Leitsatz:
Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007- VII ZB 47/07
Weiterführender Link zur Erläuterung
© Forum Schuldnerberatung e.V. |
Seite drucken |
Home |