Erhält ein Schuldner auf sein gepfändetes Konto über einen längeren Zeitraum nur unpfändbare Beträge,
so ist es möglich, diese Kontopfändung gemäß § 765 a ZPO aufzuheben, weil die kontoführende Bank sonst das Konto kündigen
würde.
Entsprechende Entscheidungen:
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 16.05.2006, 2 T 312/06, ZVI 2006, 291
Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 01.08.2005, 1 T 184/05, ZVI 2006, 295
Landgericht Osnabrück, Beschl. v. 17.01.96 - Aufh. gem. § 765 a
AG Stuttgart, Beschl. v. 18.12.96 - 2 M 8449/95 - mit guten Sitten nicht vereinbar
OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 15.07.1999 - 26 W 28 / 99: Aufhebung wg. unzumutbarer Härte
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 16.05.2006, 2 T 312/06, ZVI 2006, 291
Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die nicht einmal zu einer Teilbefriediung der Gläubigerin führt
und ausschließlich schädigende Wirkungen für den Schuldner hat, verfehlt den Sinn des
Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Vollzug der Pfändung bedeutet daher nach dem gegenwärtigen
Stand auch unter Berücksichtigung des berechtigten Gläubigerinteresses
für den Schuldner eine nicht zu vertretenede Härte nach § 765a ZPO.
Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 01.08.2005, 1 T 184/05, ZVI 2006, 295
Eine Vollstreckung in ein Girokonto, die dem Schuldner erheblichze Nachteile (z.B. Kündigung des Kontos) zufügen kann, ohne dem Gläubiger Chancen einer Teilbefriedigung zu ermöglichen, ist nach § 765a ZPO aufzuheben.
LG Osnabrück, Beschluss vom 17.01.96, 2 T 5/96
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die drohende
Kündigung des Postbankkontos eine Härte für den Schuldner
sei, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sei, weil sich der Schuldner
die Arbeitslosenhilfe sonst abholen müsste. Schutzwürdige Interessen
des Gläubigers stünden dem nicht entgegen, da auch bei einer
Aufrechterhaltung der Pfändung keine Zahlungen an den Gläubiger
erfolgen würden, da ja das Konto gekündigt würde.
Quelle: BAG - SB Informationen 4/96
ebenso:
AG Stuttgart, Beschl. v. 18.12.96 - 2 M 8449/95
Danach ist es mit den guten Sitten nicht vereinbar, die
für den Gläubiger völlig zwecklose Pfändung eines Girokontos
aufrechtzuerhalten, wenn dem Schuldner dadurch erhebliche Nachteile drohen.
Im vorliegenden Fall ging auf das Konto ohnehin immer
nur der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens ein, weil mehrere Lohnpfändungen
vorlagen. Die Bank drohte die Kündigung des Girokontos an, womit gleichzeitig
auch der Verlust des Arbeitsplatzes zu befürchten war.
Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die erkennbar noch nicht einmal zu einer Teilbefriedigung der Gläubigerin führt und ausschließlich schädliche Wirkungen für die Schuldnerin hat, stellt eine unzumutbare Härte dar und ist daher gem. § 765 a ZPO einzustellen.
OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 15.07.1999 - 26 W 28 / 99
Vorinstanzen: AG Frankfurt / Main, LG Frankfurt / Main
Aus den Gründen: "....... Die Schuldnerin, eine 70jährige Rentnerin, hat bereits in einem anderen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie wendet sich in dem Beschwerdeverfahren gegen die Pfändung ihres Girokontos, das die Drittschuldnerin aufgrund der Vermittlung einer Schuldnerberatungsstelle für sie als reines Guthabenkonto ohne Möglichkeit der Überziehung eingerichtet hat. Zuvor waren Bankverbindungen der Schuldnerin wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger gekündigt worden. Die Gläubigerin hat dem Vortrag der Schuldnerin, auch die Drittschuldnerin werde den Girovertrag entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom 02.09.1998 aufgrund eines vertraglichen Vorbehalts kündigen, falls es bei der Pfändungsmaßnahme bleibe, nicht widersprochen.
Auf dem Konto sind bisher allein monatliche Rentenzahlungen der BfA in Höhe von zur Zeit 2.035,63 DM ( einschließlich Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungsanteile ) eingegangen. Über diesen Betrag hat die Schuldnerin, deren sozialhilferechtlicher Bedarf ausweislich einer Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Frankfurt am Main vom 19.08.1998 2.048,45 DM beträgt, in der Vergangenheit regelmäßig innerhalb einer Woche verfügt. ........
Auf Antrag der Schuldnerin hat das AG den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den die Kontenpfändung ausgesprochen worden war, durch Beschluss vom 30.10.1998 gem. § 765 a ZPO aufgehoben. Das AG hat die Auffassung vertreten, jedem Schuldner sei ein Anspruch auf sein eigenes Konto zuzugestehen, weil in der heutigen Zeit der bargeldlose Zahlungsverkehr zu den Selbstverständlichkeiten des modernen Lebens gehöre, zumal Bareinzahlungen mit zum Teil sehr hohen Gebühren verbunden seien. Die Gläubigerin habe kein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Kontenpfändung vorgetragen, betreibe die Zwangsvollstreckung ohne jede Erfolgsaussicht und verursache damit nur Kosten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das LG diesen Beschluss des AG aufgehoben und die Auffassung vertreten, eine vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahme als solche könne keine sittenwidrige Härte begründen. Die sich aus der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergebenden Nachteile beruhten nur auf einem von der Gläubigerin nicht zu beeinflussenden Verhalten der Drittschuldnerin.
Die gegen diese Entscheidung des LG gerichtete sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben worden ist, weil die Kontenpfändung wegen der ganz besonderen Verhältnisse dieses Einzelfalles unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin eine mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbarende Härte darstellt.
