LG Kassel, Beschluss vom 06.12.2006, Az. 3 T 741/06
Leitsatz:
Die bei Abschluss eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren zwischen dem Schuldner und einem Inkassounternehmen von letzterem formularmäßig verwendete Klausel, nach welcher der Schuldner die Inkassovergütung für die Vereinbarung zu tragen hat, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam. (jbr)
BGB § 307 Abs. 1
Landgericht Kassel
Beschluss
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
der ... Versicherung AG ... gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ebendort,
Gläubigerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: ... ebendort -
gegen
Herrn ...
Schuldner,
an dem weiterhin beteiligt ist:
Bank ... gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ebendort,
Drittschuldnerin,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel am 06.12.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ohlerich
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde gegen die Teilablehnung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 04.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 51,75 festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Dem Schuldner wurde durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 22.05.1996 - 96-8118241-0-8 - aufgegeben, an die Beschwerdeführerin EUR 252,63 (aus DM 494,10) nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Nachdem ein erster Vollstreckungsversuch entsprechend der Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 08.02.1997 ohne Erfolg geblieben war, wandte sich die mit der weiteren Einziehung betraute S. Inkasso GmbH durch Schreiben vom 21.10.2005 an den Schuldner wie folgt:
"Sehr geehrter Herr ...,
wir stellen fest, dass sie diese Forderung von derzeit EUR 517,03 noch nicht bezahlt haben.
Der Vollstreckungstitel wurde Ihnen am 26.06.1996 zugestellt. Jetzt müssen wir den Gerichtsvollzieher mit der Einziehung Ihrer Schulden beauftragen. Die Kosten für diesen Auftrag können Sie vermeiden, wenn sie uns - schriftlich oder telefonisch - einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten. Diesen werden wir wohlwollend prüfen.
Bitte rufen Sie uns gleich unter der Telefon-Nr. ... an oder schicken Sie den umseitigen Antrag sofort ausgefüllt zurück.
Den vorbereiteten Auftrag an den für Sie zuständigen Gerichtsvollzieher beim dortigen Amtsgericht senden wir am 20.11.2005 ab. Nur solange können Sie die weiteren Kosten von mindestens EUR 30,00 sparen. Stecken Sie den Kopf nicht in den Sand! Bitte melden Sie sich!" …
Auf der Rückseite dieses Schreibens war ein vorformulierter "Ratenzahlungsantrag mit Sicherungsabtretungen" abgedruckt, in dem es unter anderem hieß:
"... die oben genannte Forderung erkenne ich in vollem Umfange an. Da ich diese Forderung leider nicht sofort in einer Summe bezahlen kann, bitte ich um monatliche Ratenzahlung von EUR..., beginnend ab dem 01./15....
I. Zahlungsart ...
II. Sicherungsabtretungen
Zur Sicherung dieser Forderung des Gläubigers trete ich an diesen schon jetzt meine folgenden Forderungen ab:
a) dem pfändbaren Teil meiner Lohn-, Gehalts-, und sonstigen Bezüge gegen meine jeweiligen Arbeitgeber,
b) meine Ansprüche auf Geldleistungen gegenüber meinen Agenturen für Arbeit, Krankenkassen, Rentenversicherungsanstalten, sonstigen Trägern und Pensionskassen, soweit diese gesetzlich übertragbar und verpfändbar sind.
III. Weitere wichtige Erklärungen
Für den Fall, dass ich mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger in Verzug gerate, wird der Restbetrag sofort fällig.
Die obigen Abtretungen dürfen Sie nur verwenden, wenn ich mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug gerate und mir die Offenlegung unter Gewährung einer Frist von 14 Tagen zur Zahlung der offenen Raten angekündigt wurde. Zahle ich innerhalb dieser Frist die offenen Raten, lebt die Ratenzahlungsvereinbarung wieder auf.
Die abgetretenen Forderungen gehen, sobald ich die Ansprüche des Gläubigers bezahlt habe, ohne weiteres wieder in mein Vermögen über.
Die Inkassovergütung für diese Vereinbarung übernehme ich. ..."
Nachdem der Schuldner diesen Antrag am 25.10.2005 ausgefüllt und zurückgesandt hatte, äußerte sich die S. Inkasso GmbH unter dem 28.10.2005 wie folgt:
"Sehr geehrter Herr ...,
mit einer Ratenzahlung von mtl. EUR 20,00 sind wir einverstanden. Die erste Rate ist am 01.01.2006 fällig...
Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
Hauptforderung … EUR 252,63
Zinsen 7,50 % bis zum 28.10.2005 …EUR 180,26
festgesetzte Kosten und Kostenzinsen… EUR 12,78
bisherige Kosten … EUR 71,23
Insgesamt … EUR 517,40
abzüglich bisheriger Zahlungen ... … EUR 0,00
Restschuld = Gegenstandswert … EUR 517,40
+ Bearbeitungsvergütung … EUR 51,75
Gesamtschuld per 28.10.2005 … EUR 569,15
Bereits am 28.06.2006 beauftragte die S. Inkasso GmbH den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der weiteren Zwangsvollstreckung. Zufolge des Vollstreckungsprotokolls vom 02.08.2006 wurden in der Wohnung des Schuldners allerdings keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden. Unter dem 04.10.2006 bat die Gläubigerin daraufhin um den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welcher sich auf die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die eingangs bezeichnete Drittschuldnerin bezog. In den antragsgemäß beizutreibenden Vollstreckungskosten war auch die "Bearbeitungsvergütung" von EUR 51,75 enthalten.
Während das Amtsgericht Eschwege dem Begehren der Beschwerdeführerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.10.2006 im Übrigen entsprach, lehnte es eine Einbeziehung auch des letztgenannten Betrages ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 02.11.2006 (Bl. 6-7 d.A.), mit welcher die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fragliche Vergütung nach der maßgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 74/05 -) als Vergleichsgebühr angefallen sei, weil der Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs vom 28.10.2005 im Sinne von § 788 I ZPO unmittelbar der Zwangsvollstreckung gedient habe.
II.
v
Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gemäß §§ 793, 567 I Nr. 1 ZPO an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen. Mangels Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beschwerdeführerin ist die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Rechtspflegerin als für das Verfahren zuständige Organ bei ihrer Versendungsverfügung der erforderliche Zustellungswille fehlte; nach Aktenlage hat sie nämlich nur eine formlose Übermittlung an die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin veranlasst (vgl. BGH NJW 2001, 3713; Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 189 Rdnr. 2).
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg; denn das Amtsgericht hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch wegen der streitbefangenen "Bearbeitungsvergütung" von EUR 51,75 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 788 I 1 ZPO fallen dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung insoweit zur Last, als sie notwendig sind. Sollen solche Kosten mit dem Hauptsachetitel beigetrieben werden, hat das jeweilige Vollstreckungsorgan deshalb nicht nur zu prüfen, ob die eingesetzten Beträge nach Grund und Höhe entstanden sind. Vielmehr hat es auch die Frage der Notwendigkeit zu klären (vgl. Zöller aaO. § 788 Rdnr. 15). Notwendig sind dabei nur diejenigen Kosten, deren Aufwendung bei der Zwangsvollstreckung sachgemäß erscheinen musste. Das ergibt sich letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, der auch sonst das Zivilrecht beherrscht. Danach ist darauf abzustellen, was eine verständig abwägende Partei, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit angemessen Rechnung trägt, in der konkreten Situation für erforderlich halten durfte (vgl. KG OLGR 1993, 82 (3)). Maßgebend ist demgemäß nicht allein die Sicht des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers, sondern vielmehr das, was eine verständige Partei in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Vermeidbare Kosten der Zwangsvollstreckung hat der Vollstreckungsgläubiger deshalb selbst zu tragen (vgl. OLG Braunschweig OLGR 1999, 15 (16)); denn ihn trifft die Obliegenheit, Vollstreckungskosten möglichst gering zu halten (vgl. Zöller aaO. § 788 Rdnr. 9a).
