|
Wer kann Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen pfänden? |
||
|
Unterscheidungsmerkmale |
widerrufliche Begünstigung |
unwiderrufliche Begünstigung |
|
Leistung im Todesfall |
Gläubiger des VN1 |
Gläubiger des Begünstigten |
|
Ablaufleistung (Auszahlung zu einem bestimmten Datum |
Gläubiger des VN1 |
Gläubiger des VN1 |
|
Rückkaufswert |
Gläubiger des VN1 |
Gläubiger des Begünstigten |
|
Kündigungsrecht |
Gläubiger des VN1 |
niemand 2 |
Anmerkungen:
1 VN = Versicherungsnehmer
2 Bei unwiderruflicher Begünstigung kann das Recht auf Kündigung nicht gepfändet werden, weil es keinen eigenen Vermögenswert besitzt (der Anspruch auf den Rückkaufswert steht allein dem Begünstigten zu).