Der Auffassung des LG, eine vom Gesetz vorgesehen Zwangsvollstreckungsmaßnahme als solche könne keine sittenwidrige Härte begründen, kann nicht zugestimmt werden. Die allgemeine Härteklausel des § 765 a ZPO dient gerade der Überprüfung vom Gesetz vorgesehener, an sich zulässiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Auch die Erwägung des LG, das Verhalten der Bank als Drittschuldnerin dürfe der Gläubigerin nicht zugerechnet werden, weil die Kündigung des Girovertrages nicht auf der Zwangsvoll-streckungsmaßnahme selbst, sondern auf dem Verhalten der Drittschuldnerin beruhe, vermag nicht zu überzeugen. Darauf, ob eine sittenwidrige Härte für den Schuldner eine unmittelbare oder lediglich eine mittelbar Folge der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, kann es nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die von der Gläubigerin betriebene Kontopfändung vorliegend die Kündigung des Girovertrages und damit einen schwerwiegenden Nachteil für die Schuldnerin zur Folge hat.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der allgemeinen Härteklausel des § 765 a ZPO gegeben, weil der Schuldnerin mit der Kontenpfändung ein erheblicher Nachteil und Schaden zugefügt wird, ohne dass dem auch nur eine Teilbefriedigung der Gläubigerin gegenüberstünde.
Zwar ist die Annahme eines Härtefalls i.S.d. § 765 a Abs. 1 ZPO nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Umstände dann begründet, wenn die schädliche Folge für den Schuldner nicht nur eine Härte darstellt, die mit jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme verbunden ist, sondern einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bedeutet, der unter Berücksichtigung auch der vorrangigen Gläubigerinteressen als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen müsste ( BGH NJW 1965, 2107, 2108; OLG Frankfurt am Main, OLGZ 81, 250, 252; MüKo-Arnold, ZPO, § 765a Rn. 33 m.w.N.; Zöller-Stöber, ZPO, 21. Auflage, § 765a Rn. 5 ).
Diese strengen Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats vor, weil der Schuldnerin mit der Kontopfändung lediglich ein erheblicher Schaden zugefügt würde, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen Befriedigung der Gläubigerin gegenüberstünde ( vgl. AG Iburg DGVZ 1997, 171; AG Stuttgart / LG Osnabrück DGVZ 1997, 171 ).
Zwar kann die Aufhebung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 765a ZPO regelmäßig nicht allein damit begründet werden, dass die Vollstreckung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Im Streitfall wiegen aber die gegen die Kontopfändung sprechenden Umstände so stark, dass die Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten der Schuldnerin ausfällt und die Vollstreckung mutwillig erscheint. Denn als Folge der Pfändung und der zwangsläufig zu erwartenden Kündigung des Girovertrages würde die Schuldnerin von dem bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten. Abgesehen vom Entzug aller anderen, besonders für ältere Menschen nach heutigen Verhältnissen unverzichtbaren Vorteile eines eigenen Bankkontos wäre die Schuldnerin einem besonderen Risiko ausgesetzt, wenn sie gezwungen wäre, ihre Rente in bar entgegenzunehmen, aufzubewahren und selbst Barzahlungen zu leisten.
Zwar muss dem Schutzbedürfnis der Gläubigerin bei der vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig vorrangiges Gewicht beigemessen werden, um die nach sonstigen Zwangsvollstreckungsvorschriften zulässige Vollstreckung nicht endgültig zu vereiteln. Ein derartiges vorrangiges Interesse der Gläubigerin ist aber hier nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen worden. Die Gläubigerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die Schuldnerin den gesamten monatlich eingehenden Rentenbetrag regelmäßig innerhalb der einwöchigen Schutzfrist des § 55 SGB I verwendet und dass das Konto zwangsläufig gekündigt wird, falls es bei der Pfändungsmaßnahme bleibt. ...........
Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die erkennbar noch nicht einmal zu einer Teilbefriedigung der Gläubigerin führt und ausschließlich schädliche Wirkungen für die Schuldnerin hat, stellt daher im Ergebnis eine von dem Zweck des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht mehr gedeckte Maßnahme dar und führt zu einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte....."
Kommentar:
Dem OLG Frankfurt / Main ist für diesen in InVo 2000, 136 - 138, veröffentlichten wegweisenden Beschluss zu danken. Bisher bestand eine Vielzahl divergierender amts- und landgerichtlicher Entscheidungen, ob eine Kontenpfändung dann endgültig nach § 765 a ZPO aufgehoben werden kann, wenn auf dem Konto nachweislich nur Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe eingehen. Auch wenn der Gläubiger durch eine eidesstattliche Versicherung oder Information der Schuldnerberatungsstelle erfahren hat, dass auf dem Girokonto des Schuldners nur unpfändbare Sozialleistungen eingehen, kommt es häufig zu einer Kontopfändung, um den Schuldner doch noch zu einer Zahlung aus seinem unpfändbaren Einkommen zu bewegen. Langjährige Schuldner haben vielfach die Erfahrung gemacht, dass sie durch dieses Verhalten der Gläubiger bereits mehrfach ihr Girokonto verloren haben.
Der Schuldner sollte bei einer Kontenpfändung, wenn auf diesem Konto nur Sozialleistungen eingehen, umgehend einen § 765a - Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht auf Aufhebung der Kontenpfändung stellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichtes ist die Beschwerde zum Landgericht und evtl. die weitere Beschwerde zum OLG eröffnet. Ein Anwaltszwang besteht dafür nicht, da die Ausgangsentscheidung eine solche des Amtsgerichtes ist.
Beitrag von: Michael Schütz
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