine notwendige Pflegekraft.
    Berufliche Gründe können vorliegen, wenn dem Schuldner ein besonderer Aufwand entsteht, der nicht bereits durch Aufwandsentschädigungen gedeckt ist. Z.B. Ausgaben für den notwendigen PKW, notwendige Telefongebühren, Aufwand für ein eigenes Büro oder über das Maß hinausgehende Fahrtkosten.

    Musterbriefe

    1. Musterantrag beim Vollstreckungsgericht
    2. Musterantrag (Finanzamt)
    3. Pfändungsschutz, § 850 f ZPO, im Falle von Abtretungen


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  7. Zusammentreffen mehrerer Einkommen


  8. § 850 e ZPO erlaubt dem Vollstreckungsgericht, mehrere Einkommen eines Schuldners zusammenzurechnen und aus der Summe den pfändbaren Betrag zu bilden.

    Der Wortlaut:

    "§ 850e (Berechnungsgrundsätze)

    ...
    2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. ..."

    Mit dem Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen (§ 850 e Nr. 2a ZPO).

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  9. Bei Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gilt eine besondere Regel


  10. Nach § 850 f Abs. 2 ZPO kann bei einer Pfändung wegen Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Pfändungstabelle festsetzen.

    Aber auch hier das nicht unter das sozilahilferechtliche Existenzminimum gepfändet werden (LG Hannover, RPfleger 1991, S. 212).

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  11. Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, ( 850 d ZPO )


  12. Besondere Regelungen gibt es bzgl. der Pfändung wegen laufender Unterhaltsansprüche sowie wegen Rückständen von Unterhalten im letzten Jahr vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. In diesem Fall gilt nämlich die Pfändungstabelle nicht. Vielmehr setzt der Rechtspfleger fest, wieviel Dir als Schuldner noch als eigener notwendiger Unterhalt pfandfrei zu belassen ist. Leider gibt es keine Einheitlichkeit bei der Festsetzung dieses notwendigen Unterhalts. Übereinstimmung gibt es allerdings in der Beziehung, daß Dir mindestens der fiktive sozialhilferechtliche Bedarf bleiben muß.

    Setzt das Gericht einen Betrag fest, der unterhalt des sozialhilferechtlichen Existenzminimums liegt, so ist Dir als Rechtsbehelf die Erinnerung (§ 766 ZPO) beim Vollstreckungsgericht möglich.

    In der Regel ist bei einer solchen Unterhaltspfändung mehr zu pfänden als bei einer "normalen" Pfändung. Diesen höheren Betrag nennt man Vorrechtsbereich.

    Damit hat es folgendes auf sich: Liegt bei Deinem Arbeitgeber bereits eine Pfändung vor und es kommt jetzt eine Lohnpfändung wegen Unterhaltsansprüchen, bei der Dein notwendiger Unterhalt festgesetzt ist, muss Dein Arbeitgeber wie folgt verfahren:

    1. Da bereits eine Pfändung vorliegt, wird diese weiterhin bedient. Dein Arbeitgeber ermittelt, wieviel laut Tabelle bei Dir pfändbar ist und überweist dem Gläubiger diesen Betrag.
    2. Im zweiten Schritt muß Dein Arbeitgeber prüfen, ob das, was das Gericht in der Unterhaltssache als Deinen notwendigen Unterhalt festgesetzt hat, niedriger ist als der Dir laut Tabelle zustehende unpfändbaren Betrag. Wenn das der Fall ist, und das ist anzunehmen, wird er die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen an den Unterhaltsgläubiger überweisen.

    Auch bezüglich der unpfändbaren Lohnanteile nach § 850a ZPO ändert sich im Falle der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen etwas. Dem Unterhaltsschuldner verbleiben folgende Lohnanteile:

    Vorschriftbei "normaler" Pfändungbei UnterhaltspfändungVorrechtsbereich
    § 850a Nr. 1 ZPO (Überstundenbezahlung)50%25%25%
    § 850a Nr. 2 ZPO (Urlaubsgeld, Treuegelder)100%50%25%
    § 850a Nr. 3 ZPO (Spesen, Schmutz- und Erschwerniszulagen)100%100%0
    § 850a Nr. 4 ZPO (Weihnachtsgeld)1/2 Monatslohn, max. 540 DMmax. 270 DMmax. 270 DM

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