Zahlungspflicht in Fitness-Studios


Wenn Kunden von Fitness-Studios auch dann zur Zahlung verpflichtet werden sollen, wenn eine bei der Anmeldung nicht vorhersehbare Ausfallzeit oder Unterbrechung (z.B. Schwangerschaft, Urlaub, berufliche Verhinderung) vorliegt, wird der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt, so dass diese AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung, das Kleingedruckte) unwirksam ist.

Urteil des AG Bautzen, Az.: 1 C 0178/97, NJW 1998, 130.

Das Gericht hat dazu folgendes ausgeführt:

Bei dem mit Sportstudio abgeschlossenen Vertrag handelt es sich rechtlich betrachtet um einen "atypischen Mietvertrag", denn dem Kunden wird dadurch die Möglichkeit der Gerätenutzung eingeräumt. Dies allerdings völlig ohne Gewähr einer Trainingschance zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Gerät.

Verträge dieser Art unterliegen dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). § 9 AGB-Gesetz besagt, dass eine AGB dann unwirksam ist, wenn der Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt wird. Im Einzelfall kann der Richter das nur durch eine Interessenabwägung der beteiligten Vertragsparteien abwägen.

Im konkreten Fall, also bei einem Sportstudio, wird der Kunde im vorhinein ganz generell zur Zahlung verpflichtet, auch dann, wenn er an der Nutzung des Sportstudios aufgrund von nicht verschuldeten und nicht einzukalkulierenden Gründen verhindert ist. Dies bringt ihn dann in eine vertraglich so schwache Position, dass er den Schutz des Gesetzes benötigt.

In gleicher Weise hat auch schon der BGH entschieden: Danach ist die in AGBs verwendete Klausel "Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nützt" ein Verstoß gegen das AGB-Recht (Entscheidung vom 23.10.96, NJW 1997, 193).



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