Ob und inwieweit Anwaltskosten, die für einen im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossenen Teilzahlungsvergleich berechnet werden, zu dessen gemäß § 788 ZPO "notwendigen" Aufwendungen gehören, ist im Einzelnen streitig. Die wohl überwiegende Meinung (vgl. OLG Frankfurt a.M. MDR 1973, 862; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 788 Rdnr. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 788 Rdnr. 26; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.11.2000 -15 T 6862/00 = AnwBl 2001, 312; LG München, Beschluss vom 15.07.1998 - 13 T 12419/98 = Rpfleger 1998, 531; LG Münster, Beschluss vom 15.12.1994 - 5 T 748/94 = DGVZ 1995, 168; LG Siegen, Beschluss vom 12.09.1990 - 4 T 304/90 = DGVZ 1991, 27) hält solche Kosten mit unterschiedlicher Begründung für nicht erstattungsfähig. Meist wird darauf verwiesen, dass sich Aufwendungen der in Rede stehenden Art auf die Herbeiführung einer freiwilligen Leistung richteten und daher schon begrifflich nicht für den Betrieb der Zwangsvollstreckung notwendig sein könnten (vgl. OLG Frankfurt a.M. aaO.; z.B. Stein/Jonas aaO.; LG Münster aaO.; LG Baden-Baden, Beschluss vom 13.07.1990 - 3 T 178/90 = JurBüro 1991, 1272; wohl auch LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.11.2000 - 15 T 6862/00 = AnwBl 2001, 312). Andere gehen davon aus, dass die bei Abschluss eines Teilzahlungsvergleichs anfallenden Kosten stets nach § 788 I ZPO beigetrieben werden können, weil praktische Erwägungen das erforderten (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 04.01.2000 - 4 T 1/00 = DGVZ 2000, 60; LG Oldenburg, DGVZ 1998, 28; LG Hamburg, NJW-RR 1998, 1152; LG Bielefeld, Beschluss vom 03.09.1997 - 3 T 543/97; LG Darmstadt, Beschluss vom 26.09.1994 - 5 T 905/94 = DGVZ 1995, 45; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.1994, - 8 W 429/92 = Rpfleger 1994, 240; PfälzOLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, 408; LG Heidelberg, Rpfleger 1984, 36; LG Frankenthal, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 T 170/80). Vermittelnd wird vertreten, dass die Kosten einer im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung zumindest dann ohne gesonderten Titel beitreibungsfähig seien, wenn sich ein wirkliches gegenseitiges Nachgeben von Schuldner und Gläubiger feststellen lasse (vgl. MüKo/K. Schmidt, ZPO, 4. Aufl. § 788 Rdnr. 15; LG Mainz, Beschluss vom 15.05.2002 - 3 T 391/01; LG Tübingen, Beschluss vom 27.02.2001 - 3 T 318/2000 = DGV 2001, 119) oder wenn der Schuldner sie ausdrücklich übernommen habe (vgl. Zöller aaO. § 788 Rdnr. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.1993 - 10 W 155/93 = Rpfleger 1994, 264; LG Osnabrück, Beschluss vom 21.11.1991 - 14 T 193/91; LG Kassel, Beschluss vom 18.02.1980 - 6 T 43/80 -). Dabei werden, soweit es um die Beitreibung anwaltlicher Gebühren geht, teils strengere Anforderungen gestellt; selbst wenn ein gegenseitiges Nachgeben vorliege, sei weiter erforderlich, dass sich der Gläubiger wegen besonderer Umstände der Hilfe eines Anwalts habe bedienen müssen (so MüKo/K. Schmidt aaO. § 788 Rdnr. 15; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 788 Rdnr. 15).
Der Bundesgerichtshof hat am 24.01.2006 - IV ZB 74/05 - entschieden, dass die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs regelmäßig als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen sind. Stellt man auf die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung ab, sind die gebotenen Voraussetzungen für eine Beitreibung der streitbefangenen "Bearbeitungskosten" vorliegend nicht gegeben; denn danach erfasst § 788 I ZPO die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs nur, wenn der Schuldner sie in diesem Vergleich übernommen hat. Ohne korrespondierende Vereinbarung sind Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 (1) ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (BGH, Beschlussabdruck S. 5). Eine Kostenerstattung, auch im Rahmen von § 788 I ZPO, kommt dann nicht in Betracht.
Vorliegend ist von einer Gestaltung der letztgenannten Art auszugehen. Zwar hat der Schuldner in seinem Ratenzahlungsantrag vom 25.10.2005 zugesagt, "die Inkassovergütung für diese Vereinbarung" zu übernehmen, seine Zusage hat aber keine rechtsgeschäftlich bindende Verpflichtung begründet; denn bei den Regelungen des Ratenzahlungsantrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Solche Bedingungen sind gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine derartige Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die fragliche Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 I 2 BGB.
Hier darf zunächst aufgrund der äußeren Form des vorliegenden Antrags ohne weiteres angenommen werden, dass er von der S. Inkasso GmbH, deren Handeln sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen muss, für eine Vielzahl vergleichbarer Verträge vorformuliert wurde (vgl. Palandt, BGB, 65. Auflage § 305 Rdnr. 24). Die in ihm enthaltenen Bedingungen wurden zugleich im Sinne des § 305 I BGB von der S. Inkasso GmbH gestellt, weil sie den Schuldner in ihrem Schreiben vom 21.10.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, "den umseitigen Antrag sofort ausgefüllt zurück" zu schicken. Dass hierbei gewisse Regelungsalternativen offen gelassen waren, ändert an dem Charakter des vorformulierten Klauselwerks nichts (vgl. Palandt aaO. § 305 Rdnr. 12); denn letztlich konnte der Schuldner nur die Höhe der Raten, den Zahlungsbeginn und die Zahlungsart wählen. Im Übrigen waren ihm sämtliche Abreden, insbesondere auch die Pflicht zur Übernahme der "Inkassovergütung" vorgegeben.
