Leitsatz:
Einem Mieter kann wegen fortdauernder Unpünktlichkeit bei der Mietzahlung auch dann gekündigt fristlos werden, wenn er in letzter Minute die Miete doch noch entrichtet. Bei hartnäckigen Spätzahlern kann dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertrags bereits dann unzumutbar sein, wenn der Mieter nach einer ersten Abmahnung erneut säumig ist.
BGH, Urteil vom 26.01.2006, VIII ZR 364/04
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