Im Jahr 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für Anträge auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages analog § 850f ZPO im Rahmen von Lohnabtretungen das Prozeßgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig sei.
Grundsätzlich geht der BGH davon aus, das viel dafür spricht, den § 850f ZPO auch auf Abtretungen anzuwenden, was bis dahin umstritten war.
Bei einer Abtretung liegt jedoch kein vollstreckbarer Titel vor. "Ohne einen Vollstreckungstitel fehlt es an einem sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.", so der BGH. Meinungsverschiedenheiten bezüglich dem Grund und der Höhe der Forderung seien typischerweise dem Prozeßgericht zuzuordnen.
(Bundesgerichtshof IXa ZB 51/03 vom 28. Mai 2003)
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