Einen interessanten Beschluß hat das LG Hannover am 23.7.97 - 11 T 142/97 erlassen:
Es ging um den Umfang des Auskunftsanspruchs gegen einen Schuldner, der mietfrei bei seiner Lebensgefährtin wohnt und von ihr finanziell unterstützt wird, und zwar wegen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung.
Es ging hier letztlich um die Frage, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen i.S. des § 850 h Abs. 2 ZPO als _pfändbarer Vermögenswert zur Verfügung steht.
Der Schuldner hatte angegeben (im Vermögensverzeichnis unter Nr. 11), er werde von seiner jetzigen Lebensgefährtin finanziell unterstützt, bei der er mietfrei wohnhe. Daraus ergibt sich eine gewisse Vermutung dafür, daß er der ihn unterstützenden, also einkommensstarken Lebensgefährtin entgeltlos den Haushalt führt (vgl. LG Münster, JurBüro 1995, 328), wobei in Fällen, in denen die Haushaltsführung einen entsprechenden Umfang hat und die Betreuungszeit den üblichen Rahmen eines 2-Personen-Haushalts überschreitet, ein verschleiertes Arbeitsverhältnis und damit ggfs. pfändbares Arbeitseinkommen angenommen werden kann.
Quelle: Nds. Rpfl. 1997, 287
Ähnlich äußert sich ein Jens Haeberlein im Forum PCPRO:
Zumindest ganz gehörig ärgern kann man ihn (und dabei vielleicht auch eine Zahlung erreichen). Er ist ja völlig einkommens- und vermögenslos, aber seine Frau hat Einkommen und Vermögen. Aus diesem Grund hat Dein Schuldner einen Unterhaltsanspruch gegen seine Frau (§§ 1360, 1360a BGB), der gepfändet werden kann und dabei nicht - weil kein Arbeitseinkommen - den Pfändungsfreigrenzen unterliegt. Also bekommt die reiche Ehefrau einen PfÜB - und ärgert sich gewaltig, weil sie ja tatsächlich keinen Unterhalt an ihren Mann zahlt.
Problem dabei ist nur, daß man für die Berechnung der Höhe der Pfändung irgendwie das Einkommen der Ehefrau ermitteln muß. Manche Gerichte lassen im Rahmen der EV auch die Frage nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehepartners zu. Das ist aber umstritten. <
Dazu auch:
Urteil des LG Ingolstadt - 1 T 1965/96
Wer eine "Hausfrauenehe" oder "Hausmannsehe" führt, ist familienrechtlich verpflichtet, der den gemeinsamen Haushalt führenden Personen ein monatliches Taschengeld in Höhe von 5 % des bereinigten Nettoeinkommens zu gewähren. Dieses Taschengeld gehört dann wiederum zu der Gruppe der "bedingt pfändbaren Bezüge".
Im vorliegenden Fall hatte eine Hausfrau ihr Privatgirokonto unberechtigterweise mit 1.458,-- DM überzogen. Das Kreditinstitut beantragte einen PfÜ gegen den Taschengeldanspruch der Schuldnerin.
Das Gericht wies das Pfändungsbegehren als unbillig ab. Der Ehemann hatte zwar 3.500,-- DM netto, bereinigt 2.800 DM. Das Ehegattentaschengeld beliefe sich damit auf 140 DM (= 5%). Das Taschengeld gehöre auch zu der Gruppe der "bedingt pfändbaren Bezüge" und der Bank wäre dem Grunde nach ein Zugriff möglich gewesen, aber das Gericht nach dem Grundsatz der "Billigkeit" zu entscheiden und diese haben sie im vorliegenden Falle verneint. Eine Taschengeldpfändung sei in aller Regel lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn einerseits eine besondere Notlage des Gläubigers vorliege (dürfte bei einer Bank kaum der Fall sein), andererseits der Schuldner bzw. dessen Ehegatte über ein überdurchschnittliches Einkommen verfüge (was hier auch nicht der Fall war).
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