ALG II: Rückforderung nur zulässig, wenn Empfänger seine Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat


Norm: § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB-X

Leitsatz:
Ein Bescheid, mit dem zu Unrecht Leistungen nach SGB-II bewilligt wurden und dessen Rechtswidrigkeit der Arbeitssuchende kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist von der Behörde mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB-X gegebenen Begriffsbestimmung dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das ist anzunehmen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.

OVG Bremen, Beschluss vom 20.03.2006, S1 B 38/06

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