Teilzahlungsvereinbarung löst bei Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid eine Einigungsgebühr aus


KG Berlin, Beschluss vom 19.07.20005, 1 W 288/05

Die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG entsteht durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann, wenn dieser zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt.

Nach Widerspruchsrücknahme kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat.

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