Leitsatz:
Ein Auto kann auch dann gepfändet werden, wenn der Halter das Fahrzeug regelmäßig für Arztbesuche nutzt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er auf die regelmäßigen Arztbesuche angewiesen ist und keine anderen Verkehrsmittel nutzen kann.
LG Kaiserslautern, Beschluss vom 15.05.2006, 1 T 44/06
Norm: § 765a ZPO
Kfz-Pfändung trotz Nutzung zu regelmäßigen Arztbesuchen zulässig
Kaiserslautern(dpa/lrs)
Ein Auto kann auch dann gepfändet werden, wenn der Halter das Fahrzeug regelmäßig für Arztbesuche nutzt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern hervor. Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch nur, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er auf die regelmäßigen Arztbesuche angewiesen ist und keine anderen Verkehrsmittel nutzen kann (Az.: 1 T 44/06).
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde einer Frau zurück. Die Frau hatte der Pfändung ihres Fahrzeuges mit der Begründung widersprochen, wegen eigener gesundheitlicher Probleme und häufiger Erkrankungen ihrer vier minderjährigen Kinder sei sie für Arztbesuche auf den Wagen angewiesen.
Das Landgericht sah dagegen keine Veranlassung, die Zwangsvollstreckung zu stoppen. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne es gerechtfertigt sein, aus moralischen Gründen von einer an sich zulässigen Zwangsvollstreckung abzusehen. Hier seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Frau nicht dargelegt habe, dass sie zwingend auf ihren Wagen angewiesen und es ihr unzumutbar sei, für die Fahrt zum Arzt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
dpa vom 15.10.2006
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