Der danach gebotenen Überprüfung anhand von § 307 BGB hält die fragliche Verpflichtung nicht stand; denn sie genügt unter den gegebenen Umständen auch nicht ansatzweise den Erfordernissen des § 307 I 2 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung, die in der letztgenannten Norm ihre gesetzliche Anerkennung gefunden hat, verpflichtet das dort normierte Transparenzgebot den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar zu formulieren (vgl. BGH NJW 2000, 651 (652); BGH NJW 2001, 2014 (2016)). Dabei gebieten Treu und Glauben, dass wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit klargestellt werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden darf (vgl. BGH NJW 1999, 2279 (2280); BGH NJW 2001, 2014 (2016)). Für die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel kommt es deshalb etwa entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bereits dem Wortlaut der Klausel selbst entnehmen kann (vgl. BGH NJW 2003, 746 (747)). Das Transparenzgebot soll nämlich verhindern, dass sich der Verwender durch die undeutliche Formulierung von Tatbestand oder Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume offen hält (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2005, 434 (435)). Entsprechendes gilt deshalb für die formularmäßige Überwälzung anfallender Nebenkosten, die unwirksam ist, wenn das Ausmaß dadurch bedingter Lasten verschleiert wird (vgl. OLG Hamburg OLGR 2003, 202 (203); OLG Köln NJW 2006, 3358 (3359)).
Um Letzteres geht es auch hier; denn die S. Inkasso GmbH hatte ihre Aufforderung zu umgehendem Tätigwerden des Schuldners in ihrem Schreiben vom 21.10.2005 mit dem ausdrücklichen Hinweis verknüpft, dass jener die durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers entstehenden "weiteren Kosten von mindestens EUR 30,00 (nur) sparen" könne, wenn er sich alsbald telefonisch melde oder "den umseitigen Antrag sofort ausgefüllt zurück" schicke. Dem musste ein durchschnittlicher Empfänger entnehmen, dass er durch rechtzeitige Stellung des "Ratenzahlungsantrags" eine beachtliche Ersparnis erzielen werde. Dass er bei antragsgemäßem Abschluss eines entsprechenden Vertrages statt der benannten Ersparnis von EUR 30,00 eine zusätzliche Belastung von EUR 51,75 würde auf sich nehmen müssen, vermochte er dagegen weder dem übersandten Formularschreiben zu entnehmen noch auf andere Weise feststellen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte durch die Tätigkeit der S. Inkasso GmbH eine aus dem Gesetz ablesbare "Einigungsgebühr nach RVG Nr. 1000" nämlich schon deshalb nicht entstehen, weil sich die Vergütung von Frachtprüfern und Inkassobüros zufolge Artikel IX Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 05.05.2004 gerade nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. Für sie ist allein die jeweilige Vereinbarung mit dem Auftraggeber maßgebend, um die ein außenstehender Schuldner ohne entsprechende Unterrichtung weder weiß noch wissen kann. Dieser Einsicht vermochten sich auch die maßgebenden Vertreter der S. Inkasso GmbH als Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin nicht zu verschließen. Sann die S. Inkasso GmbH den von ihr angeschriebenen Schuldnern gleichwohl ohne jede weitere Information die uneingeschränkte Übernahme einer nicht näher bestimmten, ihr zufließenden "Inkassovergütung" an, liegt auf der Hand, dass es hierbei von vornherein nur um die ganz einseitige Wahrnehmung eigener Interessen ging. Bereits durch die mangelnde Offenlegung der zu übernehmenden Kosten, mit denen bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung auf Grundlage des vorgefertigten Antrags konkret zu rechnen war, wurde einem durchschnittlichen Schuldner jede Möglichkeit genommen, das Für und Wider einer solchen Vereinbarung in sachgerechter Weise abzuwägen. Erst recht gilt dies, wenn bei ihm - wie mit dem einleitenden Schreiben vom 21.10.2005 geschehen - zusätzlich der Eindruck erweckt wurde, er könne gerade durch fristgerechte Stellung des Ratenzahlungsantrags weitere Kosten "sparen".
Entbehrt die vorformulierte Übernahme der "Inkassovergütung" nach alledem gemäß § 307 I BGB der Wirksamkeit, fehlt es auf Seiten des Schuldners an einer hinreichenden Verpflichtung zur Erstattung der streitbefangenen Kosten. Das wiederum bedeutet, dass die Beschwerdeführerin sie nach dem Rechtsgedanken des § 98 (1) ZPO selbst zu tragen hat. Damit hat das Amtsgericht ihre Einbeziehung in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.10.2006 im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Dies musste wiederum die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge haben.
Die hieran knüpfenden Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
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