Das Werbgeangebot eines Rechtsanwalts, gegen eine Pauschalgebühr von 75 Euro den Forderungseinzug von Forderungen zwischen 5.000 und 1,5 Millionen Euro durchzuführen (Leistungsumfang: Mahnschreiben, telefonisches Inkasso, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme) verstößt gegen § 49b BRAO und ist wettbewerbswidrig.
OLG Köln, Urteil vom 18.11.2005, 6 U 149/05, NJW 2006 923/924.
Anmerkung Prof. Dr. Dieter Zimmermann (Ev. FH Darmstadt): Ich halte diese Entscheidung des OLG Köln für entlarvend. Die Kostenpauschale gilt natürlich nur intern für den Gläubiger und für Forderungen ab 5.000 bis 1,5 Mio Euro. Dankenswerter Weise hat das OLG ausgerechnet, dass allerdings dem Schuldner dafür 301 bis 4.431 Euro in Rechnung gestellt werden. Das zeigt die wirkliche Inkassokosten-Praxis! Das OLG hat ja nur die Werbung als unlauter untersagt ...
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