Pfändbarkeit der Ansprüche aus Lebensversicherungen


Lebensversicherungen sind in den verschiedensten Konstallationen möglich. Die einzig sinnvollen, und das gilt nicht nur für Schuldner, sind Risikolebensversicherungen, bei denen nur im Fall des Todes ein Zahlungsanspruch besteht. Allerdings muss man als Schuldner dafür sorgen, dass der Begünstigte unwiderruflich eingesetzt ist; dann kan kein Gläubiger den Anspruch auf Auszahlung pfänden.

Bei den kapitalbildenden Lebensversicherungen sind folgende Konsequenzen je nach Fall möglich:

Wer kann Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen pfänden?

Unterscheidungsmerkmale

widerrufliche Begünstigung

unwiderrufliche Begünstigung

Leistung im Todesfall

Gläubiger des VN1

Gläubiger des Begünstigten

Ablaufleistung (Auszahlung zu einem bestimmten Datum

Gläubiger des VN1

Gläubiger des VN1

Rückkaufswert

Gläubiger des VN1

Gläubiger des Begünstigten

Kündigungsrecht

Gläubiger des VN1

niemand 2

Anmerkungen:
1 VN = Versicherungsnehmer
2 Bei unwiderruflicher Begünstigung kann das Recht auf Kündigung nicht gepfändet werden, weil es keinen eigenen Vermögenswert besitzt (der Anspruch auf den Rückkaufswert steht allein dem Begünstigten zu).