Postbank, alte Forderungen


Forderungen der Postbank, über die noch kein Vollstreckungsbescheid erwirkt ist, sondern nur ein Leistungsbescheid aus früheren Jahren (als die Postbank noch ein Staatsunternehmen war, brauchte sie noch keinen anderen Titel), sind u.U. verwirkt!

Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 1.8.96. Die Postbank machte aus einer Überziehung des Girokontos eine Forderung von 1.292,36 DM geltend. Am 12.2.85 erging ein Leistungsbescheid. Die Zwangsvollstreckung verlief damals fruchtlos.

Aus den Gründen: Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens der Deutschen Bundespost am 1.7.89 wurde die bislang monopolitische Postverwaltung in drei selbständige Unternehmen gegliedert. Ein wesentlicher Bestandteil der Neuordnung war die Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Post und Kunden. Ein Betreibung von Forderungen war deshalb durch die Postbank spätestens seit 1.7.91 nicht mehr möglich, denn nur vom 1.7.89-30.6.91 wurde überwiegend die Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung für zulässig gehalten. Seit dem 1.7.91 findet Titulierung und Vollstreckung auf dem ordentlichen Rechtsweg statt.

Der Leistungsbescheid der Postbank ist kein Titel im Sinne der ZPO, einen solchen mußte sich die Postbank also erst verschaffen. Gegen den Vollstreckungsbescheid erhob die Beklagte fristgerecht Einspruch und machte die Einrede der Verwirkung geltend.

Diese Einrede war erfolgreich, weil die Postbank nach 1985 keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergriffen hatte. "Angesichts des Zeitablaufs von 10 Jahren mußte die Beklagte nicht damit rechnen, daß die Forderung durch die Klägerin nunmehr im Zivilprozeßwege erneut geltend gemacht wird.... Bei dieser Entscheidung ist berücksichtigt worden, daß dem Schuldner einer Darlehnsforderung nach Ablauf einer gewissen Frist keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen, die eine Erfüllung der Forderung beweisen könnten... Nach Treu und Glauben konnte die Beklagte nicht mehr davon ausgehen,daß die Klägerin ihre Forderung weiter verfolgen würde.

Kommentar: Eine ähnliche Entscheidung erging durch das AG Köln, Az. 111 C 291/96, bei einer Forderung von mehr als 6.000,-- DM (Leistungsbescheid 1982, Mahnung 1985, angedrohte Vollstreckungsmaßnahmen wurden nicht eingeleitet, neue Mahnung 1995). Zwar kann man hier einige über den Einzelfall hinausgehende Argumente entnehmen, die in konkreten Auseinandersetzungen eingesetzt werden können. Ein Widerspruch im Mahnverfahren ist insbes. dann anzuraten, wenn der Zeitpunkt, wann die Postbank die Fo. zuletzt geltend gemacht hat, lange (6-8 Jahre) zurückliegt.

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