a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht
gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien
Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei
sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern.
b) Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder
behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht
schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich
rechtfertigender Grund gegeben ist.
BGH, Urteil vom 04.10.2005, VII ZB 26/05
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