Die Anrechnung einmaliger Leistungen (§ 21 I/Ia BSHG im Rahmen des Antrags nach § 850 f Ia ZPO)



Die Frage, welcher Zuschlag zu den maßgeblichen Regelsätzen zur Berücksichtigung einmaliger Leistungen bei einem Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f ZPO zu berücksichtigen ist, ist innerhalb der Bundesrepublik umstritten. Es finden sehr unterschiedliche Prozentsätze Anwendung, das Spektrum reicht von 10 – 30 % des Regelsatzes.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 23.03.95 (Az.: 12 C 95.547) aus, der Bedarf an einmaligen Leistungen sei seiner Auffassung nach "im Allgemeinen mit 20 v.H. des maßgebenden Regelsatzes zu veranschlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.02.95 – Az.: 12 C 94.4178) unter Hinweis auf Nr. 148 der Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger – NDV 1995, Seite 1 ff.".

Die Bundesregierung legte in ihrer innerhalb des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung des steuerfreien Existenzminimums vom 25.09.92 (NDV 1992, S. 413 ff.) abgedruckten Stellungnahme dar, die "durchschnittlichen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt" seien ab 1986 mit 20 % des Regelsatzes anzusetzen (BverfG NDV 1992, S. 413, 415).

Auch das OLG Köln, Beschluss vom 01.09.95 (s. BAG – SB Informationen 4/96, S. 10) billigte dem Schuldner und auch seiner Ehefrau einen Zuschlag für einmalige Leistungen (Bekleidung, Haushalt) in Höhe von 20 % zum Regelsatz mit der Begründung zu, auch die Aufwendungen für die Beschaffung von Kleidungsstücken mit nicht geringem Anschaffungspreis sowie von Gebrauchsgütern mit längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert stellten Aufwendungen dar, die nicht mit den Regelsätzen nach § 22 I 1 BSHG abgegolten seien. Auch bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 f I a ZPO müsse deshalb ein entsprechender Zuschlag zum Regelsatz vorgenommen werden.

In der genannten Entscheidung wurde dem Schuldner auch nach § 850 f I b ZPO wegen besonderer Bedürfnisse ein weiterer Betrag in Höhe von 70,-- DM als unpfändbar zugebilligt, weil der Schuldner einen durchschnittlichen Betrag von 70,-- DM pro Monat als Zuzahlung für Medikamente aufzuwenden habe. Hierbei war auch der Hinweis interessant, dass an dem Nachweis solcher Aufwendungen für besondere, krankheitsbedingte Bedürfnisse, die sich aus zahlreichen jeweils für sich betrachtet kleineren Einzelbeträgen zusammensetzen könntne, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden sollten.

Ebenfalls mit 20 % als Zuschlag zum Regelsatz definierte das LG Darmstadt in seinen Beschlüssen vom 04.04.95 (Az.: 5 T 296/95) und vom 26.11.96 (Az.: 5 T 1032/96) insbesondere in den Fällen, die denen eines "längeren Sozialhilfebezug gleichzusetzen" seien, währenddessen Dauerzusatzleistungen nach § 21 BSHG für Anschaffungen, die nicht mit dem Regelsatz abgegolten sind für gewöhnlich gewählt werden. Dort wurde dann abgestellt auf einen Zeitraum von mindestens ½ Jahr, nachdem man Sozialhilfeempfänger über einen Anspruch auf eine ungeschmälerte Gewährung gerade der periodisch wiederkehrenden einmaligen Leistungen, wie beispielsweise die Ergänzungspauschale für Bekleidung verfügt.

Quelle: BAG – SB Informationen 4/98

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