Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen sind, das Lesen der Pfändungstabelle allein genügt nicht. Nachfolgend finden Sie einige Gesetzestexte mit Erläuterungen. Lesen Sie aber auch unsere Hinweise in den FAQ's, besonders die FAQ's Lohnpfändung und Abtretung, Alle Jahre wieder: Pfändung von Weihnachtsgeld und Entlassen: Wie rette ich meine Abfindung vor Pfändungen?
Inhalt:
1. § 850a (Unpfändbare Einkommensarten)
2. § 850b (Bedingt pfändbare Einkommensarten)
3. Wenn der Ehegatte/das Kind selbst Einkommen
hat
4. Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
5. Zusammentreffenen mehrerer Einkommen
6. Bei Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen gilt eine besondere Regel
7. Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen,
( 850 d ZPO )
§ 850a (Unpfändbare Einkommensarten)
Unpfändbar sind
Wenn ein Unterhaltsbrechtigter (z.B. Ehegatte, Kind) eigenes Einkommen hat, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers "nach billigem Ermessen bestimmen",
dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teiles
des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt:
850 c Abs. 4 ZPO :
"(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen
bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren
Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt;
soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz
3 Satz 2 nicht anzuwenden."
Beispiel: Die Ehefrau des Schuldners ist berufstätig und
erzielt Einkommen in etwa gleicher Höhe wie der Ehemann. Wenn der
Gläubiger hiervon Kenntnis hat, wird er beantragen, dass aufgrund
der gesetzlichen Regelung in § 850 c Abs. 4 ZPO die Ehefrau bei der
Lohnpfändung unberücksichtigt bleibt.
Ist die Ehefrau nur teilzeitbeschäftigt und erzielt ein wesentlich
geringeres Einkommen, würde das Gericht "nach billigem Ermessen" festlegen
können, in welchem Rahmen sie bei der Pfändung zu berücksichtigen
wäre.
Der Bundesgerichtshof hat in einigen neueren Entscheidungen aus dem Jahr 2005 entschieden, dass bei der Ermessenentscheidung über die Herausrechnung keine starren Grenzen anzuwenden sind.
Eine einseitige Orientierung beispielsweise am Pfändungsfreibetrag ist danach nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr muss sich das Gericht an den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles orientieren.
Grob gesagt hat der BGH entschieden, dass man sich in Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte im demselben Haushalt lebt, an den Regelsätzen des SGB II plus einem Zuschlag von 30-50% orientieren kann. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte einen eigenen Haushalt führt, kann man sich am Pfändungsfreibetrag orientieren.
Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändungsfreigrenze erhöhen, wenn der Schuldner durch die Pfändung bedürftig im Sinne vom Sozialgestzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder XII (Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und im Alter) würde.
850f (Abweichung in Sonderfällen)
"(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem
nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren
Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen."
Besondere persönliche Bedürfnisse können insbesondere bei Erkrankung oder Behinderung vorliegen. Z.B. in Form von besonderer Ernährung, Beschaffung von besonderen Hilfsmítteln oder für eine notwendige Pflegekraft.
Berufliche Gründe können vorliegen, wenn dem Schuldner ein besonderer Aufwand entsteht, der nicht bereits durch Aufwandsentschädigungen gedeckt ist. Z.B. Ausgaben für den notwendigen PKW, notwendige Telefongebühren, Aufwand für ein eigenes Büro oder über das Maß hinausgehende Fahrtkosten.
Musterbriefe
§ 850 e ZPO erlaubt dem Vollstreckungsgericht, mehrere Einkommen
eines Schuldners zusammenzurechnen und aus der Summe den pfändbaren
Betrag zu bilden.
Der Wortlaut:
"§ 850e (Berechnungsgrundsätze)
...
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht
bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag
ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche
Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. ..."
Mit dem Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen (§ 850 e Nr. 2a ZPO).
Nach § 850 f Abs. 2 ZPO kann bei einer Pfändung wegen
Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen auf Antrag
des Gläubigers das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Teil
des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Pfändungstabelle
festsetzen.
Aber auch hier das nicht unter das sozilahilferechtliche Existenzminimum gepfändet werden (LG Hannover, RPfleger 1991, S. 212).
Besondere Regelungen gibt es bzgl. der Pfändung wegen laufender Unterhaltsansprüche sowie wegen Rückständen von Unterhalten im letzten Jahr vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. In diesem Fall gilt nämlich die Pfändungstabelle nicht. Vielmehr setzt der Rechtspfleger fest, wieviel Dir als Schuldner noch als eigener notwendiger Unterhalt pfandfrei zu belassen ist. Leider gibt es keine Einheitlichkeit bei der Festsetzung dieses notwendigen Unterhalts. Übereinstimmung gibt es allerdings in der Beziehung, daß Dir mindestens der fiktive sozialhilferechtliche Bedarf bleiben muß.
Setzt das Gericht einen Betrag fest, der unterhalt des sozialhilferechtlichen Existenzminimums liegt, so ist Dir als Rechtsbehelf die Erinnerung (§ 766 ZPO) beim Vollstreckungsgericht möglich.
In der Regel ist bei einer solchen Unterhaltspfändung mehr zu pfänden als bei einer "normalen" Pfändung. Diesen höheren Betrag nennt man Vorrechtsbereich.
Damit hat es folgendes auf sich: Liegt bei Deinem Arbeitgeber bereits eine Pfändung vor und es kommt jetzt eine Lohnpfändung wegen Unterhaltsansprüchen, bei der Dein notwendiger Unterhalt festgesetzt ist, muss Dein Arbeitgeber wie folgt verfahren:
| Vorschrift | bei "normaler" Pfändung | bei Unterhaltspfändung | Vorrechtsbereich |
| § 850a Nr. 1 ZPO (Überstundenbezahlung) | 50% | 25% | 25% |
| § 850a Nr. 2 ZPO (Urlaubsgeld, Treuegelder) | 100% | 50% | 25% |
| § 850a Nr. 3 ZPO (Spesen, Schmutz- und Erschwerniszulagen) | 100% | 100% | 0 | § 850a Nr. 4 ZPO (Weihnachtsgeld) | 1/2 Monatslohn, max. 540 DM | max. 270 DM | max. 270 DM |
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