PKH - Unzumutbarkeit der Verwertung eines Pkw bei Prozeßkostenhilfeantrag
Der Rechtssuchende ist grundsätzlich nach §115 Abs. 2 ZPO verpflichtet, sein Vermögen -hier ein Kraftfahrzeug - zur Begleichung der Prozeßkosten einzusetzen, jedoch nur soweit dies unter Anlegung wirtschaftlicher Maßstäbe angemessen und den Antragstellern zumutbar ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.97 - 10 W 10/97 -
Im vorliegenden Fall hatten die Beklagten dargelegt, dass sie in Anbetracht ihrer anrechnungsfähigen Einkünfte (Arbeitslosenhilfe = 1.306,10 DM und Hilfe zum Lebensunterhalt = 1.318,35 DM) unter abzugsfähigen Belastungen außerstande seien, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Das Gericht erklärte zwar, dass der Rechtssuchende grundsätzlich nach § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet sei, sein Vermögen zur Begleichung der Prozeßkosten einzusetzen, jedoch nur so weit unter Anlegung wirtschaftlicher Maßstäbe angemessen und den Antragstellern zumutbar sei. Der Verkauf bei einzelnen Vermögensgegenständen kann von den Antragstellern in der Regel nur in den Grenzen des § 88 Abs. 2 BSHG verlangt werden. Der Verkauf des von den Beklagten in der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse angeführten Kraftfahrzeugs sei den Beklagten hier nicht zumutbar. Zum einen seien sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs, so dass sie über dieses nicht ohne weiteres verfügen könnten. Zum anderen sei der Beklagten, wie versucht, sich als Graphikerin selbständig zu machen, ein Kraftfahrzeug zuzubilligen und Materialien einzukaufen und Kunden zu besuchen bzw. zu beliefern. Da es sich zudem bei dem angegebenen Fahrzeug um ein solches der Mittelklasse (4 Nissan Sony Traveller, Bj. 92) handele, wäre es auch unwirtschaftlich, dieses zu verkaufen, um sich einen Kleinwagen zuzulegen. Dabei ließe sich kein nennenswerter Erlös erzielen, der zur Begleichung der Prozeßkosten eingesetzt werden könne.
Quelle: BAG - SB Informationen 3/97