Sterbegeldversicherung nur eingeschränkt pfändbar


Leitsatz:

Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007- VII ZB 47/07

Weiterführender Link zur Erläuterung



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